Die Stadt Treuen erlässt auf Grundlage der §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 Abs. 1, 12 Abs.1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes (SächsPBG) in der Fassung vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 724) geändert worden ist, folgende Allgemeinverfügung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit der Durchführung des Hutzentages der Stadt Treuen am 09. Mai 2026.
Für den im beiliegenden Lageplan eingezeichneten Bereich gelten folgende Anordnungen:
| 1. | Im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung hat sich jede/r Besucherin/ Besucher so zu verhalten, dass keine anderen Personen gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Den erforderlichen Anordnungen der Polizei, der Ortspolizeibehörde, der Feuerwehr sowie des Rettungs- und Sicherheitsdienstes ist unverzüglich Folge zu leisten. | |
| 2. | Alkoholische Getränke jeglicher Art dürfen nicht auf das Festgelände mitgebracht, oder außerhalb der genehmigten Schankflächen mitgeführt werden. | |
| 3. | Der Konsum von Betäubungsmitteln jeglicher Art ist untersagt. | |
| 4. | Hunde sind auf dem gesamten Festgebiet eng an der Leine zu führen. | |
| 5. | Es gilt ein allgemeines Vermummungsverbot. | |
| 6. | Es ist ferner untersagt | |
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| a) | Glasbehältnisse jeder Art, Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind, mitzuführen (ausgenommen sind Gegenstände zur Versorgung von Kleinkindern); |
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| b) | sperrige Gegenstände mitzuführen. Dazu gehören neben Taschen und Rucksäcken, die größer als 20cm x 30cm (DIN A4) sind, insbesondere auch Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Gefahr für Leib und Leben anderer Veranstaltungsbesucher darstellen, oder Gegenstände (Messer, Taschenmesser, Cuttermesser usw.) durch deren Missbrauch eine solche herbeigeführt werden kann; |
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| c) | politische Meinungsäußerungen in Form von Informationsständen, die Verteilung von Werbe- und Informationsmaterial, z.B. Flugblätter, das Zeigen von Transparenten, Fahnen und Plakaten zu tätigen; |
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| d) | Bereiche und bauliche Anlagen oder Anlagenteile zu betreten/besteigen, die erkennbar nicht für die allgemeine Nutzung zugelassen sind (z.B. Fassaden, Zäune und Geländer, Mauern, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Dächer und Bäume, Masten aller Art, Bühnen, Denkmäler) und insbesondere auch solche Bereiche die ersichtlich durch Absperrungen jeglicher Art abgegrenzt sind; |
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| e) | Gegenstände und Flüssigkeiten jeglicher Art gegen Personen, Tiere, Sachen, Fahrzeuge oder bauliche Anlagen zu werfen bzw. zu schütten oder diese zu verunreinigen; |
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| a) | Feuer zu entfachen, leicht brennbare Stoffe, pyrotechnische Gegenstände, wie Leuchtkugeln, Raketen, Böllern Rauchpulver, Rauchbomben, mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen; |
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| b) | Außerhalb der dafür bereitgestellten Toiletten/WC Anlagen die Notdurft zu verrichten. |
Diese Allgemeinverfügung richtet sich gemäß § 35 S.2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) an jedermann, der sich während der oben genannten Zeiträume im unter Ziffer IV. definierten Festgebiet aufhält.
Personen, die gegen die unter den Ziffern I. bezeichneten Anordnungen und Verbote verstoßen, oder Passanten mehr als nach den Umständen vermeidbar behindern oder belästigen, kann der Aufenthalt im Geltungsbereich versagt werden.
Bei Verstößen gegen die in Ziffer I 6. a) genannten Verbote, können Kontrollen der mitgeführten Gegenstände, insbesondere Rucksäcke und Taschen erfolgen und deren Inhalt gegebenenfalls sichergestellt werden.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst folgende Straßen und Plätze:
Marktplatz, Markt, Königstraße bis Kreuzung Apothekengasse, Gabelsbergerstraße.
Der beiliegende Lageplan mit gekennzeichnetem Bereich ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wird die sofortige Vollziehung aller Maßnahmen zu I., II. und III. dieser Allgemeinverfügung angeordnet.
Für den Fall der Nichtbeachtung der Verbote unter I. kann ein Bußgeldverfahren eröffnet werden.
Die Anordnungen unter Ziffer I – III dieser Allgemeinverfügung treten am 09. Mai 2026 09:00 Uhr in Kraft und gelten in den genannten Bereichen. Sie treten am 10. Mai 2026 06:00 Uhr außer Kraft.
Die Allgemeinverfügung wird gemäß gem. § 41 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) im verfügenden Teil ortsüblich bekannt gemacht und kann gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit der Begründung und der Anlage im Amt für Allgemeine Verwaltung, Markt 7, Zimmer 17/18 während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Treuen, Markt 7, 08233 Treuen Widerspruch erhoben werden.
Treuen, 30.03.2026