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Weißenberg aktuell Amtsblatt der Stadt Weißenberg
Ausgabe 3/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Weißenberg

Aufgrund von § 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Weißenberg am 13.01.2025 die folgende 1. Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

§ 4 der Hauptsatzung erhält folgenden Wortlaut:

§ 4

Ausschüsse des Stadtrates

(1) Es werden keine dauerhaften beschließenden Ausschüsse gebildet.

(2) Es werden folgende beratende Ausschüsse gebildet:

1.

der Hauptausschuss

2.

er Technische Ausschuss

(3) Jeder dieser Ausschüsse besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und 6 weiteren Mitgliedern des Stadtrates. Der Stadtrat bestellt die Mitglieder und deren weitere Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. Dies gilt entsprechend für die Ausschussbesetzung im Benennungsverfahren nach § 43 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Satz 4 und 5 SächsGemO.

(4) Aufgabe des Hauptausschusses ist es, Maßnahmen der Stadt auf den Gebieten

1. Personal- und allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,

2. Finanz- & Haushaltswirtschaft incl. Abgabenangelegenheiten,

3. Schul- und Kindertagesstättenangelegenheiten,

4. soziale und kulturelle Angelegenheiten,

5. Gesundheitsangelegenheiten,

6. Marktangelegenheiten,

vorzuberaten, anzuregen, an ihrer Durchführung mitzuwirken sowie die Tätigkeit der gestaltenden Kräfte zu fördern.

(5) Aufgabe des Technischen Ausschusses ist es, Maßnahmen der Stadt auf den Gebieten

1.

Bauleitplanung und Bauwesen,

2.

Versorgung und Entsorgung,

3.

Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark,

4.

Verkehrswesen,

5.

Feuerlöschwesen sowie Katastrophen- und Zivilschutz,

6.

Verwaltung der gemeindlichen Liegenschaften einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide

7.

Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen,

8.

Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung vorzuberaten, anzuregen, an ihrer Durchführung mitzuwirken sowie die Tätigkeit der gestaltenden Kräfte zu fördern.

(6) Durch Beschluss kann der Stadtrat für einzelne Angelegenheiten zeitweilige beschließende oder beratende Ausschüsse bilden.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 — 

Weißenberg, den 07.03.2025

gez. Jürgen Arlt  —  - Siegel –
Bürgermeister

Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.