Stadt Weißenberg
Landkreis Bautzen
Aufgrund § 4 i.V.m. § 28 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen (KomBekVO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Weißenberg am 18.09.2023 folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 1 Abs. 3 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung) vom 13.11.2017 erhält folgenden Wortlaut:
Die ortsübliche Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Stadtrates gemäß § 36 Abs. 4 SächsGemO und die Veröffentlichung der Beratungsunterlagen und Beschlüsse gemäß § 36b SächsGemO erfolgt rechtzeitig auf der Internetseite der Stadt Weißenberg unter www.stadt-weissenberg.de/rathaus-verwaltung/stadtrat.
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Weißenberg, den 19.09.2023
gez. Arlt, Bürgermeister | -Siegel- |
Hinweis auf § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
| Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.