Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und des § 7 Absatz 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Weißenberg in seiner Sitzung am 03.03.2025 folgende Satzung beschlossen:
Die Stadt Weißenberg erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Für die Grundsteuer |
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf der Steuermessbeträge | 400 v. H. |
| b) | für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf der Steuermessbeträge | 365 v. H. |
| 2. | Für die Gewerbesteuer auf der Steuermessbeträge | 395 v. H. | |
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
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Weißenberg, den 03.03.2025
(Ort, Datum)