Ab 01.01.2024 gelten nachfolgende geänderte Abwasserentsorgungsbedingungen der Abwasserbeseitigungsgesellschaft Weißenberg mbH. Die hier nicht aufgeführten Vertragsteile behalten ihre Gültigkeit.
§ 13a
(1) Die AWG oder der von ihr beauftragten Abfuhrunternehmer räumt die Kleinkläranlage entsprechend der wasserrechtlichen Erlaubnis mindestens aller zwei Jahre (DIN 4261). Abflusslose Gruben werden nach Bedarf geleert, mindestens jedoch einmal jährlich. Anträge hierauf sind mindestens zwei Wochen vor der gewünschten Räumung/Leerung zu stellen. Die AWG bestimmt den Zeitpunkt der Entsorgung. Ein Anspruch der Kunden auf Entsorgung zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht nicht. Insbesondere bei erstmaliger Antragstellung hat der Kunde auf alle für die Entsorgung wesentlichen Gesichtspunkte hinzuweisen.
§ 16
(1) Für die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung, die Entsorgung von Fäkalien und Fäkalwasser und die Überwachung der Eigenkontrolle und Wartung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben ist vom Kunden ein Entgelt zu zahlen. Außerdem ist ein Grundpreis zu entrichten. Die Berechnung der Grundgebühr erfolgt auf der Grundlage der vorhandenen abgeschlossenen Wohneinheiten sowie der vorhandenen Gewerbeeinheiten. Die in den Objekten vorhandenen Einheiten werden nutzungsbezogen und taggenau berechnet. Die Grundlage zur Erhebung bilden die Daten der Kreiswerke Bautzen Wasserversorgung GmbH. Die Höhe der Entgelte ergibt sich aus den jeweils gültigen Preislisten der AWG. Die Entgelte werden nach Wahl der AWG monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet.
§ 18
(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungs-einrichtung eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Kunden bei der Berechnung des Entgelts für die Einleitung von Abwasser abgesetzt. Der Antrag muss bis zum Ende des Kalenderjahres bzw. Abrechnungszeitraumes vom Kunden gestellt sein. Die erforderlichen Unterlagen sind vom Kunden beizufügen.
(2) Zur Festsetzung der abzusetzenden Wassermengen sind Messeinrichtungen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen, auf eigene Kosten anzubringen und zu unterhalten sowie der Zählerstand mitzuteilen. Vor der Installation ist ein Antrag auf Genehmigung des Absetzzählers bei der AWG zu stellen. Die AWG kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Für die Überwachung der Absetzzähler wird ein Entgelt laut gültigem Preisblatt erhoben.
(3) Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis der absetzbaren Menge über eine besondere Messeinrichtung erbracht werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass über diese Messeinrichtung nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser nach § 4, insbesondere Abs. 2 Nr. 8 ausgeschlossen ist.
(4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messeinrichtungen nach Abs. 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.
Abwasserbeseitigungsgesellschaft mbH Weißenberg
Preisblatt ab 01.01.2024
A. Einzelentgelte netto brutto
bei 19% MWSt.
1. Zentrale Entsorgung
1.1 monatliches Grundentgelt
a. Euro je Wohneinheit 15,76 € 18,75 €
b. Euro je Gewerbeeinheit 15,76 € 18,75 €
jährliches Entgelt für Bearbeitung Absetzungszähler /
Euro je Absetzungszähler
1.2 7,50 € 8,93 €
Entgelte nach § 16 AEB bei Anschluss an öffentliche Kläranlage /
Euro je m³
1.3 4,31 € 5,13 €
2. Dezentrale Entsorgung
jährliche Kosten je Anlage für die Überwachung der Eigenkontrolle
2.1 und der Wartung / Euro je Anlage 43,17 € 51,37 €
jährliches Entgelt für Bearbeitung Absetzungszähler /
Euro je Absetzungszähler
2.2 7,50 € 8,93 €
2.3 Kanalbenutzungsentgelt
Nutzung eines Kanals mit KKA m.biolog. Reinigung
(Anlage entspricht aktuellem Stand der Technik)
a. 0,24 € 0,29 €
b. Nutzung eines Kanals mit KKA mech./teilbiolog. Reinigung 0,24 € 0,29 €
Nutzung eines Kanals mit sonstiger Kläranlage
(Anlage entspricht nicht aktuellem Stand der Technik; künftig
wegfallend)
c. 1,48 € 1,76 €
Beseitigungskosten mobile Entsorgung
2.4
Anfahrtspauschale/ Euro je Entsorgung
a. 45,12 € 53,69 €
Fäkalschlammentsorgung KKA / Euro je m³
b. 34,80 € 41,41 €
c. Fäkalschlammentsorgung Sammelgrube/ Euro je m³ 33,26 € 39,58 €
3. Sonderentgelte
a. Entgelt für Schlauchlängen über 15 m / Euro je lfd. Meter 1,60 € 1,90 €
Entgelt zur Feststellung bzw. nachträglichen Überprüfung an
b. Anschlüssen / Euro je Anschluss 50,00 € 59,50 €
4. Niederschlagswasser
Regenwasser / Euro je m² versiegelte Fläche
0,30 € 0,36 €
5. Kosten aus Zahlungsverzug
pauschal 1. Mahnung
a. 8,00 €
b. pauschal 2. Mahnung 10,00 €
B. Anschlusskosten
Baukostenzuschuss nach § 9 AEB einschließlich der erstmaligen
a. Herstellung eines Grundstückanschlusses / Euro je m² Nutzfläche 3,24 € 3,86 €
b. Kosten für jeden weiteren Grundstücksanschluss 1.780,00 € 2.118,20 €