Stadt Weißenberg
Landkreis Bautzen
Aufgrund von § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), § 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat der Stadtrat der Stadt Weißenberg am 15.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Stadt Weißenberg (im Folgenden Stadt genannt) betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers als eine einheitliche öffentliche Einrichtung (aufgabenbezogene Einheitseinrichtung).
(2) Als angefallen gilt Abwasser, das über eine private Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt oder in abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen gesammelt wird oder zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.
(4) Die Oberlausitzer Entsorgungsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Am Bahnhof 23a, 02627 Hochkirch, ist durch die Stadt Weißenberg mit der Abgabenberechnung als Verwaltungshelfer beauftragt. Sie wird ermächtigt, im Namen der Stadt Weißenberg in kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren Verwaltungsakte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) SächsKAG i.V.m. § 118 AO zu erlassen.
(5) Die Kreiswerke Bautzen Wasserversorgung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Dresdner Straße 51, 02625 Bautzen, ist durch die Stadt Weißenberg mit der Abgabenberechnung als Verwaltungshelfer beauftragt. Sie wird ermächtigt, im Namen der Stadt Weißenberg in kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren Verwaltungsakte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) SächsKAG i.V.m. § 118 AO zu erlassen.
(1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige in öffentliche Abwasseranlagen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
(2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Stadtgebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Gruppenanlagen, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke und Klärwerke sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch die Grundstücksanschlüsse im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur Grundstücksgrenze (Anschlusskanäle im Sinne von § 11).
(3) Private Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Anlagen, die der Sammlung, Behandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal zuführen (Grundleitungen), Hebeanlagen, abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen.
(4) Grundstücke, für die weder eine leitungsgebundene Anschlussmöglichkeit noch ein tatsächlicher leitungsgebundener Anschluss über öffentliche Kanäle an ein öffentliches Klärwerk besteht und deren Abwasser in einer privaten Kleinkläranlage behandelt oder in einer privaten abflusslosen Grube gesammelt und jeweils abgefahren wird, gelten als dezentral entsorgt im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 SächsKAG. Die nicht unter Satz 1 fallenden Grundstücke gelten als zentral entsorgt.
(5) Dem Eigentümer eines Grundstücks oder einer Wohnung stehen der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks oder der Wohnung Berechtigte gleich.
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallenden Abwasser der Stadt im Rahmen des § 50 SächsWG zu überlassen, soweit die Stadt zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist (Anschluss- und Benutzungszwang).
(2) Grundstücke sind, wenn sie mit einer baulichen Anlage versehen werden, anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.
(3) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.
(4) Abwasser, das auf Grundstücken anfällt, die nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, hat der Eigentümer der Stadt oder dem von ihr beauftragten Unternehmer zu überlassen (Benutzungszwang). Dies gilt nicht für Niederschlagswasser, soweit dieses auf andere Weise ordnungsgemäß beseitigt wird.
(5) Bei Grundstücken, die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt nicht oder noch nicht an einen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen werden können, kann der Grundstückseigentümer den Anschluss seines Grundstücks verlangen, wenn er den für den Bau des öffentlichen Kanals entstehenden Aufwand übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet. Einzelheiten, insbesondere die Frage, wer den Unterhaltungs- und Erneuerungsaufwand trägt, werden durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.
(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächstliegende öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die Stadt verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.
(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht erstellt, kann die Stadt den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.
Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Verpflichtung zur Benutzung deren Einrichtungen können die Eigentümer auf Antrag insoweit und solange befreit werden, als ihnen der Anschluss oder die Benutzung wegen ihres, die öffentlichen Belange überwiegenden, privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.
(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, das Material der öffentlichen Abwasseranlagen und/oder Transportfahrzeuge angreifen, ihren Betrieb, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.
| (2) Insbesondere sind ausgeschlossen: | |
| 1. | Stoffe – auch in zerkleinertem Zustand –, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z.B. Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester, hefehaltige Rückstände, Schlamm, Haut- und Lederabfälle, Glas und Kunststoffe), |
| 2. | feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (z.B. Benzin, Karbid, Phenole, Öle und dgl.), Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe und radioaktive Stoffe, |
| 3. | Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke, |
| 4. | faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z.B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser), |
| 5. | Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann, |
| 6. | farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist, |
| 7. | Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht, |
| 8. | Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften Werte aufweist, die über den allgemeinen Richtwerten für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage I des Merkblattes DWA-M 115/2 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) in der jeweils gültigen Fassung liegen. |
(3) Die Stadt kann im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
(4) Die Stadt kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt.
(5) § 50 Abs. 3 bis 6 SächsWG bleibt unberührt.
(1) Die Stadt kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung, Drosselung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.
(2) Abwasser darf durch den Grundstückseigentümer nur dann in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, eingeleitet werden, wenn dieses zuvor ausreichend und dem Stand der Technik entsprechend behandelt worden ist. Für vorhandene Einleitungen kann die Stadt die Einhaltung von bestimmten Einleitwerten festlegen und für die Erfüllung dieser Pflichten bestimmte Fristen setzen, um eine Begrenzung der kommunalen Einleitwerte nach dem Stand der Technik gemäß Satz 1 in den durch die Stadt festgelegten Zeiträumen sicherzustellen. Erfüllt der Grundstückseigentümer die Festlegungen innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann die Stadt ihn von der Einleitung ausschließen. § 54 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt.
