Stadt Weißenberg
Landkreis Bautzen
Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO),in der jeweils geltenden Fassung, § 63 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (Sächs BKRG) in der jeweils geltenden Fassung und den §§ 13, 14 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über die Feuerwehren und Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung - Sächs FwVO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Weißenberg am 13.11.2023 folgende Satzungsänderung beschlossen:
(1) §1 der Satzung wird wie folgt ergänzt:
(3) Die Aufwandsentschädigung ist spätestens bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres auszuzahlen.
(4) Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung entfällt,
Hat der Anspruchsberechtigte den Grund für die Nichtausübung
des Ehrenamtes selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung, sobald das Ehrenamt nicht mehr wahrgenommen wird.
(2) § 2 der Satzung erhält folgenden Wortlaut:
(1) Die Kosten für die notwendige fortlaufende Verlängerung des LKW- Führerscheines werden nach vorheriger Antragstellung und schriftlicher Bewilligung übernommen.
(2) Die Kosten für den Erwerb des Feuerwehrführerscheines werden nach vorheriger Antragstellung und schriftlicher Bewilligung durch die Stadt Weißenberg getragen.
(3) Es wird angestrebt, dass jährlich 2 LKW-Führerscheine durch Feuerwehrangehörige erworben werden können. Die Kosten dafür werden nach vorheriger Antragstellung und schriftlicher Bewilligung durch die Stadt Weißenberg getragen.
(4) Die Einzelheiten zu § 2 und § 3 werden in einer Dienstanweisung geregelt.
(3) §§ 6 und 7 entfallen.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Weißenberg, 14.11.2023
gez. Arlt, Bürgermeister | - Siegel - |
Hinweis auf § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.