Stadt Weißenberg
Landkreis Bautzen
Aufgrund von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), § 11 Kommunalwahlgesetz (KomWG) und § 52 Abs. 2 Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz (SächsSchiedsGütStG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Weißenberg am 13.11.2023 folgende Satzungsänderung beschlossen:
(1) § 3 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
(1) Stadt- und Ortschaftsräte und sonstige Mitglieder der Ausschüsse erhalten für die Ausübung ihres Amtes anstelle einer Entschädigung nach § 1 eine Aufwandsentschädigung, als Sitzungsgeld
Sie beträgt je Sitzung:
| bei Stadträten | 25,00 € |
| bei Ortschaftsräten | 15,00 € |
(2) § 5 erhält folgenden Wortlaut:
(1) Der Friedensrichter erhält für seine ehrenamtliche Tätigkeit abweichend von den § 1 und § 2 dieser Satzung eine Entschädigung in Höhe von monatlich 15,00 Euro.
(2) Mit der Pauschale gelten alle unmittelbar mit der Tätigkeit üblicherweise verbundenen notwendigen Auslagen und der Zeitaufwand als abgegolten, mit Ausnahme von zwingend notwendigen Fortbildungskosten.
(3) Die Pauschale wird im November des laufenden Kalenderjahres gezahlt.
(4) Zwingend notwendige Fortbildungskosten sind vorab bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen und werden nach bestätigter Teilnahme und Rechnungslegung erstattet.
(3) Nach § 5 wird folgender Paragraph eingefügt:
(1) Wegewarte erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit abweichend von § 1 und § 2 dieser Satzung eine Entschädigung in Höhe von monatlich 35,00 Euro.
(2) Die Entschädigung wird im November des laufenden Kalenderjahres gezahlt.
(4) § 6 erhält folgenden Wortlaut:
Bei Verrichtungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Stadtgebietes erhalten ehrenamtlich Tätige nach vorheriger Genehmigung des Bürgermeisters (Dienstreiseauftrag) neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2, § 3 oder § 5 einen Reisekostenersatz in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Weißenberg, den 14.11.2023
gez. Arlt, Bürgermeister | - Siegel - |
Hinweis auf § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.