Titel Logo
Treuener Landbote
Ausgabe 7/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Beschlüsse

Der Stadtrat fasste auf seiner Sitzung am 01.07.2026 folgenden Beschluss:

Beschluss-Nr. SR/20260701/Ö6.1:

Festlegung von Maßnahmen - Mittel gemäß KomInvStärkVO

Der Stadtrat bestätigt die grundsätzliche Bereitschaft, die hier dargestellten Maßnahmen mit Hilfe der Mittel gemäß der KomInvStärkVO umsetzen zu wollen. Die entsprechenden Durchführungsbeschlüsse erfolgen zeitnah, sobald die Kosten neu kalibriert und die beabsichtigten Finanzierungsbausteine noch konkreter benannt werden können.

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Stadträte (einschl. Bgm. als Vors.): 23 (2 Mandate nicht besetzt)

davon anwesend: 19

Ja-Stimmen: 19

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0

Bemerkung:

Aufgrund des § 20 Abs. 1 der Sächs. Gemeindeordnung war kein Stadtrat von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Beschluss-Nr. SR/20260701/Ö7.1:

Durchführungsbeschluss zur Ersatzbeschaffung eines Mehrzweckfahrzeuges für die Ortsfeuer-wehr Schreiersgrün

Der Stadtrat der Stadt Treuen fasst den Durchführungsbeschluss zur Ersatzbeschaffung des Mehrzweckfahrzeuges der Ortsfeuerwehr Schreiersgrün.

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Stadträte (einschl. Bgm. als Vors.): 23 (2 Mandate nicht besetzt)

davon anwesend: 20

Ja-Stimmen: 20

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0

Bemerkung:

Aufgrund des § 20 Abs. 1 der Sächs. Gemeindeordnung war kein Stadtrat von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.


Sehr geehrte Leser,

liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

lassen Sie mich im Vorab versuchen, Ihnen eine bürgerverständliche Erläuterung zu unserem Beschlusstext bezüglich Raumordnungsplan Wind (ROPW) zu geben.

Der Planungsverband Region Chemnitz führt das Verfahren zum Raumordnungsplan Wind (ROPW) für die Region Chemnitz durch. Die Region Chemnitz umfasst die Kreisfreie Stadt Chemnitz sowie den Erzgebirgskreis, den Landkreis Mittelsachsen, den Vogtlandkreis und den Landkreis Zwickau. Der ROPW dient mit seinen Festlegungen der Sicherung der räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der Windenergie in der Region Chemnitz.

Das mit dem Plan zu erreichende regionale Teilflächenziel besteht darin, bis spätestens zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,3 Prozent der Fläche der Region als Vorranggebiete Windenergie festzulegen.

Folgende gravierende Fakten beschäftigten dabei Erarbeitung in der Verwaltung sowie unsere Entscheidung im Stadtrat:

Einerseits besteht per Bundesgesetzgebung, dass Windkraftanlagen jetzt und auch künftig überall in Deutschland, also auch in unserer Region privilegiert zulässig sind, wenn nicht dies auf wenige Vorranggebiete Windenergie festgesetzt wird.

Stimmen wir also dem Raumordnungsplan Wind (ROPW) nicht zu, bleibt es überall auf Wald und Flur unter Beachtung der minimalen Umweltverträglichkeitsuntersuchungen bei der privilegierten Zulässigkeit. Unsere Festlegung des Stadtrates der Stadt Treuen, dass zu den bereits vorhandenen Windkraftanlagen keine weiteren Windkraftanlagen entstehen sollen, würde also in Leere gehen und unser Einvernehmen würde aufgrund der Gesetzeswidrigkeit ersetzt werden. Deshalb ist es wichtig, dass der ROPW rechtzeitig bis Ende 2027 überhaupt in Kraft kommt.

Der Entwurf des ROPW umfasst die textlichen und zeichnerischen Festlegungen zur Windenergienutzung sowie deren Begründungen. Bei der Umsetzung der Festlegungen des ROPW sind erhebliche Umweltauswirkungen auf die im § 8 Absatz 1 Raumordnungsgesetz genannten Schutzgüter (Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern) zu erwarten.

