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"Weißenberg aktuell" - Amtsblatt der Stadt Weißenberg
Ausgabe 10/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit §§ 51 Abs. 5 und 52 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Weißenberg in seiner Sitzung am 24.09.2026 folgende Satzung beschlossen:

Stadt Weißenberg

Landkreis Bautzen

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst im Gebiet der Stadt Weißenberg

(Straßenreinigungssatzung)

§ 1

Zweck der Satzung

Ziel der Satzung ist die Erhaltung eines sauberen, gepflegten und verkehrssicheren öffentlichen Straßenraumes unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Allgemeinheit sowie der zur Erreichung des Ziels Verpflichteten.

Ein ordnungsgemäßer Pflegezustand liegt vor, wenn die dieser Satzung zugeordneten Flächen insgesamt und dauerhaft einen gepflegten, sauberen und verkehrssicheren Eindruck vermitteln und ihre bestimmungsgemäße Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Er liegt insbesondere vor, wenn die sichere Benutzung gewährleistet ist, Verunreinigungen zeitnah beseitigt werden, Wildkrautaufwuchs und sonstiger Bewuchs die Nutzung und das Erscheinungsbild nicht stören und die Oberflächenentwässerung nicht behindert wird.

Starre Vorgaben zu Wuchshöhen oder Bewuchsstärken werden dabei nicht festgelegt. Maßgeblich ist der Gesamteindruck unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung sowie der örtlichen und jahreszeitlichen Verhältnisse.

Die Anwendung dieser Satzung erfolgt nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit und der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der Stadt Weißenberg und den Verpflichteten.

§ 2

Pflichtübertragung

(1) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 51 SächsStrG wird nach Maßgabe dieser Satzung auf die Verpflichteten übertragen.

(2) Der Stadt verbleibt die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen, soweit sie nicht nach Abs. 1 auf die Eigentümer und Besitzer übertragen worden ist. Hierzu gehören insbesondere die Reinigung und der Winterdienst auf den Fahrbahnen sowie die bauliche Unterhaltung der Straßenflächen, die Unterhaltung und Funktionssicherung der Straßenabläufe sowie sonstiger unterirdischer Einrichtungen der Straßenentwässerung. Die Stadt übt die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus und kann sich zur Durchführung der Reinigung Dritter bedienen.

§ 4

Verpflichtete

(1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB, Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, denen - abgesehen von der Wohnungsberechtigung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht.

(2) Eine privatrechtliche Übertragung der Durchführung der Reinigung oder des Winterdienstes, insbesondere auf Mieter oder Pächter, bleibt unberührt. Die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit gegenüber der Stadt bleibt hiervon unberührt.

(3) Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, haften sie für die Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten als Gesamtschuldner und haben die ordnungsgemäße Durchführung eigenverantwortlich sicherzustellen.

§ 5

Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht der Verpflichteten erstreckt sich auf alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage sowie auf öffentliche Straßen außerhalb der Ortslage, sofern an diese tatsächlich bebaute Grundstücke angrenzen.

(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich räumlich auf den gesamten Bereich zwischen der privaten Grundstücksgrenze und der dem Grundstück zugewandten Fahrbahnkante.

(3) Zu den zu reinigenden Flächen gehören im Einzelnen:

a)

Gehwege gemäß § 3 dieser Satzung

b)

die dem Grundstück zugewandten Bordrinnen (Schnittgerinne) und oberflächlichen Entwässerungsrinnen einschließlich der Einflussöffnungen der Straßenkanäle,

c)

Straßennebenflächen gemäß § 3 dieser Satzung, insbesondere unbefestigten Flächen, Erdstücke, Rasen-, Park- und Grünstreifen, unabhängig von deren Eigentumsverhältnissen

(4) Übersteigt die Gesamttiefe der Flächen zwischen der privaten Grundstücksgrenze und der Fahrbahnkante (Gehweg zuzüglich unbefestigter Streifen/Grünflächen) eine Breite von 3,00 Metern, so beschränkt sich die Reinigungspflicht des Anliegers auf eine Breite von 3,00 Metern, gemessen von der Fahrbahnkante aus. Die Pflege der darüberhinausgehenden Restfläche verbleibt beim Straßenbaulastträger, anderslautende Vereinbarungen können getroffen und sollen schriftlich zwischen Straßenbaulastträger und Anlieger festgehalten werden.

§ 6

Umfang der allgemeinen Reinigungspflicht

(1) Die Verpflichteten haben die ihnen nach § 5 dieser Satzung zugeordneten Flächen regelmäßig sowie nach Bedarf so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung infolge Verunreinigung der Straße durch Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird und die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Pflegezustandes sichergestellt ist.

(2) Zur Erfüllung der Reinigungspflicht gehören insbesondere das Beseitigen von Fremdkörpern, Schmutz, Laub und sonstigen Verunreinigungen, das Entfernen von Wildkrautaufwuchs und sonstigem Bewuchs auf befestigten Flächen (insbesondere in Pflasterfugen und Bordrinnen) sowie das regelmäßige Kurzhalten von Gras und Wildwuchs auf den Straßennebenflächen, insbesondere sofern der Bewuchs die sichere Nutzbarkeit des Gehwegs, die Sichtverhältnisse im Straßenraum oder die Funktion der Entwässerung beeinträchtigt.

(3) Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Einrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden.

(4) Übermäßiger Staubentwicklung bei der Reinigung ist vorzubeugen.

(5) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die zu reinigenden Flächen nicht beschädigen.