(1) Die Stadt kann verlangen, dass auf Kosten des Grundstückseigentümers Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer zur Bestimmung der Schadstofffracht in die private Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.
(2) Die Eigenkontrolle und Wartung einer Kleinkläranlage bzw. einer abflusslosen Grube hat den Anforderungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, über deren Eigenkontrolle und Wartung sowie deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung) in der jeweils geltenden Fassung zu genügen. Danach erforderliche Wartungen einer Kleinkläranlage sind durch den Hersteller oder einen Fachbetrieb (Fachkundigen gemäß Bauartzulassung) auszuführen. Das Betriebsbuch einer Kleinkläranlage bzw. einer abflusslosen Grube ist nach deren endgültiger Stilllegung bis zum Ende des 5. folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Im Falle eines Rechtsstreits ist das Betriebsbuch bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss aufzubewahren.
(3) Die Stadt kann – soweit Absatz 2 nicht zur Anwendung kommt – in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Art und Häufigkeit der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Eigenkontrollverordnung) in der jeweils geltenden Fassung auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuches verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens fünf Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges angerechnet, aufzubewahren und der Stadt auf Verlangen vorzulegen. Im Falle eines Rechtsstreits ist das Betriebstagebuch bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss aufzubewahren.
| (1) Die Stadt kann bei Bedarf Abwasseruntersuchungen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen die Proben zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 18 Abs. 2 entsprechend. | |
| (2) Die Kosten einer Abwasseruntersuchung trägt der Verpflichtete, wenn | |
| 1. | die Ermittlungen ergeben, dass Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind oder |
| 2. | wegen der besonderen Verhältnisse eine ständige Überwachung geboten ist. |
(3) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Grundstückseigentümer diese unverzüglich zu beseitigen.
Die Grundstückseigentümer sind im Rahmen der Vorschrift der §§ 93 WHG, 95 SächsWG verpflichtet, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung gegen Entschädigung zu dulden. Sie haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlusskanäle zu ihren Grundstücken zu dulden.
(1) Anschlusskanäle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) werden von der Stadt hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
(2) Art, Zahl und Lage der Anschlusskanäle sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung ihrer berechtigten Interessen von der Stadt bestimmt.
(3) Die Stadt stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstückes notwendigen Anschlusskanäle bereit. Jedes Grundstück erhält mindestens einen Anschlusskanal.
(4) In besonders begründeten Fällen (insbesondere bei Sammelgaragen, Reihenhäusern, Grundstücksteilung nach Verlegung des Anschlusskanals) kann die Stadt den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Anschlusskanal vorschreiben oder auf Antrag zulassen.
(5) Die Kosten der für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Anschlusskanäle (Absätze 3 und 4) sind durch den Abwasserbeitrag nach § 33 abgegolten.
(6) Werden Grundstücke im Trennsystem entwässert, gelten die Schmutzwasser- und Regenwasseranschlusskanäle als ein Anschlusskanal im Sinne des Absatzes 3 Satz 2.
(1) Die Stadt kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere, sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlusskanäle herstellen. Als weitere Anschlusskanäle gelten auch Anschlusskanäle für Grundstücke, die nach Entstehen der erstmaligen Beitragspflicht (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) neu gebildet werden.
(2) Den tatsächlich entstandenen Aufwand für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Absatz 1 genannten Anschlusskanäle trägt derjenige, der im Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusskanals, im Übrigen im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme Grundstückseigentümer ist, soweit die Herstellung oder die Maßnahmen von ihm zu vertreten sind oder ihm dadurch Vorteile zuwachsen.
(3) Der Anspruch auf Ersatz des Aufwands entsteht mit der Herstellung des Anschlusskanals, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.
(4) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.
| (1) Der schriftlichen Genehmigung der Stadt bedürfen: | |
| 1. | Die Herstellung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung, |
| 2. | die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen. |
(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z.B. über bestehende private Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.
(3) Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gelten die Vorschriften des § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Kanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Stadt einzuholen.
Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 3) sind nach den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen.
(1) Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 3) sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf gründlich zu reinigen.
(2) Die Stadt ist im technisch erforderlichen Umfang befugt, mit dem Bau der Anschlusskanäle einen Teil der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, einschließlich der Prüf-, Kontroll- und Übergabeschächte mit den gemäß § 8 Abs. 1 erforderlichen Messeinrichtungen, herzustellen und zu erneuern. Der Aufwand ist der Stadt vom Grundstückseigentümer zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) Der Grundstückseigentümer hat die Verbindung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen mit den öffentlichen Abwasseranlagen im Einvernehmen mit der Stadt herzustellen. Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 17) wasserdicht ausgeführt sein.
(4) Bestehende private Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge oder Art des Abwassers dies notwendig machen.
(5) Änderungen an einer privaten Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden, führt die Stadt auf ihre Kosten aus, sofern nichts Anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderung oder Stilllegung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen dem erstmaligen leitungsgebundenen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage dient oder für Grundstücke, die einen erstmaligen Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgung erhalten.