Unsere Aufgabe war es also, in der hier erfolgten Anhörung keinen gesetzeswidrigen Beschluss zu fassen, sondern eine gesetzlich fundamentierte Begründung zur Ablehnung der vorgesehenen Windenergiegebiete auf dem Gebiet unseres "Treuener Landes“ abzugeben!

Beschluss-Nr. SR/20260701/Ö8.1:

Öffentliche Auslegung und Beteiligung zum Entwurf des Raumordnungsplanes Wind (ROPW)

hier: Stellungnahme der Stadt Treuen

Der Stadtrat der Stadt Treuen beschließt, dem Entwurf Regionalplan Wind (ROPW) als Instrument der geregelten Steuerung dem Grunde nach zuzustimmen.

Die Stadt Treuen steht unbenommen hinter der Notwendigkeit für den Ausbau erneuerbarer Energien, sieht jedoch erhebliche fachliche, ökologische und infrastrukturelle Bedenken gegen die hier geplante Standortwahl.

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen betroffenen öffentlichen Stellen gemäß § 9 Absatz 2 Raumordnungsgesetz kann die Stadt Treuen nach eingehender Prüfung ihrer Belange insbesondere in Bezug auf die Ausschlusskriterien für Windenergiegebiete die Zustimmung für das WEG 92 mit Teilen auf der Gemarkungen Pfaffen-grün, Hartmannsgrün und Treuen sowie für das WEG 108 der Gemarkung Altmannsgrün entsprechend den Erörterungen in der Sach- und Rechtslage nicht erteilen.

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Stadträte (einschl. Bgm. als Vors.): 23 (2 Mandate nicht besetzt)

davon anwesend: 20

Ja-Stimmen: 15

Nein-Stimmen: 5

Stimmenthaltungen: 0

Bemerkung:

Aufgrund des § 20 Abs. 1 der Sächs. Gemeindeordnung war kein Stadtrat von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Stellungnahme der Stadt Treuen zum Entwurf des Raumordnungsplans Windenergie des Planungsverbandes der Region Chemnitz (ROPW)

Stellungnahme zu den einzelnen Vorranggebieten

Windenergiegebiet (WEG) 92

Landschaftsschutzgebiet

Der westlichste Teil des WEG 92 mit Flächennummer 305, dass sich auf den Gemarkungen Herlasgrün, Pfaffengrün und Limbach befindet, liegt zur Hälfte im Landschaftsschutzgebiet Pöhl.

„Die Festsetzung zum Landschaftsschutzgebiet dient im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes der Naturgüter insbesondere folgenden Zwecken:

Der westlichste Teil des WEG 92 mit Flächennummer 305, dass sich auf den Gemarkungen Herlasgrün, Pfaffengrün und Limbach befindet, liegt zur Hälfte im Landschaftsschutzgebiet Pöhl.

„Die Festsetzung zum Landschaftsschutzgebiet dient im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes der Naturgüter insbesondere folgenden Zwecken:

(1)

  1. Sicherung der offenen Wasserfläche des Staukörpers als wesentlich landschaftsprägendes Element bzw. als Lebensraum einer Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten.
  2. Pflege naturnaher Landschaftsbestandteile, wie Tal-, Wald- und Halbtrockenrasen, Hecken, naturnahen Feld- und Ufergehölzen einschließlich ihrer Stauden- und Hochstaudensäume, Waldsümpfe, Flachmoore, Laubwaldränder, höhlenreiche Altholzbestände, Felsbildungen und blockreiche Hänge, Zwergstrauchheiden, naturnahen Laubwäldern bzw. beertragenden Kiefernwäldern.

(2) Unter dem Aspekt der Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes dient das Landschaftsschutzgebiet dem

  1. Erhalt naturnaher, aufgrund des Strukturreichtums wesentlich landschaftsprägender Lebensräume,
  2. der Bewahrung des von Siedlungstätigkeiten nicht überprägten, harmonischen Gesamterscheinungsbildes des Stausees bzw. dessen Umfeldes sowie der extensiv genutzten Grünländereien.

