Gemäß § 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in Verbindung mit § 7 Absatz 4 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in den derzeit geltenden Fassungen macht die Stadt Weißenberg folgendes öffentlich bekannt:
Die Grundsteuern A und B für das Kalenderjahr 2023 werden in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt und an dem im Steuerbescheid genannten Termin(en) zur Zahlung fällig. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Die Grundsteueranmeldungen gelten unverändert weiter – wir weisen ausdrücklich auf die Verpflichtung zur Abgabe einer neuen Grundsteueranmeldung bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen (z. B. Änderung der Wohn- und Nutzungsfläche, Heizungseinbau) hin.
Die Zahlungsmodalitäten (Quartals- oder Jahreszahler/Lastschrifteinzug oder Überweisung) können auf Antrag bei der Stadt Weißenberg verändert werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Weißenberg, August-Bebel-Platz 1, 02627 Weißenberg zu erheben.