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Weißenberg aktuell Amtsblatt der Stadt Weißenberg
Ausgabe 1/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachungder Landesdirektion Sachsen über die Planfeststellung für das Bauvorhaben„S 112 Überbauerneuerung Brücke BW 2 in Wasserkretscham“

I.

Mit Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 5. Dezember 2022, Gz.: 32-0522/1368/16, ist der Plan für das Bauvorhaben „S 112 Überbauerneuerung Brücke BW 2 in Wasserkretscham“ gemäß § 39 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) und § 74 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) festgestellt worden.

II.

Da es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, ist gemäß § 27 UVPG die Entscheidung über das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen.

Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen in der Zeit

vom 20. Februar 2023 bis einschließlich 6. März 2023

bei der Gemeindeverwaltung Vierkirchen, Melaue Nr. 54, 02894 Vierkirchen und

bei Stadtverwaltung Weißenberg, August-Bebel-Platz 1, 02627 Weißenberg

während der Dienstzeiten aus.

Der Planfeststellungsbeschluss wird denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahme entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs. 4 VwVfG).

Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 S. 3 VwVfG).

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen rechtzeitig erhoben haben, bei der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz, schriftlich angefordert werden.

Zusätzlich können der Planfeststellungsbeschluss und die festgestellten Unterlagen über die Internet-Seite

http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachungen unter der Rubrik Infrastruktur/Staatsstraßen eingesehen werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung und der Planfeststellungsbeschluss ist zusätzlich über das zentrale Internetportal

https://www.uvp-verbund.de zugänglich. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich.

III.

Gegenstand des Vorhabens

Ziel der vorliegenden Planung ist die Instandsetzung des vorhandenen, sich in einem ungünstigen Bauzustand befindlichen, für die Nutzung durch den motorisierten Verkehr bereits beschränkten Bauwerks (BW) 2 über das „Löbauer Wasser“. Gegenstand der Maßnahme ist zudem der anpassende Ausbau der S 112 südlich des Bauwerks. Im Zusammenhang mit der Baumaßnahme sollen die Fahrbahnbreiten und Kurvenausrundungen optimiert werden, um dann an den vorhandenen Knotenpunkt S 112/S 111 anzuschließen. Über das Brückenbauwerk soll einseitig ein gemeinsamer Geh- und Radweg geführt werden.

Wegen weiterer Details wird auf die Planunterlagen verwiesen.

Verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses

Dem Träger der Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.

Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern wird von der auslegenden Stelle oder der Planfeststellungsbehörde auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen (Postanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Postfach 44 43, 02634 Bautzen) erhoben werden. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung elektronisch erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Sachsen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Sie ist innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung zu begründen. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden (§ 6 UmRG). Der angefochtene Planfeststellungsbe­schluss soll in Ur­schrift oder in Abschrift beigefügt werden.

Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) kann beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen (Postanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Postfach 44 43, 02607 Bautzen), gestellt werden.

Leipzig, den 12. Dezember 2022

gez. Andrea Staude
Vizepräsidentin