(3) Unter dem Aspekt der Sicherung des Erholungswertes der Landschaft dient das Schutzgebiet

  1. dem Erhalt eines Landschaftsraumes, der durch äußerst abwechslungsreiche topographische Voraussetzungen vielfältige Möglichkeiten zur naturverträglichen Freizeitgestaltung bietet,
  2. vornehmlich den Verdichtungsräumen Plauen, Oelsnitz, Treuen, Reichenbach, Zwickau, Greiz und dem gesamten vogtländischen Raum als Naherholungsgebiet.“

Die Errichtung von Windkraftanlagen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes Pöhl steht diesem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes entgegen. Landschaftsschutzgebiete dienen gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, des Landschaftsbildes sowie der Erholungsfunktion. Windenergieanlagen mit Gesamthöhen von bis zu 300 m führen zu massiver technischer Überprägung der Landschaft, zu einer Dominanzwirkung über weite Sichtbereiche, zu einer Beeinträchtigung der Ruhe und Unzerschnittenheit sowie zu einem Verlust der landschaftlichen Eigenart und Schönheit.

Landesverteidigung und Bundeswehr

Laut einer Stellungnahme der Landesverteidigung und der Bundeswehr aus dem Jahr 2019 liegt das WEG 92 im Interessengebiet der Luftverteidigungsanlage Gleina. Laut damaliger Aussage kommt es hier zu einer Minderung der Erfassungswahrscheinlichkeit, hervorgerufen durch die Überlagerung der einzelnen Störpotentiale der Windkraftanlagen. Der Grenzwert der zulässigen Reichweitenminderung würde unterschritten, was zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der Radarerfassung führt.

Aus diesem Grund sind unabdinglich die Belange der Landesverteidigung und der Bundeswehr zu prüfen.

Biotop

Im westlichen Teilstück des WEG 92 mit Flächennummer 1287 der Gemarkung Pfaffengrün befindet sich das am 05.09.2014 im Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie erfasste Biotop Sumpfwald mit einer Fläche von 6524 m². Dieses Gebiet würde durch die Errichtung von Windkraftanlagen gefährdet bzw. komplett zerstört werden, samt seinen dort vorkommenden Pflanzen- und Tierarten.

Trinkwasser

An das im westlichen Teilstück des WEG 92 mit Flächennummer 1287 der Gemarkung Pfaffengrün gelegene Windkraftgebiet grenzt unmittelbar ein nach Sächsischem Wassergesetz ausgewiesenes Trinkwasserschutzgebiet. Aufgrund dieser unmittelbaren Nähe besteht bei der Errichtung von Windkraftanlagen eine erhebliche Gefährdung des Grundwassers. Dies betrifft insbesondere die großflächigen Fundamentarbeiten, die damit verbundenen Bodenverletzungen sowie den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen während Bau und Betrieb.

Der Schutz der Trinkwasserversorgung hat daher höchste Priorität und ist zwingend umfassend zu prüfen.

Wald

Teilgebiete des WEG 92 betreffen auch zusammenhängende Waldstücke. Die dort zu errichtenden Windkraftanlagen und deren Betrieb verstärken die Waldbrandgefahr erheblich. Windenergieanlagen erzeugen Sicherheitsradien von bis zu 300–500 m, die im Brandfall nicht betreten werden dürfen. Dies behindert Löschmaßnahmen und gefährdet Einsatzkräfte. Brände in Gondeln oder Transformatoren können brennende Teile über große Distanzen verstreuen und Waldbrände in angrenzenden Waldgebieten auslösen. Bodenverdichtung und Schneisenbildung führen zu schnelleren Austrocknungsprozessen des Waldbodens und somit zu einer erhöhten Waldrandgefahr.

Die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald führt zu erheblichen und dauerhaften Eingriffen. Rodung großer Flächen für Fundamente, Kranstellflächen und Zuwegungen (ca. 0,5–1,5 ha pro Anlage) werden notwendig. Eine Zerschneidung des Waldbestands hat zur Folge, dass die Stabilität des Waldes gegenüber Stürmen, Schädlingen und Trockenheit reduziert wird. Durch die notwendige Rodung des Waldes kommt es zu einer Beeinträchtigung der Klimaschutzfunktion des Waldes, womit seine Aufnahme von CO₂ gemindert wird. Außerdem kommt es zu einer erheblichen Störung des Wasser- und Bodenhaushalts durch Verdichtung und Versiegelung von Waldflächen.

