Aktenzeichen: AVF A-846.25/260554
Das Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ordnet den Freiwilligen Landtausch Buchholz-I nach Flurbereinigungsgesetzgesetz (FlurbG) an.
Der freiwillige Landtausch wird für folgende Flurstücke angeordnet:
| Gemeinde | Gemarkung | Flurstücksnummer | Fläche in |
| Vierkirchen | Buchholz Flur 1 | 48 | 2.890 |
| Vierkirchen | Buchholz Flur 1 | 50/5 | 7.294 |
| Vierkirchen | Buchholz Flur 2 | 2 | 8.350 |
| Vierkirchen | Buchholz Flur 2 | 4 | 19.596 |
| Vierkirchen | Buchholz Flur 4 | 28 | 32.440 |
Die Fläche der in das Verfahren einbezogenen Flurstücke beträgt 7,057.
| Am freiwilligen Landtausch sind beteiligt: | ||
| - | als Tauschpartner | |
|
| o | die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke |
| - | als Rechtsinhaber | |
|
| o | die Inhaber von dinglichen Rechten an diesen Grundstücken. |
Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Teilnahme am Verfahren berechtigen, werden aufgefordert, die Rechte beim
Landratsamt Görlitz
Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung
Georgewitzer Straße 42
02708 Löbau
anzumelden.
Die Aufforderung zur Anmeldung der unbekannten Rechte wird mit Verweis auf den zur Rechtskraft gelangten Beschluss öffentlich bekannt gemacht. Die Frist von drei Monaten zur Anmeldung der unbekannten Rechte beginnt nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen (§ 14 Abs. 1 FlurbG).
Zu diesen Rechten gehören z.B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber des vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Die Angaben über Rechtsverhältnisse an den Einlagegrundstücken erhebt die Flurbereinigungsbehörde aus dem Grundbuch. Um Nachteile zu vermeiden, wird den Grundeigentümern dringend empfohlen, die Eintragungen im Grundbuch zu prüfen und erforderliche Berichtigungen zu beantragen. Dazu genügt es in der Regel, den Grundbuchämtern die entsprechenden Urkunden wie Erbschein, Erbvertrag, Testament, Zuschlagsbeschluss oder Enteignungsbeschluss vorzulegen.
Grundbucheinsicht und Auskunft sind gebührenfrei. Für die Berichtigung des Grundbuches sind in bestimmten Fällen gebührenrechtliche Vergünstigungen vorgesehen.
5.1 Zuständigkeit
Das Landratsamt Görlitz Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ist zum Erlass des Beschlusses als Flurbereinigungsbehörde örtlich und sachlich zuständig (§ 103c Abs. 2 FlurbG, § 3 Abs. 1 FlurbG i. V. m. § 1 Abs. 2 und 4 Sächsischen Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (AGFlurbG)).
5.2 Gründe
Die Voraussetzungen für einen freiwilligen Landtausch nach dem Flurbereinigungsgesetz liegen vor. Der freiwillige Landtausch hat das Ziel, die Nutzung der ländlichen Grundstücke zu verbessern. Durch den Tausch der einbezogenen Flurstücke wird eine Zusammenlegung von landwirtschaftlichem Eigentum herbeigeführt.
Es werden die Eigentumsverhältnisse und die Rechte an den Grundstücken gemäß § 103 a Abs. 1 FlurbG neu geordnet. Die Anordnung des Freiwilligen Landtausches erfolgt aufgrund des Antrages der beteiligten Grundeigentümer vom 12.12.2024.
5.3 Kosten
Die Verfahrenskosten des freiwilligen Landtausches trägt der Landkreis Görlitz.
5.4 Amtliche Bekanntmachung
Neben dem öffentlich bekannt gemachten Tauschbeschluss für den Freiwilligen Landtausch Buchholz-I ist dieser gemäß § 27 a Verwaltungsverfahrensgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBI. 1 S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBI. 1 S. 2154) geändert worden ist) in Verbindung mit dem Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens - und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (vom 19. Mai 2010 (SächsGVBI. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBI. S. 503) geändert worden ist) auch digital auf der Homepage des Landkreises Görlitz unter www.kreis-goerlitz.de unter Aktuelles/ Amtliches/ Amtliche Bekanntmachungen einsehbar.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Görlitz, Bahnhofsstraße 24 in 02826 Görlitz einzulegen.
Löbau, 05.02.2025
Datenschutzrechtliche Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen des Verfahrens Freiwilliger Landtausch – Buchholz-I können im Internet unter folgendem Link abgerufen werden:
https://www.laendlicher-raum.sachsen.de/datenschutz-in-verfahren-der-landlichen-neuordnung-9248.html