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Vetschauer Mitteilungsblatt - Neue Vetschauer Nachrichten (Amtsblatt)
Ausgabe 5/2026
Informationen des Bürgermeisters
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Erneute wichtige Information der Stadt Vetschau/Spreewald zur Hundehaltung

Bereits am 01.07.2024 ist im Land Brandenburg die neue Hundehalteverordnung (HundehV) in Kraft getreten.

Die Stadt Vetschau/Spreewald weißt vorsorglich nochmal darauf hin, der Kennzeichnungs- und Anzeigepflicht gemäß § 2 der Verordnung nachzukommen.

Wie bereits im Mitteilungsblatt vom 07.08.2024 aufgeführt, ist jeder Hund, ungeachtet der Größe oder Rasse, kennzeichnungs- und registrierungspflichtig. Ein Vorstellen des Hundes bei der Anzeige ist nicht notwendig. Entsprechende Formulare sind auf der Homepage der Stadt Vetschau/Spreewald unter „Formulare“ – Fachbereich 2: Finanzen zu finden.

Neben den Basisdaten (Angaben zum Halter, die Rasse, das Wurfdatum sowie die Farbe des Hundes) ist die Mikrochipnummer der Stadt Vetschau/Spreewald mitzuteilen. Gemäß § 2 Abs. 1 der HundehV sind Hunde, die älter als 8 Wochen sind, auf Kosten des Halters mit einem Mikrochip zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung wird von jedem Tierarzt durchgeführt.

Hundehalter/innen, die ihren Hund bisher noch nicht mit einem Mikrochip gekennzeichnet haben sind angehalten, ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht binnen 3 Monaten nachzukommen. Andernfalls können durch das Ordnungsamt entsprechende Ahndungen nach den gesetzlichen Regelungen vorgenommen werden.

In Bezug auf die Leinenpflicht nach § 3 der HundehV wird vorsorglich nochmal auf Nachfolgendes hingewiesen:

Hunde sind:

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bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,

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auf Sport- und Campingplätzen,

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in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen,

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in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und

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bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und zum Haus gehörenden Grundstücksflächen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen

so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine muss reißfest sein und ständig ein sicheres Einwirken auf den Hund ermöglichen.

Außerdem besteht eine allgemeine Leinenpflicht in Wäldern gemäß § 15 Abs. 8 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG).

Weitere Plichten nach HundehV

Außerhalb des befriedeten Besitztums muss ein Hund ein Halsband oder Geschirr mit Vor- und Zunamen sowie die Anschrift der Halterin oder des Halters tragen. Die klassischen Hundemarken werden durch einen QR-Code ersetzt. Diese können von der ganzen Familie bequem auf mobilen Endgeräten mitgeführt werden. Für Personen ohne Smartphone besteht zudem die Möglichkeit, den QR-Code in Ausgedruckter form bei sich zu tragen- etwa in der Tasche oder Geldbörse.

Wer einen Hund auf öffentlichen Straßen oder Anlagen führt, hat die durch das Tier verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen sowie ordnungsgemäß zu entsorgen.