Diese Eingriffe stehen im Widerspruch zu den Zielen der Klimaanpassung und des Waldschutzes.

Abstand zur Wohnbebauung

Die in der Sächsischen Bauordnung Sachsen festgelegte Mindestabstandsregel von 1.000 m zu Wohnbebauung stellt einen zentralen Grundsatz zur Sicherung der städtebaulichen Verträglichkeit, des Gesundheitsschutzes sowie der Akzeptanz der Bevölkerung dar. In Sachsen gilt dieser Mindestabstand grundsätzlich für alle raumbedeutsamen Windenergievorhaben. Teile des ausgewiesenen Windkraftgebietes WEG 92 unterschreiten jedoch diesen Abstand zur Wohnbebauung der Gemarkungen Hartmannsgrün und Pfaffengrün sowie zur Wohnbebauung des Ortsteiles Perlas.

Die Stadt Treuen lehnt eine Unterschreitung dieses Mindestabstandes ab. Der gesetzliche Mindestabstand von 1.000 m dient der Akzeptanz und dem Schutz der Bevölkerung. Eine Unterschreitung setzt unsere Zustimmung voraus, die wir aufgrund der örtlichen Siedlungsstruktur, der topografischen Lage und der zu erwartenden Immissionsbelastungen nicht erteilen können. Die im Planentwurf vorgesehene Annäherung an bestehende Wohngebiete widerspricht dem raumordnerischen Grundsatz, Belastungen für die Bevölkerung möglichst gering zu halten und Konflikte frühzeitig zu vermeiden.

Insbesondere die zu erwartenden Schallimmissionen, der periodische Schattenwurf sowie die nächtlichen Lichtemissionen moderner Windenergieanlagen können in den betroffenen Ortsteilen zu erheblichen Beeinträchtigungen führen. Die topografische Lage mit exponierten Höhenzügen verstärkt diese Effekte zusätzlich. Eine planerische Abweichung vom Mindestabstand würde daher nicht nur die Lebensqualität der betroffenen Einwohner beeinträchtigen, sondern auch die kommunale Akzeptanz gegenüber der Windenergienutzung nachhaltig gefährden.

Aus fachlicher Sicht fordert die Stadt Treuen eine erneute Überprüfung der Gebietskulisse des WEG 92 sowie eine Anpassung des Planentwurfs, um die Einhaltung des Mindestabstands sicherzustellen. Nur durch die konsequente Beachtung der 1.000-m-Regel können die raumordnerischen Ziele des vorsorgenden Bevölkerungsschutzes, der nachhaltigen Siedlungsentwicklung und der konfliktarmen Energiewende erreicht werden.

Windenergiegebiet (WEG) 108

Wald

Die ausgewiesenen Flächen für das WEG 108 sind vollständig bewaldet.

Ein Windenergiegebiet, das vollständig im Wald liegt, ist ökologisch hoch problematisch, klimapolitisch widersprüchlich und raumordnerisch nur schwer zu rechtfertigen, da Wälder selbst zentrale Klimaschützer sind und bereits stark unter Druck stehen. Der Eingriff in Waldökosysteme verursacht dauerhafte Schäden, die durch Ausgleichsmaßnahmen nur unzureichend kompensiert werden können.

Windkraftanlagen im Wald bedeuten Rodungen, Bodenverdichtung, Zerschneidung von Lebensräumen und erhöhen die Waldbrandgefahr. Ein ohnehin geschwächtes Ökosystem wird weiter belastet, dies bedeutet einen Widerspruch zu Klimaschutz und Biodiversitätszielen. Der Bau im Wald betrifft besonders sensible Arten wie Fledermäuse, Greifvögel und Waldvogelarten. Lebensraumverlust, Kollisionen und Verdrängungseffekte stellen zentrale Risiken für diese Arten dar.