(6) Wird eine private Grundstücksentwässerungsanlage – auch vorübergehend – außer Betrieb gesetzt, so kann die Stadt den Anschlusskanal verschließen oder beseitigen. Der Aufwand ist vom Grundstückseigentümer zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Die Stadt kann die Ausführung der in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer übertragen.
(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazu gehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er der Stadt schadenersatzpflichtig. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung.
(2) Die Stadt kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen bei Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden.
(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergl. dürfen nicht an private Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.
(4) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung mit Abwasserreinigung durch ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Toiletten mit Wasserspülung zulässig.
(5) § 14 gilt entsprechend.
Abwasseraufnahmeeinrichtungen der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, z.B. Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dergl., die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.
(1) Die private Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach Abnahme durch die Stadt in Betrieb genommen werden. Die Abnahme der privaten Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.
(2) Die Stadt ist berechtigt, die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Den mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen ist zu allen Teilen der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offenstehen. Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Werden bei der Prüfung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.
(1) Die Entsorgung des Schlammes aus privaten Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe und des Inhalts abflussloser Gruben erfolgt bedarfsgerecht, für alle anderen privaten Anlagen und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 erfolgt sie regelmäßig oder nach Bedarf.
(2) Die bedarfsgerechte oder regelmäßige Entsorgung erfolgt zu dem von der Stadt für jede Kleinkläranlage und abflusslose Grube unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise, der DIN 4261 Teil 1 in der jeweils geltenden Ausgabe bzw. der DIN EN 12566 Teil 1 in der jeweils geltenden Ausgabe, sowie den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festgelegten Zeitpunkt oder mindestens in den in der wasserrechtlichen Entscheidung festgelegten Abständen. Die DIN und DIN EN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Die Stadt oder der Beauftragte geben die Entsorgungstermine bekannt, die Bekanntgabe kann öffentlich erfolgen.
(3) Voraussetzung für eine bedarfsgerechte Fäkalschlammentsorgung ist, dass der Grundstückseigentümer regelmäßig eine fachgerechte Schlammspiegelmessung durchführen lässt und dem von der Stadt Beauftragten den etwaigen Bedarf für eine Entleerung unverzüglich anzeigt. Erfolgt anlässlich der Wartung einer Kleinkläranlage eine Schlammspiegelmessung, so ist das Messprotokoll der Stadt unverzüglich zuzusenden; § 19 Abs. 8 lit. a. bleibt unberührt. Die Anzeige hat für abflusslose Gruben spätestens dann zu erfolgen, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf angefüllt sind. Wird keine Schlammspiegelmessung durchgeführt oder werden die Ergebnisse der Messungen nicht rechtzeitig nach Satz 1 bis 3 der Stadt mitgeteilt, so erfolgt eine regelmäßige Entsorgung.
(4) Die Stadt kann die unter Abs. 1 fallenden Abwasseranlagen auch zwischen den nach Absatz 1 und 2 festgelegten Terminen und ohne Anzeige nach Absatz 3 entsorgen, wenn aus Gründen der Wasserwirtschaft ein sofortiges Leeren erforderlich ist.
(5) Der Grundstückseigentümer ist dafür verantwortlich, dass die unter Abs. 1 fallenden Abwasseranlagen jederzeit zum Zwecke des Abfahrens des Abwassers zugänglich sind und sich der Zugang in einem verkehrssicheren Zustand befindet.
(6) Zur Entsorgung und zur Überwachung der Abwasseranlagen nach Absätzen 7 und 8 ist den Beauftragten der Stadt ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zu gewähren.
(7) Die Überwachung der Eigenkontrolle und Wartung der privaten Kleinkläranlagen und privaten abflusslosen Gruben erfolgt auf Grundlage der Kleinkläranlagenverordnung. Durch die Stadt festgestellte und gegenüber dem Grundstückseigentümer beanstandete Mängel sind von diesem innerhalb der gesetzten Frist zu beheben; die Stadt ist hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
| (8) Die Überwachung der Eigenkontrolle im Sinne des Absatzes 7 Satz 1 wird wie folgt durchgeführt: | |
| a) | Der Grundstückseigentümer hat der Stadt bei Kleinkläranlagen, für die die Wartung durch den Hersteller oder einen Fachbetrieb vorgeschrieben ist, die Wartungsprotokolle zuzusenden. Die Zusendung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Mit Einführung einer zentralen digitalen Erfassung ist die Übermittlung über dieses System verpflichtend. |
| b) | Bei sonstigen Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben erfolgt die Überwachung durch Einsichtnahme in das Betriebsbuch und Sichtkontrolle der Anlage anlässlich der Fäkalschlammabfuhr oder Entleerung der abflusslosen Gruben. |
(9) Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und deren Nebeneinrichtungen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen ist. Den Aufwand für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer.
(10) § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Die Stadt erhebt zur angemessenen Ausstattung der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung mit Betriebskapital Abwasserbeiträge. Es wird ausschließlich ein Teilbeitrag Schmutzwasserentsorgung erhoben.
(2) Die Höhe des Betriebskapitals für die Schmutzwasserentsorgung wird auf 5.797.088,90 EUR festgesetzt.
(3) Durch Satzung können zur angemessenen Aufstockung des nach Absatz 2 fest gesetzten Betriebskapitals gemäß § 17 Abs. 2 SächsKAG weitere Beiträge erhoben werden.
