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Weißenberg aktuell Amtsblatt der Stadt Weißenberg
Ausgabe 1/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung Kommunalwahlen

Zjawne wozjewjenje wo přewiedźeniu wolbow

Ze sćĕhowacym zjawnym wozjewjenjom so na to skedźbni, zo so w blišim casu komunalne wolby přewjedu.

Strony a wolerske zjednoćenstwa, kotrež chcedźa so k wolbam stajić, su namolwjene, swoje kandidatne lisćiny (wolbne namjety) zapodać.

Tohodla wobsahuje zjawne wozjewjenje tohorunja pokiwy za strony a wolerske zjednoćenstwa, w kotrej formje a hac do hdy maja so wolbne namjety zapodać a za kotre politiske strony a wolerske zjednoćenstwa su podpĕrowace podpisma trĕbne.

Štož chce jako mĕšćanosta/wjesnanosta abo jako krajny rada kandidować, smĕ tež jako jednotliwa wosoba wolbny namjet zapodać.

Dokładniše informacije namakaja so w hamtskich nĕmskorĕcnych wozjewjenjach.

Öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Wahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zum Stadtrat und den Ortschaftsräten Kotitz/Nostitz und Wurschen am Sonntag, 09. Juni 2024 in der Stadt Weißenberg

Oben genannte Kommunalwahlen werden als verbundene Wahlen gemeinsam mit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland und den Kreistagswahlen durchgeführt (§ 57 Kommunalwahlgesetz -KomWG-)

1. Zu wählen sind:

Wahlgebiet

Anzahl

Höchstzahl der

Bewerber je

Wahlvor-

schlag

Mindestzahl Unter-stützungs-

unterschriften

Stadtrat

Weißenberg

14

21

40

Ortschaftsrat

Kotitz/Nostitz

5

8

20

Ortschaftsrat

Wurschen

6

9

20

2. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahlen frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 04. April 2024 bis 18:00 Uhr, schriftlich bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses in der Stadtverwaltung Weißenberg, August-Bebel-Platz 1, Zimmer 03 Bürgerbüro, 02627 Weißenberg einzureichen.

Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsKomWG ist zu beachten.

3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung - KomWO) aufzustellen und einzureichen. Sie müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 6a bis 6e KomWG sowie § 16 KomWO entsprechen.

Dem Wahlvorschlag sind die im § 16 Abs. 3 KomWO genannten Unterlagen beizufügen:

Erklärung eines jeden Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag unwiderruflich zustimmt und er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist,

Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über die Wählbarkeit für jeden Bewerber,

Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Bewerberaufstellung einschließlich der zugehörigen Versicherungen an Eides statt,

im Falle der Anwendung von § 6c Abs. 1 Satz 4 KomWG eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,

beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei die gültige Satzung zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation, sofern diese nicht gemäß § 6 Abs. 3 des Parteiengesetzes beim Bundeswahlleiter hinterlegt ist,

beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jeden Unterzeichner des Wahlvorschlages eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über sein Wahlrecht,

bei ausländischen Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Abs. 3 KomWG.

Wählbar sind Bürger der Gemeinde/Stadt/des Landkreises, sofern sie nicht nach § 31 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen bzw. § 27 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Bürger der Gemeinde/Stadt/des Landkreises ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde/Stadt/im Landkreis wohnt.

Als Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in

-

einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder

-

einer Versammlung der aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung)

hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen. Hierzu sind im Rahmen der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung für jeden Wahlkreis getrennte Wahlen durchzuführen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

Das Nähere über die Wahl von Vertretern für Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.

Als Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen.

Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben zu Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Außerdem haben der Leiter und zwei von der Versammlung festgelegte stimmberechtigte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Bewerber in geheimer Wahl bestimmt wurden und die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

Die Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

Die Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen der Vereinigung, die an der Versammlung zur Bewerberaufstellung teilgenommen haben, eigenhändig zu unterzeichnen.

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriften nach § 6a Abs. 4 KomWG für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger. Die Wahlvorschlagsträger haben unabhängig voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren nach § 6c KomWG durchzuführen.

Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über Bewerberaufstellungen und Zustimmungserklärungen sind in der Stadtverwaltung Weißenberg, August-Bebel-Platz 1,

Zimmer 03 Bürgerbüro, 02627 Weißenberg während der üblichen Öffnungszeiten

Montag

09:00 Uhr – 12:00 Uhr

Dienstag

09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 18:00 Uhr

Donnerstag

09.00 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 16:00 Uhr

Freitag

09:00 Uhr – 12:00 Uhr

erhältlich.

4. Unterstützungsunterschriften (§ 6b SächsKomWG, § 17 SächsKomWO)

Jeder Wahlvorschlag muss entsprechend der unter Punkt 1 angegebenen Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlgebietes/Wahlkreises, die keine Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags gegeben sein. Die Unterstützungsunterschrift muss vom Wahlberechtigten bei der zuständigen Gemeindeverwaltung auf einem Unterschriftsformblatt unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung sowie des Tages der Unterschrift eigenhändig geleistet werden. Ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle seine Unterschriften ungültig. Eine geleistete Unterstützungsunterschrift kann nicht zurückgenommen werden.

Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlages bei der Stadtverwaltung Weißenberg, Bürgerbüro, August-Bebel-Platz 1, 02627 Weißenberg, während der oben genannten üblichen Öffnungszeiten und bis zum 04. April 2024 bis 18.00 Uhr, geleistet werden.

Die Wahlberechtigten haben sich auf Verlangen auszuweisen. Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustandes wegen die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens bis 28. März 2024 schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.

Der Wahlvorschlag einer Partei, die im Sächsischen Landtag auf Grund eigenen Wahlvorschlages vertreten ist, oder seit der letzten regelmäßigen Wahl im Stadtrat vertreten war, bedarf keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Stadtrat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist.

Bei der Einreichung der Wahlvorschläge zur Wahl der Ortschaftsräte ist wie vorstehend zu verfahren. Darüber hinaus bedarf auch der Wahlvorschlag eine Partei oder Wählervereinigung für eine Ortschaftsratswahl, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages seit der letzten regelmäßigen Wahl im Ortschaftsrat vertreten ist, keiner Unterstützungsunterschriften. Für nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen gilt dies wieder unter der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag zusätzlich von der Mehrheit der zum Zeitpunkt der Einreichung im Ortschaftsrat für die Wählervereinigung vertretenen Gewählten unterzeichnet ist.

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

5. Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen

Indem die Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Kommunalwahlordnung) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur Kommunalwahlordnung) und soweit sie Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei

bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1

unter http://www.datenschutzrecht.sachsen.d/Informationspflichten.html

auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuell datenschutzrechtliche Geltendmachung der Berichtigung und Löschung

materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG).

Weißenberg, 15.01.2024

Arlt, Bürgermeister