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Weißenberg aktuell Amtsblatt der Stadt Weißenberg
Ausgabe 11/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachungen

Stadt Weißenberg

Landkreis Bautzen

1. Satzung zur Änderung der

SATZUNG

über die Form der öffentlichen Bekanntmachung

und der ortsüblichen Bekanntgabe

(Bekanntmachungssatzung)

in der Fassung vom 13.11.2017

Aufgrund § 4 i.V.m. § 28 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen (KomBekVO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Weißenberg am 18.09.2023 folgende Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

Änderung der Satzung

§ 1 Abs. 3 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung) vom 13.11.2017 erhält folgenden Wortlaut:

Die ortsübliche Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Stadtrates gemäß § 36 Abs. 4 SächsGemO und die Veröffentlichung der Beratungsunterlagen und Beschlüsse gemäß § 36b SächsGemO erfolgt rechtzeitig auf der Internetseite der Stadt Weißenberg unter www.stadt-weissenberg.de/rathaus-verwaltung/stadtrat.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Weißenberg, den 19.09.2023

gez. Arlt, Bürgermeister
-Siegel-

Hinweis auf § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.