(6) Die Reinigungspflicht umfasst keine Maßnahmen der Straßenunterhaltung oder der gärtnerischen Gestaltung öffentlicher Flächen.

(7) Die bei der Reinigung anfallenden Stoffe sind sofort und ordnungsgemäß zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn zugeführt, noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen,Straßen- oder Abwassergräben, Gewässer, öffentlich ausgestellten Einrichtungen (z.B. Papierkörben, Glas- und Papiersammelcontainern) oder öffentlich unterhaltenen Anlagen (z.B. Brunnen, Gewässer) zugeführt werden.

§ 7

Umfang des Winterdienstes

(1) Die Verpflichteten haben bei Schneefall die Gehwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass die Sicherheit des Verkehrs gewährleistet, insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist und Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können.

(2) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege und die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können.

(3) Die vom Schnee geräumten und bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.

(4) Die Flächen sind in einer Breite von mindestens 1,50 Metern zu räumen und zu bestreuen, sodass ein sicherer Begegnungsverkehr für Fußgänger möglich ist. Ist der Gehweg schmaler als 1,50 Meter, ist er in seiner gesamten Breite zu reinigen. Soweit kein baulich angelegter Gehweg vorhanden ist (z. B. in verkehrsberuhigten Bereichen oder Dorflagen ohne Bürgersteig), gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 Metern Breite entlang der Grundstücksgrenze.

(5) Der geräumte Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder des Seitenstreifens so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrzeugverkehr nicht unzumutbar behindert und die Funktion der Bordrinnen (Schnittgerinnen) sowie der Einlaufschächte nicht beeinträchtigt wird. Das Schippen von Schnee auf die Fahrbahn ist untersagt.

(6) Streumittel: Zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte sind vorrangig abstumpfende Stoffe (z. B. Sand, Splitt oder Granulat) zu verwenden. Der Einsatz von auftauenden Streumitteln (Streusalz) ist zulässig, soweit dies zur sicheren Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Ihr Einsatz ist auf das notwendige Maß zu beschränken; das Einbringen von salzhaltigem Schnee in bepflanzte Grünflächen oder an den Wurzelbereich von Bäumen ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

(7) Nach Wegfall der Winterglätte sind die eingesetzten abstumpfenden Streumittel unverzüglich durch den jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.

§ 8

Zeitliche Anforderungen an den Winterdienst

(1) Die Winterdienstmaßnahmen sind montags bis sonnabends bis 7:00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 9:00 Uhr durchzuführen und bei anhaltendem Schneefall oder Glättebildung bis 19:00 Uhr nach Bedarf zu wiederholen, sodass die sichere Benutzbarkeit der Flächen durchgängig gewährleistet ist.

(2) Bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen beschränkt sich die Verpflichtung auf die nach den konkreten Umständen zumutbaren Maßnahmen.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verwaltung kann bei festgestellten Mängeln die Verpflichteten vor der Einleitung von Ordnungs- oder Bußgeldverfahren auf den Mangel hinweisen und eine angemessene Frist zur Behebung setzen. Ein Rechtsanspruch des Verpflichteten auf ein vorheriges behördliches Hinweisverfahren besteht jedoch nicht. Ordnungsrechtliche Maßnahmen und Bußgeldverfahren bleiben insbesondere bei beharrlicher Pflichtverletzung oder bei akuter Gefährdung der Verkehrssicherheit unmittelbar zulässig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 13 des SächsStrG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

entgegen § 6 Abs. 1 der Reinigungspflicht für die zugeordneten Flächen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang nachkommt;

entgegen § 6 Abs. 2 der Erfüllung der Reinigungspflicht nicht nachkommt, insbesondere sofern dadurch die sichere Nutzbarkeit des Gehwegs oder die Sichtverhältnisse im Straßenraum beeinträchtigt werden;

entgegen § 6 Abs. 3 oberirdische, der Entwässerung oder Brandbekämpfung dienende Einrichtungen nicht jederzeit von Unrat, störenden Gegenständen, Schnee und Eis freihält,

entgegen § 6 Abs. 4 übermäßiger Staubentwicklung nicht vorbeugt, insbesondere wenn Mitbürger dadurch unzumutbar beeinträchtigt werden,

entgegen § 6 Abs. 5 die zu reinigenden Flächen durch fehlerhafte Verwendung von Geräten beschädigt,

entgegen § 6 Abs. 7 bei der Reinigung anfallende Stoffe nicht sofort oder nicht ordnungsgemäß beseitigt,

entgegen § 7 Abs. 1,2,3 und 4 Gehwege von Schnee nicht oder in nicht ausreichendem Umfang beräumt oder bei Schnee- und Eisglätte nicht bestreut oder eine durchgehende Benutzung nicht gewährleistet,

entgegen § 7 Abs. 5 geräumten Schnee so lagert, dass der Verkehr unzumutbar behindert oder die Oberflächenentwässerung beeinträchtigt wird;

entgegen § 7 Abs. 7 die genutzten Streumittel nach Wegfall der Winterglätte nicht unverzüglich beseitigt,

entgegen § 8 Abs. 1 den Winterdienst im Rahmen der festgesetzten Zeiten nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder die notwendige Wiederholung bis 19 Uhr unterlässt

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 52 Abs. 2 SächsStrG mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.

§ 10

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Schneeräumen, Bestreuen und Reinigen der Gehwege im Gebiet der Stadt Weißenberg vom 26. Oktober 1999 außer Kraft.

Weißenberg, den 01.10.2026

Siegel -
gez. Jürgen Arlt
Bürgermeister

Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.