Wälder sind zentrale Erholungsräume und prägen das Landschaftsbild. Großtechnische Anlagen im Wald führen zu massiven visuellen Eingriffen, Lärm und Zerschneidung durch Zuwegungen.Die Errichtung der WKA im Wald wird auch aus erschließungstechnischer Sicht kritisch gesehen. Die bestehenden Waldwege sind nicht für Schwerlastverkehr geeignet. Für den Transport von Turmsegmenten, Rotorblättern und Kränen wären massive Verbreiterungen, Befestigungen und Rodungen erforderlich. Die Anbindung erfolgt über kommunale Straßen, die bereits heute stark belastet sind und keine ausreichende Tragfähigkeit für Schwertransporte besitzen. Die Gemeinde hat mit erheblichen Folgekosten für Straßenschäden zu rechnen, die nicht ausreichend kompensiert werden.

Landschaftsschutzgebiet

Wie schon für das WEG 92 liegt das WEG 108 ebenfalls zu Teilen im Landschaftsschutzgebiet Pöhl. Hier gelten ebenfalls die oben genannten Festsetzungen über den Schutzzweck.

Die Ausweisung des WEG 108 in Teilen des Landschaftsschutzgebietes steht dem Schutzzweck entgegen. Die Anlagen würden die landschaftliche Eigenart erheblich beeinträchtigen, das charakteristische Relief mit einer Silhouettenwirkung überformen und somit das Landschaftsbild zerstören. Die Erholungsfunktion für die Einwohner wäre gemindert und das Landschaftsbild dauerhaft technisiert.

FFH, Biotope, Flächennaturdenkmal

Es besteht die begründete Befürchtung, dass die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen im WEG 108 erhebliche negative Auswirkungen auf die angrenzenden empfindlichen Sumpfbiotope, das ausgewiesene Flächennaturdenkmal (Lohbachtal mit Ziehteich) sowie das benachbarte Fauna-Flora-Habitat Triebtalgebiet haben wird. Durch bauliche Eingriffe, Rodungen, Erschließungsmaßnahmen und den dauerhaften Anlagenbetrieb drohen Beeinträchtigungen der Lebensräume geschützter Arten,

Veränderungen des Wasserhaushalts, Störungen durch Lärm und Schattenwurf sowie eine erhöhte Kollisionsgefahr für Vögel und Fledermäuse. Diese Eingriffe könnten die ökologischen Funktionen der betroffenen Schutzgebiete nachhaltig beeinträchtigen und den Erhaltungszustand der dort vorkommenden Arten und Lebensraumtypen erheblich verschlechtern.

Windenergiegebiet (WEG) 93

Abstand zur Wohnbebauung

Auch hier gilt, der in Sachsen festgelegte Mindestabstand von 1.000 m zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauung. Dieser Abstand dient dem Schutz der Bevölkerung, der Sicherung der städtebaulichen Verträglichkeit sowie der Wahrung der Akzeptanz gegenüber der Windenergienutzung. Das geplante Windenergiegebiet WEG 93 befindet sich zwar auf der Gemarkung einer benachbarten Gemeinde, unterschreitet jedoch in Teilen den vorgeschriebenen Mindestabstand zur Wohnbebauung der Gemarkung Gospersgrün, die zur Stadt Treuen gehört.

Die Stadt Treuen lehnt eine Unterschreitung dieses Mindestabstandes ausdrücklich ab. Eine Abweichung setzt die Zustimmung der betroffenen Kommune voraus. Diese Zustimmung kann aufgrund der örtlichen Siedlungsstruktur, der topografischen Gegebenheiten sowie der zu erwartenden Immissionsbelastungen nicht erteilt werden. Die Nähe des geplanten Windenergiegebietes zur Wohnbebauung Gospersgrün führt dazu, dass die Einwohnerinnen und Einwohner von Gospersgrün in gleicher Weise von Schallimmissionen, periodischem Schattenwurf und nächtlichen Lichtemissionen betroffen wären wie die Bevölkerung der Standortgemeinde selbst.

