Titel Logo
Vetschauer Mitteilungsblatt - Neue Vetschauer Nachrichten (Amtsblatt)
Ausgabe 3/2025
Informationen des Bürgermeisters
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Wichtige Informationen und Ergänzungen zur neuen Grundsteuer A und B sowie Gebühren für Straßenreinigung und Winterwartung ab 2025

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, sehr geehrte Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, wir möchten folgende Hinweise und Informationen an Sie richten:

1. Bescheid vom 09.01.2025 über Steuern und Abgaben

Der Veranlagungsbescheid über Steuern und Abgaben der Stadt Vetschau/Spreewald beinhaltet in der Regel die Grundsteuer und die entsprechenden Abgaben für Straßenreinigung und Winterwartung zu dem jeweiligen Steuerobjekt.

Mit dem Veranlagungsbescheid 2025 über Steuern und Abgaben vom 09.01.2025 wurden allerdings lediglich die Gebühren zur Straßenreinigung und Winterwartung (siehe bitte Berechnungsgrundlagen) für das Jahr 2025 festgesetzt und es erfolgte noch keine Festsetzung der Grundsteuer für 2025. Hintergrund sind die noch unvollständigen Daten für die Grundsteuer B.

Die Gebühren für Straßenreinigung und Winterwartung wurden unabhängig von der neuen Grundsteuer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen neu kalkuliert und per entsprechender Satzung vom 06.12.2024 mit Gültigkeit ab 2025 geändert. Diese waren dann umgehend festzusetzen und zu erheben.

Für den Veranlagungsbescheid 2025 über Steuern und Abgaben vom 09.01.2025 wird mit Abschluss der Hebesatzfestlegung ein Änderungsbescheid ergehen, der diesen um die entsprechenden neuen Grundsteuerbeträge ergänzt.

Bereits vergangene und beglichene Fälligkeiten auf Grundlage des Bescheides vom 09.01.2025 werden auf diesem Änderungsbescheid mit abgebildet sein. Bereits geleistete Zahlungen (zurückliegende Fälligkeiten) sind nicht noch einmal zu leisten.

Zu beachten sind die abgeänderten Zahlbeträge und Fälligkeiten für die dann folgenden Monate des Jahres 2025 und für Folgejahre.

2. Sachstand neue Grundsteuer:

Für die Veranlagung der Grundsteuer sind bekanntlich die entsprechend festzulegenden Hebesätze erforderlich. Die Grundsteuerreform steht unter dem Grundsatz der Aufkommensneutralität. Dies bedeutet im Ergebnis soll die betreffende Kommune nicht mehr Grundsteuern vereinnahmen. Der Hebesatz ist in dem Zusammenhang das Instrument unserer Stadt, um diesen Grundsatz einzuhalten. Allerdings kann er nur angemessen ermittelt werden bei nahezu vollständigem Vorliegen aller neuen Grundsteuerdaten (Grundsteuermessbeträge als Grundlagenbescheide zur Grundsteuer). Dies ist leider noch nicht der Fall. Ausgehend von der bisherigen Anzahl an zu veranlagenden Grundsteuerobjekten, fehlen der Stadt Vetschau/Spreewald in etwa noch 15 bis 20 % an direkt gegenüberstellbaren Daten zur Grundsteuer B. Ein voreiliges Festlegen unzutreffender Hebesätze bei dieser Datenlage, z.B. zu hoch, könnte die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer unnötig mehr belasten und hätte darüber hinaus weitere Konsequenzen für den Haushalt unserer Stadt.

Bezüglich des Weiteren Zeitablaufs möchten wir jedoch feststellten: Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes muss bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres gefasst sein.

3. Hinweis zur Höhe der Grundsteuer

Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich rechnerisch wie folgt:

Grundsteuerwert € x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag € und

Grundsteuermessbetrag € x Hebesatz % = jährliche Grundsteuer €

Der Hebesatz ist damit nicht allein maßgebend für die im Einzelnen anfallende Grundsteuer. Viel mehr reguliert er das Gesamtaufkommen der Grundsteuern für die Stadt. Im Einzelfall ist es der Grundsteuermessbetrag, also die Rechengröße im Zusammenhang mit der neu stattgefunden Bewertung des jeweiligen Steuerobjekts, der maßgebend ist und die Tendenz bestimmt.

Für eine erste Orientierung empfehlen wir den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern ihren bisherigen Grundsteuermessbetrag (u.a. den bisherigen Bescheiden der Stadt Vetschau/Spreewald entnehmbar, unter Berechnungsgrundlagen -> Messbetrag) mit den neu festgesetzten Grundsteuermessbeträgen abzugleichen, welche bereits als Grundlagenbescheid vom Finanzamt vorliegen sollten.

Wir bitten Sie, diese Informationen zu beachten und bedanken uns für Ihr Verständnis.

Ihr Fachbereich Finanzen