(1) Der erstmaligen Beitragspflicht im Sinne von § 20 Abs. 1 unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an öffentliche Abwasseranlagen der Schmutzwasserentsorgung tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es den Beitragspflichten auch dann, wenn die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
(3) Grundstücke im Sinne der Absätze 1 und 2, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, unterliegen der erstmaligen Beitragspflicht gemäß § 20 Abs. 1.
(4) Für Grundstücke, für die vor In-Kraft-Treten dieser Satzung ein Abwasserbeitrag (Baukostenzuschuss) erhoben worden ist, wird bestimmt, dass dieser erhobene Beitrag als Teilbeitrag Schmutzwasserentsorgung gilt. Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung erlassenen Beitragsbescheide bzw. Rechnungen über einen Baukostenzuschuss für die Abwasserbeseitigung gelten in voller Höhe als Beitragsbescheide für die Schmutzwasserbeseitigung. Erneute Beitragspflicht entsteht erst gemäß § 31 dieser Satzung.
(5) Grundstücke, die dezentral im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 1 entsorgt werden, unterliegen nicht der Beitragspflicht.
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner; Entsprechendes gilt für sonstige dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte.
(3) Mehrere Beitragsschuldner nach Absätzen 1 und 2 haften als Gesamtschuldner.
(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht oder sonstigen dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum; Entsprechendes gilt für sonstige dingliche Nutzungsrechte.
(1) Maßstab für die Bemessung des Beitrags für die Schmutzwasserentsorgung ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 24) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 25 bis 30).
| (1) Als Grundstücksfläche für die Schmutzwasserentsorgung gilt: | |
| 1. | Bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist, |
| 2. | bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch - BauGB) oder im Bereich eines Bebauungsplans, der die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, liegen, die Fläche, die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist, |
| 3. | bei Grundstücken, die teilweise in den unter Nummern 1 oder 2 beschriebenen Bereichen und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende Fläche, |
| 4. | bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder aufgrund § 21 Abs. 2 beitragspflichtig sind, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende Fläche. |
Die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG vorgesehene Abgrenzung geschieht nach den Grundsätzen für die grundbuchmäßige Abschreibung von Teilflächen unter Beachtung der baurechtlichen Vorschriften ohne die Möglichkeit der Übernahme einer Baulast.
(1) Der Nutzungsfaktor bemisst sich nach den Vorteilen, die den Grundstücken nach Maßgabe ihrer zulässigen baulichen Nutzung durch die Einrichtung in Bezug auf die Schmutzwasserentsorgung vermittelt werden. Die Vorteile orientieren sich an der Zahl der zulässigen Geschosse. Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung. Vollgeschosse liegen vor, wenn die Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und sie über mindestens 2/3 ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben; Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche. Für Grundstücke in Bebauungsplangebieten bestimmt sich das Vollgeschoss nach § 90 Abs. 2 SächsBO.
(2) Der Nutzungsfaktor beträgt im Einzelnen:
| 1. | in den Fällen der §§ 29 Abs. 2 und 30 Abs. 5 i.V.m. § 29 Abs. 2 | 0,2 |
| 2. | in den Fällen der §§ 29 Abs. 3, 4 und 30 Abs. 5 i.V.m. § 29 Abs. 3, 4 | 0,5 |
| 3. | bei 1-geschossiger Bebaubarkeit und in den Fällen des § 29a | 1,0 |
| 4. | bei 2-geschossiger Bebaubarkeit | 1,25 |
| 5. | bei 3-geschossiger Bebaubarkeit | 1,5 |
| 6. | bei 4- und 5- geschossiger Bebaubarkeit | 2,0 |
| 7. | bei 6- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit | 2,5. |
(3) Gelten für ein Grundstück unterschiedliche Nutzungsfaktoren, so ist der jeweils höchste Nutzungsfaktor maßgebend.
(1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen.
(2) Überschreiten Geschosse nach Absatz 1, die nicht als Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die tatsächlich vorhandene Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Absatz 1 maßgebende Geschosszahl; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(3) Sind in einem Bebauungsplan über die bauliche Nutzung eines Grundstückes mehrere Festsetzungen (Geschosszahl, Gebäudehöhe, Baumassenzahl) enthalten, so ist die Geschosszahl vor der Gebäudehöhe und diese vor der Baumassenzahl maßgebend.
(1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch eine Geschosszahl oder die Höhe der baulichen Anlagen, sondern durch Festsetzung einer Baumassenzahl, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(2) Ist eine größere als die nach Absatz 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(3) § 26 Abs. 3 ist anzuwenden.
| (1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch eine Geschosszahl oder Baumassenzahl, sondern durch die Festsetzung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen, so gilt als Geschosszahl | |
| 1. | bei Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe, die festgesetzte maximale Gebäudehöhe geteilt durch 3,5, |
| 2. | bei Festsetzung der maximalen Wandhöhe das festgesetzte Höchstmaß der Wandhöhe baulicher Anlagen, entsprechend der Definition des § 6 Abs. 4 Satz 3 SächsBO, geteilt durch 3,5, zuzüglich eines weiteren Geschosses, wenn gleichzeitig eine Dachneigung von mindestens 30° festgesetzt ist. |
Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(2) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Absatz 1 in eine Geschosszahl umzurechnen.
(3) § 26 Abs. 3 ist anzuwenden.
(1) Bei Grundstücken, auf denen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, wird für jedes zulässige oberirdische und tatsächlich vorhandene unterirdische Parkdeck ein Vollgeschoss zugrunde gelegt; sind mehr oberirdische Parkdecks als zulässig vorhanden, wird die tatsächliche Anzahl zugrunde gelegt. Bei anderen Grundstücken gelten als Geschosse neben jenen nach §§ 26 bis 28 auch oberirdische oder unterirdische Parkdecks als Geschosse; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Auf öffentlichen Gemeinbedarfs- und Grünflächengrundstücken, deren Grundstücksflächen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überbaut werden sollen bzw. überbaut sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze), wird ein Nutzungsfaktor 0,2 angewandt. Die §§ 26, 27 und 28 finden keine Anwendung.
(3) Für Grundstücke in Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz gilt ein Nutzungsfaktor von 0,5.
(4) Für Grundstücke, die von den Bestimmungen der §§ 26, 27, 28 und der Absätze 1 bis 3 nicht erfasst sind (z. B. Lagerplätze) gilt ein Nutzungsfaktor von 0,5, wenn auf ihnen keine Gebäude errichtet werden dürfen.
(1) Vorhandene Kirchen oder vergleichbare Einrichtungen, die sowohl räumlich als auch zeitlich überwiegend für den Gottesdienst genutzt werden, werden mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 berücksichtigt.
(2) Setzt ein Bebauungsplan die Zulässigkeit einer Kirche oder vergleichbarer Einrichtungen für den Gottesdienst fest, so ist für diese Nutzung Absatz 1 anwendbar.
(1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 26 bis 29 entsprechenden Festsetzungen enthält, ist bei bebauten und unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken (§ 34 BauGB) die Zahl der zulässigen Geschosse maßgebend. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.
(2) Bei Grundstücken, die nach § 21 Abs. 2 beitragspflichtig sind (z. B. im Außenbereich gemäß § 35 BauGB), ist bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse maßgebend. Bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, gilt die Zahl der genehmigten Geschosse. Bei unbebauten Grundstücken, und bei Grundstücken mit nur untergeordneter Bebauung gilt ein Nutzungsfaktor von 1,0.
(3) Als Geschosse nach den Absätzen 1 und 2 gelten Vollgeschosse im Sinne von § 25 Abs. 1. Überschreiten Geschosse, die nicht als Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5. Bei Grundstücken nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss oder mit Gebäuden mit nur einem Vollgeschoss und mindestens zwei weiteren Geschossen, die nicht Vollgeschosse im Sinne des § 25 Abs. 1 sind, ergibt sich die Geschosszahl aus der tatsächlich vorhandenen Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(4) Tatsächlich hergestellte oder genehmigte unter- oder oberirdische Parkdecks gelten jeweils als ein Geschoss, auch wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 nicht erfüllen.
(5) Für die in § 29 Abs. 2 bis 4 genannten Anlagen, die in Bereichen der Absätze 1 und 2 liegen, sind § 29 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
| (1) Grundstücke, für die bereits ein Beitrag nach § 21 entstanden ist, unterliegen einer erneuten Beitragspflicht, wenn | |
| 1. | sich die Fläche des Grundstücks vergrößert (z. B. durch Zukauf) und für die zugehende Fläche noch keine Beitragspflicht entstanden war, |
| 2. | sich die Fläche des Grundstücks vergrößert und für die zugehende Fläche eine Beitragspflicht zwar schon entstanden war, sich jedoch die zulässige bauliche Nutzung der zugehenden Fläche durch die Zuschreibung erhöht, |
| 3. | sich die Verhältnisse, die der Abgrenzung gemäß § 24 Abs. 1 zugrunde lagen, geändert haben, |
| 4. | allgemein oder im Einzelfall ein höheres Maß der baulichen Nutzung (§ 25) zugelassen wird oder |
| 5. | ein Fall des § 26 Abs. 2 oder ein Fall, auf den diese Bestimmung kraft Verweisung anzuwenden ist, nachträglich eintritt. |
(2) Der erneute Beitrag bemisst sich nach den Grundsätzen des § 25. In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2, 4 und 5 bemisst sich der erneute Beitrag nach der Differenz zwischen den der bisherigen Situation und der neuen Situation entsprechenden Nutzungs- oder Grundflächenfaktoren; wenn durch die Änderung der Verhältnisse der jeweilige Rahmen des § 25 Abs. 2 nicht überschritten wird, entsteht keine erneute Beitragspflicht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 4. Teils dieser Satzung entsprechend.
Für Grundstücke, die die Einrichtung nachhaltig nicht nur unerheblich über das normale Maß hinaus in Anspruch nehmen, kann die Stadt durch besondere Satzungsregelung zusätzliche Beiträge gemäß § 20 SächsKAG erheben.
Der Teilbeitrag für die Schmutzwasserentsorgung bemisst sich nach der Globalberechnung.
| (1) Die Beitragsschuld entsteht für die Schmutzwasserentsorgung: | |
| 1. | In den Fällen des § 21 Abs. 3 mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung, |
| 2. | in den Fällen des § 21 Abs. 1, sobald das Grundstück an die Schmutz- oder Niederschlagswasserentsorgung angeschlossen werden kann, |
| 3. | in den Fällen des § 21 Abs. 2 mit der Genehmigung des Anschlussantrages, |
| 4. | in den Fällen des § 21 Abs. 5 mit dem In-Kraft-Treten der Satzung(sänderung) über die Erhebung eines weiteren Beitrags, |
| 5. | in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 mit der Eintragung der Änderung im Grundbuch, |
| 6. | in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nrn. 3, 4 und 5 mit dem Wirksamwerden der Rechtsänderungen oder, soweit die Änderungen durch Baumaßnahmen eintreten, mit deren Genehmigung; soweit keine Genehmigung erforderlich ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Gemeinde Kenntnis von der Änderung erlangt hat. |
(2) Absatz 1 gilt auch für mittelbare Anschlüsse (§ 13 Abs. 2).
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.
(1) Die Stadt erhebt Vorauszahlungen auf den voraussichtlich entstehenden Beitrag. Grundlage für die Höhe des voraussichtlichen Beitrags ist die Schätzung aufgrund der bislang vorliegenden Zahlen. Vorauszahlungen werden in Höhe von 3,86 €/m² erhoben.
(2) Vorauszahlungen werden jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids fällig.
(3) Vorauszahlungen werden beim Wechsel des Eigentums nicht erstattet, sondern auf die endgültige Beitragsschuld angerechnet, auch wenn der Vorauszahlende nicht Beitragsschuldner wird.
(1) Die erstmaligen Teilbeiträge für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung im Sinne von §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 bis 3 können vor Entstehung der Beitragsschuld abgelöst werden. Der Betrag der Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.
(2) Die Ablösung wird im Einzelfall zwischen der Stadt und dem Grundstückseigentümer vereinbart.
(3) Weitere, erneute und zusätzliche Beitragspflichten (§ 21 Abs. 5, §§ 31 und 32) bleiben durch Vereinbarungen über Ablösungen der erstmaligen Teilbeiträge unberührt.
(4) Weitere, erneute und zusätzliche Beiträge können nicht abgelöst werden.
Der von Dritten gemäß § 25 Abs. 2 SächsKAG übernommene Erschließungsaufwand wird im nachgewiesenen beitragsfähigen Umfang auf die jeweilige Teilbeitragsschuld der erschlossenen Grundstücke angerechnet.
Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren. Sie werden erhoben für die Teilleistungen Schmutzwasserentsorgung und Niederschlagswasserentsorgung, für die Teilleistung Entsorgung abflussloser Gruben und Kleinkläranlagen, für Abwasser, das in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind und für die Entsorgung sonstigen Abwassers.
(1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte oder der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner.
(2) Gebührenschuldner für die Abwassergebühr nach § 46 Abs. 2 ist derjenige, der das Abwasser anliefert.
(3) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner.
(1) Die Abwassergebühr für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 42 Abs. 1).
(2) Bei Einleitungen nach § 7 Abs. 3 bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Wassermenge.
| (1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 50 Abs. 2) gilt im Sinne von § 41 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge | |
| 1. | bei öffentlicher Wasserversorgung, der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch, |
| 2. | bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung, die dieser entnommenen Wassermenge und |
| 3. | das auf Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder Betrieb genutzt und in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. |
(2) Auf Verlangen der Stadt hat der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach § 7 Abs. 3, bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Absatz 1 Nummer 2) oder bei Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Absatz 1 Nummer 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten.
(1) Nach § 42 ermittelte Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung abgesetzt.
(2) Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen eines besonderen Wasserzählers erbracht werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser nach § 6, insbesondere Absatz 2 Nummer 3, ausgeschlossen ist.
(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als Berechnungsgrundlage für die nichteingeleitete Wassermenge der GV-Schlüssel des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL). Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten gemäß § 51 des Bewertungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Diese pauschal ermittelte, nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge im Sinne von § 42 abgesetzt. Die danach verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen einwohnermelderechtlich erfasste Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufgehalten hat, mindestens 25 Kubikmeter/Jahr betragen. Wird dieser Wert nicht erreicht, ist die Absetzung entsprechend zu verringern.
(4) Der Einbau eines Absetzungszählers ist bei der Stadt Weißenberg zu beantragen. Die Einbaubedingungen und technischen Voraussetzungen und Maßnahmen werden dem Antragsteller ausgehändigt. Die Abnahme des Zählers erfolgt nach abgeschlossenem Einbau durch die Stadt Weißenberg. Erst nach erfolgter Bestätigung kann die Berücksichtigung Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Abrechnungszeitraumes zu stellen.
| (1) Die Abwassergebühr für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung wird nach der Niederschlagswassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt und in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird. Als angeschlossen gelten auch Flächen, die oberflächlich über Nachbargrundstücke oder die Straße einleiten. | |
| (2) Maßstab für die Abwassergebühr für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung ist die versiegelte Grundstücksfläche. Versiegelte Grundstücksflächen sind: | |
| 1. | die gesamten Grundflächen von Gebäuden oder baulichen Anlagen ein schließlich der Dachüberstände, |
| 2. | die Flächen der überdachten Terrassen, Freisitze o. ä., |
| 3. | die Flächen, die mit einem wasserundurchlässigen oder teilweise wasserundurchlässigen Belag oder einer Überdachung versehen sind, |
| 4. | die sonstigen regelmäßig entwässerten Flächen, |
| soweit von diesen Flächen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt. | |
(3) Maßgeblich für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes, bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Nutzungsverhältnisses. Veränderungen an versiegelten Flächen sind zu Beginn des Folgejahres zu berücksichtigen.
(1) Die angeschlossenen versiegelten Teilflächen eines Grundstücks (in Quadratmetern) werden unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit entsprechend ihrer Versiegelung mit folgenden Faktoren vervielfältigt:
| - | schwachversiegelte Flächen (z.B. Rasengittersteine, ungebundene Befestigung) | 0,3 |
| - | starkversiegelte Flächen (z.B. Pflastersteine, Plattenbeläge) | 0,7 |
| - | vollversiegelte Flächen (z.B. Asphalt- und Betonflächen, Dachflächen) | 1,0 |
(2) Wird im Einzelfall nachweislich in zulässiger Weise von der der Gebührenerhebung zugrundeliegenden Fläche nach Absatz 1 nicht das gesamte Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet, so ist auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers im Einzelfall die Abwassergebühr angemessen zu kürzen. Dabei sind die versiegelten Grundstücksflächen, die insgesamt oder teilweise, andauernd oder zeitweise nicht in die öffentliche Abwasseranlage entwässert werden, zu berücksichtigen. § 43 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Jede Veränderung der der Berechnung zugrundeliegenden versiegelten Grundstücksfläche hat der Kunde unaufgefordert und unverzüglich der Stadt schriftlich mitzuteilen. Die Veränderungen werden ab Mitteilungseingang bei Entsiegelungen, bei Versiegelungen mit Datum der Fertigstellung und ab einem Wert von jeweils 3 € im laufenden Jahr berücksichtigt.
(1) Für Abwasser, das aus privaten Kleinkläranlagen oder privaten abflusslosen Gruben entnommen wird (§ 1 Abs. 2), bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge des entnommenen Abwassers. Darin enthalten ist eine Schlauchlänge von 15 m, zusätzlicher Aufwand ist gesondert zu vereinbaren.
(2) Für Schmutzwasser, das in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, bemisst sich die Abwassergebühr nach der entsprechend §§ 42 und 43 ermittelten Abwassermenge. Dies gilt auch für Überläufe von privaten Kleinkläranlagen, die in einen in Satz 1 genannten öffentlichen Kanal entwässern.
(1) Für die Teilleistung zentrale Schmutzwasserentsorgung gemäß § 41 beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird, 5,13 € je Kubikmeter Abwasser.
(2) Für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung gemäß § 44 beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird, 0,36 € je Quadratmeter versiegelter Grundstücksfläche.
(3) Für die Teilleistung Entsorgung von abflusslosen Gruben beträgt die Gebühr 39,58 € je Kubikmeter Abwasser zuzüglich 53,69 € Anfahrtspauschale.
| (4) Für die Teilleistung Entsorgung von Kleinkläranlagen beträgt | ||
| 1. | im Falle der Abfuhr von Abwasser die Gebühr 41,41 € je Kubikmeter Abwasser zuzüglich 53,69 € Anfahrtspauschale | |
| 2. | im Falle des § 46 Abs. 2 für das Überlaufwasser aus Kleinkläranlagen, dass | |
| a) | den Anforderungen des § 57 Abs. 1 und 2 WHG in der jeweils geltenden Fassung entspricht, 0,29 € je Kubikmeter Abwasser |
| b) | den Anforderungen des § 57 Abs. 1 und 2 WHG in der jeweils geltenden Fassung nicht entspricht, 1,76 € je Kubikmeter Abwasser. |
Starkverschmutzerzuschläge werden nicht erhoben.
(1) Neben der Einleitungsgebühr nach § 41 Abs. 1 wird für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung eine Grundgebühr erhoben. Die Berechnung der Grundgebühr erfolgt auf der Grundlage der vorhandenen abgeschlossenen Wohneinheiten sowie der vorhandenen Gewerbeeinheiten. Grundlage für die Erhebung der vorhandenen Einheiten bilden die Daten der Kreiswerke Bautzen Wasserversorgung GmbH. Die Grundgebühr beträgt je Einheit der an das zentrale Abwassernetz angeschlossenen Objekte:
| 1. | je abgeschlossene Wohneinheit | 18,75 € / Monat |
| 2. | je abgeschlossene Gewerbeeinheit | 18,75 € / Monat |
Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.
(2) Es erfolgt die Erhebung einer Gebühr gemäß § 48 Satz 4 SächsWG für die Überwachung dezentraler Anlagen (abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen) von 48,00 € je Anlage und Jahr unabhängig von der Häufigkeit der Entsorgung der dezentralen Anlage.
(3) Wird die Schmutzwassereinleitung wegen Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen nicht vom Gebührenschuldner zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.
(4) Bei Absetzungen nach § 43 beträgt die Grundgebühr pro Absetzungszähler 8,93 € jährlich.
| (1) Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zu Beginn des Abrechnungszeitraumes, frühestens jedoch mit der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen oder dem Beginn der tatsächlichen Nutzung. | |
| (2) Die Gebührenschuld entsteht | |
| 1. | in den Fällen des § 47 Abs. 1, 2, 4 Nr. 2 und 5 und des § 49 Abs. 1, 2 jeweils zum Ende eines Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) und |
| 2. | in den Fällen des § 47 Abs. 3, 4 Nrn. 1 mit der Erbringung der Leistung bzw. Abholung des Abwassers. |
(3) Die Abwassergebühren nach Absatz 2 Nummer 1 sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 wird die Gebühr mit der Anforderung fällig.
(1) Jeweils zum 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November eines jeden Jahres sind Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 zu leisten. Der Vorauszahlung ist jeweils ein Viertel der Gebühr des Vorjahres zugrunde zu legen; Änderungen der Gebührenhöhe sind dabei zu berücksichtigen. Fehlt eine Vorjahresabrechnung oder bezieht sich diese nicht auf ein volles Kalenderjahr, wird die voraussichtliche Gebühr geschätzt.
(2) Auf begründeten schriftlichen Antrag können abweichende Vorauszahlungsabstände, -höhen und Fälligkeiten vereinbart werden.
| (1) Binnen eines Monats hat der Grundstückseigentümer der Stadt anzuzeigen: | |
| 1. | Den Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks, |
| 2. | die bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenen abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen, soweit dies noch nicht geschehen ist, |
| 3. | Vergrößerungen oder Verkleinerungen der versiegelten Grundstücksflächen, soweit das Grundstück niederschlagswasserentsorgt wird, |
| 4. | die versiegelte Grundstücksfläche, sobald die Stadt den Grundstückseigentümer dazu auffordert. |
Eine Grundstücksübertragung ist vom Erwerber und vom Veräußerer anzuzeigen.
| (2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums hat der Gebührenpflichtige der Stadt anzuzeigen: | |
| 1. | Die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage (§ 42 Abs. 1 Nr. 2), |
| 2. | die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigungen (§ 7 Abs. 3) und |
| 3. | das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser verwendete Niederschlagswasser (§ 42 Abs. 1 Nr. 3). |
| (3) Unverzüglich hat der Grundstückseigentümer der Stadt mitzuteilen: | |
| 1. | Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers; |
| 2. | wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist; |
| 3. | den Entleerungsbedarf der privaten Kleinkläranlagen und privaten abflusslosen Gruben gemäß § 19 Abs. 3. |
| 4. | Erweiterungen oder Änderungen der Nutzung des Grundstücks, soweit sich dadurch die Größen für die Gebührenbemessung, insbesondere der Grundgebühren, ändern. |
| (4) Wird eine private Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Anschlusskanal rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann. | |
(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die die Stadt nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen, wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.
(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 17) bleibt unberührt.
(3) Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(4) Eine Haftung nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes bzw. des Gesetzes über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz) bleibt unberührt.
(1) Die Stadt kann nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen im Einzelfall anordnen, um rechtswidrige Zustände zu beseitigen, die unter Verstoß gegen Bestimmungen dieser Satzung herbeigeführt worden oder entstanden sind. Sie kann insbesondere Maßnahmen anordnen, um drohende Beeinträchtigungen öffentlicher Abwasseranlagen zu verhindern und um deren Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Dies gilt ebenso für Maßnahmen, um eingetretene Beeinträchtigungen zu minimieren und zu beenden, sowie, um die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlagen wiederherzustellen.
(2) Der Grundstückseigentümer und die sonstigen Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere private Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner.
| (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
| 1. | entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Stadt überlässt, |
| 2. | entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die vorgeschriebenen Grenzwerte für einleitbares Abwasser nicht einhält, |
| 3. | entgegen § 7 Abs. 1 Abwasser ohne Behandlung, Drosselung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, |
| 4. | entgegen einer auf Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 erlassenen Regelung Abwasser einleitet, |
| 5. | entgegen § 7 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Stadt in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, |
| 6. | entgegen § 12 Abs. 1 einen vorläufigen oder vorübergehenden Anschluss nicht von der Stadt herstellen lässt, |
| 7. | entgegen § 13 Abs. 1 einen Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen ohne schriftliche Genehmigung der Stadt herstellt, benutzt oder ändert, |
| 8. | die private Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 14 und § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 herstellt, |
| 9. | die Verbindung der privaten Grundstücksentwässerungsanlage mit der öffentlichen Abwasseranlage nicht nach § 15 Abs. 3 Satz 1 im Einvernehmen mit der Stadt herstellt, |
| 10. | entgegen § 16 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt, |
| 11. | entgegen § 16 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte oder ähnliche Geräte an eine private Grundstücksentwässerungsanlage anschließt, |
| 12. | entgegen § 18 Abs. 1 die private Grundstücksentwässerungsanlage vor Abnahme in Betrieb nimmt, |
| 13. | entgegen § 52 seinen Anzeigepflichten gegenüber der Stadt nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. |
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seinen Anzeigepflichten nach § 52 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(3) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.
Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht auf Grund des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung, die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben.
(2) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom 13.06.2006 mit allen Änderungen und Anlagen außer Kraft.
Weißenberg, den 16.12.2025
Jürgen Arlt | -Siegel- |
Bürgermeister | |
Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
| Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
| c) | Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. |