Öffentliche Bekanntmachung über die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Lärmaktionsplanung der Stadt Weißenberg.
Mit der Richtlinie 2002/49 EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 25.Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) verfolgt die EU einen konsequenten Lärmschutz. Ziel ist es erhebliche Belästigungen sowie schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.
Im Turnus von fünf Jahren ist unter anderem für Hauptverkehrsstraßen, die im Jahr von mehr als 3 Millionen Kraftfahrzeugen frequentiert werden, die daraus resultierende Lärmbelastung zu ermitteln und in Lärmkarten darzustellen. Dazu wird die Höhe der Geräuschbelastung nach festgelegter Berechnungsmethode mittels komplexer Schallausbreitungsberechnungen rechnerisch bestimmt und in Lärmkarten visualisiert. Ergänzend dazu wird die Anzahl der in den jeweiligen Pegelbereichen betroffenen Einwohner gebäudescharf ermittelt und nach Gemeinden aufsummiert.
Für die Stadt Weißenberg wurden im Rahmen der Lärmkartierung die von folgenden Hauptverkehrsstraßen ausgehenden Lärmbelastungen untersucht:
Bundesautobahn A4 auf dem Gebiet der Stadt Weißenberg
Über die Ergebnisse der vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) vorgenommenen Lärmkartierung 2022 (Lärmkarten und Betroffenenzahlen) können sich interessierte Anwohner im Internetkartendienst des LfULG unter folgendem Link informieren:
https://luis.sachsen.de/fachbereich-laerm.html
Bitte beachten Sie dabei die auf der Website eingestellte „Hilfestellung zur Interpretation der Ergebnisse der Lärmkartierung“.
Gemäß § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz steht nun die Stadt Weißenberg vor der Aufgabe, sich im Rahmen eines Lärmaktionsplans mit der vorhandenen und in der Lärmkartierung dargestellten Lärmsituation auseinanderzusetzen. Gegenstand der Lärmaktionsplanung sind ausschließlich verkehrliche Lärmbelastungen, auch über die im Rahmen der Lärmkartierung untersuchten Straßen hinaus, sofern relevante Konflikte bestehen.
Lärmaktionspläne dienen der wirksamen Verhinderung oder Minimierung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen und sind in Zuständigkeit der Gemeinden zu erstellen, im Turnus von 5 Jahre zu gilt diese zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben.
Für die Stadt Weißenberg ist beabsichtigt, im Rahmen der Lärmaktionsplanung auf die Festschreibung von Minderungsmaßnahmen im Aktionsplan zu verzichten (Lärmaktionsplan ohne Maßnahmen). Ausschlaggebend hierfür sind folgende Gründe:
| - | die im Rahmen der Lärmkartierung ermittelte Betroffenheit oberhalb der Gesundheitsrelevanz von 65 dB(A) in 24 Stunden bzw. 55 dB(A) in der Nacht beträgt 33 Personen. In Bezug auf die Einwohnerzahl sind diese als niedrig einzuschätzen. |
| - | die Stadt Weißenberg hat keinen Einfluss auf die Umsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen an Bundesautobahnen. Zuständig ist der Baulastträger, der hier nur innerhalb seines fachgesetzlichen Rahmens agieren kann. |
Die betroffene lokale Öffentlichkeit ist am Verfahren der Lärmaktionsplanung aktiv zu beteiligen. Deshalb möchten wir Sie hiermit auffordern, Hinweise und Einwendungen zur Lärmaktionsplanung schriftlich oder zur Niederschrift bis zum 30.04.2024 in der Stadtverwaltung Weißenberg zu den bekannten Öffnungszeiten einzugeben. Die eingehenden Vorschläge und Hinweise werden geprüft und bewertet. Im Rahmen einer Gesamtabwägung bilden sie die Grundlage für die letztendliche Entscheidung über die Erstellung eines Lärmaktionsplans ohne Maßnahmen bzw. die Weiterführung des Verfahrens (Lärmaktionsplan mit Maßnahmen zur Lärmminderung).