Eine planerische Unterschreitung des Mindestabstands würde daher nicht nur die Lebensqualität der betroffenen Ortsteile beeinträchtigen, sondern auch die kommunale Akzeptanz gegenüber der Windenergienutzung erheblich mindern. Dies widerspricht dem raumordnerischen Grundsatz, Belastungen für die Bevölkerung möglichst gering zu halten und interkommunale Konflikte zu vermeiden.

Aus fachlicher Sicht fordert die Stadt Treuen daher eine erneute Überprüfung und Anpassung der Gebietskulisse des WEG 93. Die Einhaltung des 1.000-m-Mindestabstands zur Wohnbebauung in den Gemarkungen Gospersgrün ist zwingend erforderlich, um die Ziele des vorsorgenden Bevölkerungsschutzes, der nachhaltigen Siedlungsentwicklung und einer konfliktarmen Energiewende zu gewährleisten.

Gesamtbewertung

Die Stadt Treuen kommt nach sorgfältiger Prüfung des Entwurfs zum Raumordnungsplan Windenergie (ROPW) zu einer klaren Einschätzung: Die vorgesehenen Vorranggebiete WEG 92, WEG 108 und WEG 93 sind in ihrer aktuellen Form nicht zustimmungsfähig.

Die Begründung ergibt sich aus einer Vielzahl fachlich belastbarer Argumente, die sich durch alle drei Gebiete ziehen:

  • Schutzgebiete werden erheblich beeinträchtigt, darunter das Landschaftsschutzgebiet Pöhl, FFH-Gebiete, Biotope und ein Flächennaturdenkmal. Beispielhaft heißt es im Dokument: „Die Errichtung von Windkraftanlagen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes Pöhl steht diesem Schutzzweck […] entgegen.“
  • Belange der Landesverteidigung und Bundeswehr sind nicht geklärt, da laut Stellungnahme eine „nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Radarerfassung“ zu erwarten ist.
  • Waldflächen würden massiv beeinträchtigt, durch Rodungen, Zerschneidung, erhöhte Brandgefahr und dauerhafte ökologische Schäden. Das Dokument betont: „Ein Windenergiegebiet, das vollständig im Wald liegt, ist ökologisch hoch problematisch.“
  • Trinkwasserschutzgebiete werden gefährdet, insbesondere durch Fundamentarbeiten und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
  • Mindestabstand zur Wohnbebauung (1.000 m) wird in mehreren Bereichen unterschritten – ein zentraler Punkt, den die Stadt ausdrücklich nicht akzeptiert. Zitat: „Die Stadt Treuen lehnt eine Unterschreitung dieses Mindestabstandes ab.“

In Summe ergibt sich ein Bild, das zeigt: Die geplanten Gebiete verursachen erhebliche ökologische, sicherheitsrelevante und siedlungsstrukturelle Konflikte, die im Entwurf nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Forderungen der Stadt

  • Streichung bzw. grundlegende Überarbeitung der Vorranggebiete WEG 92, WEG 108 und WEG 93, insbesondere hinsichtlich:
    • Einhaltung des 1.000-m-Mindestabstands zur Wohnbebauung
    •  Ausschluss von Landschaftsschutzgebieten, FFH-Gebieten, Biotopen und Trinkwasserschutzbereicheno Vermeidung von Eingriffen in Waldökosysteme
    • Berücksichtigung der Belange der Landesverteidigung
  • Erneute fachliche Prüfung der gesamten Gebietskulisse, insbesondere der naturschutzfachlichen, wasserwirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Auswirkungen.
  • Konsequente Anwendung raumordnerischer Grundsätze, insbesondere:
    • Vorsorgender Bevölkerungsschutz
    • Minimierung interkommunaler Konflikte
    • Sicherung von Natur- und Erholungsräumen
    • Schutz kritischer Infrastruktur
  • Transparente Abstimmung mit den betroffenen Kommunen, bevor Gebietsgrenzen festgelegt werden.
Andrea Jedzig
Bürgermeisterin
Stadt Treuen

Beschluss-Nr. SR/20260701/Ö8.2:

Sanierung und Modernisierung Goethehalle/Bürgerhaus sowie Errichtung eines Anbaus

hier: Beschluss zur Vergabe Los 23 – Baureinigung

Der Stadtrat der Stadt Treuen beschließt, die Leistung für das Los 23 – Baureinigung an die Firma Akkurat Reinigung & Service GmbH zu einem Angebotspreis von 33.676,00 € brutto zu vergeben

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Stadträte (einschl. Bgm. als Vors.): 23 (2 Mandate nicht besetzt)

davon anwesend: 20

Ja-Stimmen: 18

Nein-Stimmen: 2

Stimmenthaltungen: 0

Bemerkung:

Aufgrund des § 20 Abs. 1 der Sächs. Gemeindeordnung war kein Stadtrat von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Beschluss-Nr. SR/20260701/Ö8.3:

Sanierung und Modernisierung Goethehalle/Bürgerhaus sowie Errichtung eines Anbaus

hier: Beschluss zur Vergabe Los 24 - Ausstattung/Möbel

Der Stadtrat der Stadt Treuen beschließt, die Leistung für das Los 24 – Ausstattung/Möbel an die Firma Heinze Objektkonzept GmbH aus Dresden zu einem Angebotspreis von 146.538,98 EUR € brutto zu vergeben.

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Stadträte (einschl. Bgm. als Vors.): 23 (2 Mandate nicht besetzt)

davon anwesend: 20

Ja-Stimmen: 18

Nein-Stimmen: 1

Stimmenthaltungen: 1

Bemerkung:

Aufgrund des § 20 Abs. 1 der Sächs. Gemeindeordnung war kein Stadtrat von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Beschluss-Nr. SR/20260701/Ö8.4:

Sanierung und Modernisierung Goethehalle/Bürgerhaus sowie Errichtung eines Anbaus

hier: Beschluss zur Ermächtigung der Bürgermeisterin zur Vergabe der Leistungen für das Los 28 – Schließanlage

Der Stadtrat ermächtigt die Bürgermeisterin zur Vergabeentscheidung für das Los 28 – Schließanlage zum Bauvorhaben Goethehalle/Bürgerhaus auf Grundlage der vorliegenden Kostenberechnung, da das Vergabeverfahren aufgrund der erst am 13.07.2026 möglichen Submission nicht bis zur letzten Stadtratssitzung vor der Sommerpause am 01.07.2026 abgeschlossen werden kann.

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Stadträte (einschl. Bgm. als Vors.): 23 (2 Mandate nicht besetzt)

davon anwesend: 20

Ja-Stimmen: 17

Nein-Stimmen: 2

Stimmenthaltungen: 1

Bemerkung:

Aufgrund des § 20 Abs. 1 der Sächs. Gemeindeordnung war kein Stadtrat von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Beschluss-Nr. SR/20260701/Ö8.5:

Beschluss zur Anmietung einer städtischen Lagerfläche auf dem Fl. Nr. 734/42, Gemarkung Hartmannsgrün durch die ausführende Baufirma im Rahmen des Breitbandausbaus

Der Stadtrat der Stadt Treuen beschließt, eine Teilfläche des Fl. Nr. 734/42, Gemarkung Hartmannsgrün im Gewerbegebiet TG III an die ausführende Baufirma des Breitbandausbaus, Firma T-F-E Bau GmbH, zu vermieten. Die Lagerfläche von 900 m² soll bis voraus-sichtlich Juni 2028 zu einem monatlichen Mietpreis von 918,00 € vermietet werden.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Mietvertrag entsprechend abzuschließen.

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Stadträte (einschl. Bgm. als Vors.): 23

davon anwesend: 20

Ja-Stimmen: 20

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0

Bemerkung:

Aufgrund des § 20 Abs. 1 der Sächs. Gemeindeordnung war kein Stadtrat von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.


Die Beschlussvorlagen mit der Sach- und Rechtslage zu den Beschlüssen sowie weitere Informationen zu den Stadtratssitzungen finden Sie im Bürgerinformationsportal unter www.treuen.de oder direkt über den QR-Code: