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Weißenberg aktuell Amtsblatt der Stadt Weißenberg
Ausgabe 4/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Zjawne wozjewjenje wo móžnosći, sej zapis wolerjow wobhladać, a wo přidźělenju wólbnych lisćikow

W tutym zjawnym wozjewjenju na to skedźbnjamy, zo smě kóžda wólbokmana wosoba přichodnych komunalnych wólbow wšědny dźeń wot 20. hač do 16. dnja do wólbow w zwučenych wotewrjenskich časach zarjada do zapisa wolerjow hladać, zo by zapiski přepruwowała.

Do zapisa wolerjow su wšitke wosoby zapisane, kotrež su 18. žiwjenske lěto dokónčili a znajmjeńša 3 měsacy w gmejnje resp. we wokrjesu bydla a su z tym na wólbnym dnju wólbokmane.

Štóž ma zapis wolerjow za njekorektny abo njedospołny, móže w horjeka mjenowanym času na gmejnje próstwu wo korigowanje zapodać.

Wozjewjenje nimo toho zdźěli, kak móžeće próstwu wo wólbny lisćik stajić a kak móžeće z listom wolić.

Dalše informacije wo wólbach z wólbnym lisćikom a wo listowej wólbje su na wólbnej zdźělence, kotruž wšitcy do zapisa wolerjow zapisani wólbokmani sčasom dóstanu.

Dokładniše informacije namakaja so w hamtskich němskich wozjewjenjach.

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament, die Wahl des Kreistages, die Wahl des Stadtrates Weißenberg, des Ortschaftsrates Kotitz/Nostitz und des Ortschaftsrates Wurschen

am 09.06.2024

1.

Das Wählerverzeichnis für die Stadt Weißenberg kann in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgerbüro der Stadt Weißenberg (Zimmer 3), August-Bebel-Platz 1, 02627 Weißenberg von jedem Wahlberechtigten zur Überprüfung der im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten eingesehen werden (§ 8 KomWO). Die Einsichtnahme kann sich auch auf die Eintragung anderer Personen erstrecken, wenn derjenige, der Einsicht nehmen möchte, Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens bis zum 24.05.2024, 12.00 Uhr bei der Wahlbehörde der Stadt Weißenberg (Zimmer 3), August-Bebel-Platz 1, 02627 Weißenberg

Einspruch einlegen bzw. einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Der Einspruch/Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

Für das Einspruchs- bzw. Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung des Freistaates Sachsen bzw. die Bestimmungen des Europawahlgesetzes und der Europawahlordnung.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.05.2024 (21. Tag vor der Wahl) verbundene Wahlbenachrichtigung für die Europawahl und die Kommunalwahlen.

Die Benachrichtigungen enthalten auf der Rückseite einen Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Europawahl und eines Wahlscheins für die Kommunalwahlen.

In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlschein/e und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Die Kommunalwahlen und die Europawahlen finden gleichzeitig statt. Wahlberechtigte, die bei den Kommunalwahlen und bei der Europawahl durch Briefwahl wählen wollen, müssen jeweils gesonderte Wahlbriefe absenden.

4.

Wer einen Wahlschein

für die Europawahl hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Landkreises Bautzen

für die Kommunalwahl hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in dem Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlgebiets in der Stadt

oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.

Einen Wahlschein erhalten auf Antrag

5.1

die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten.

5.2

die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,

a)

wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19.05.2024 (21. Tag vor der Wahl) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24.05.2024 (16. Tag vor der Wahl) versäumt haben,

b)

wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist, bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung, entstanden ist,

c)

wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

5.3

Wahlscheinanträge können beim Bürgerbüro der Stadt Weißenberg (Zimmer 3), August-Bebel-Platz 1, 02627 Weißenberg schriftlich oder mündlich gestellt werden.

Die Schriftform gilt auch durch Telefax, Telegramm, Fernschreiben oder E-Mail als gewahrt.

Der Antrag kann auch elektronisch übermittelt werden, wenn er dokumentierbar ist.

Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

5.4

Wahlscheine können beantragt werden:

von in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 07.06.2024 (2. Tag vor der Wahl), 18.00 Uhr;

von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen unter den unter Nr. 4.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Voraussetzungen bzw. von Personen, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, bis zum Wahltage, 15.00 Uhr.

Verlorene und nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

6.

Dem Wahlschein sind beizufügen

a)

bei der Europawahl:

der amtliche Stimmzettel,

der amtliche weißen Stimmzettelumschlag,

der amtliche, mit der vollständigen Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden, ist, versehene rote Wahlbriefumschlag und

das Merkblatt zur Briefwahl.

b)

bei den Kommunalwahlen:

der /die amtlichen Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag, Stadtrat und/oder Ortschaftsrat (wenn im Wahlschein angegeben),

der amtliche gelbe Stimmzettelumschlag,

der amtliche, mit der vollständigen Anschrift des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, der Bezeichnung der Ausgabestelle des Wahlscheines, der Nummer des Wahlscheines, den zuständigen Wahlbezirk, ggf. Wahlkreis, falls mehrere bestehen, versehene und freigemachte orangefarbene Wahlbriefumschlag sowie

das Merkblatt zur Briefwahl.

7.

Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so kann er die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln in den Stimmzettelumschlägen und den Wahlscheinen getrennt für die Europawahl und die Kommunalwahlen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe für die Europawahl und die Kommunalwahlen dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.

Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen.

8.

Informationen zum Datenschutz

Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:

8.1

a)

Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 14 bis 17b, §§ 20 bis 22 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 4, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

b)

Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 24 bis 29 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und den §§ 12 und 13 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

c)

Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und der/dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung der/des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. mit § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 26 Absatz 3, § 27 Absatz 5 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

d)

Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 27 Absatz 6 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 8 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 27 Absatz 8 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 11 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 14 Absatz 4 Satz 5 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

8.2

Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine/n Bevollmächtigte/n ist ohne die Angaben nicht möglich.

8.3

Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Gemeinde. Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind: Herr Gunnar Heinke, Görlitzer Str. 1b, 02763 Zittau.

8.4

Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger/in der personenbezogenen Daten für die Europawahl die Kreiswahlleiterin/der Kreiswahlleiter (Postanschrift: Landratsamt Bautzen, Frau Peter, Bahnhofstr. 9, 02625 Bautzen), für die Kommunalwahlen das Landratsamt Bautzen (Postanschrift: Landratsamt Bautzen, Frau Peter, Bahnhofstr. 9, 02625 Bautzen) oder die Landesdirektion Sachsen (Standort, Postanschrift: Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden) als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

8.5

Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, soweit nicht gemäß § 83 Absatz 2 der Europawahlordnung, § 62 Absatz 2 der Sächsischen Kommunalwahlordnung

-

die Bundeswahlleiterin mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet,

-

die Entscheidung über die Gültigkeit der Kommunalwahl noch angefochten ist oder

-

sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

8.6

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:

-

Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)

-

Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)

-

Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)

-

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)

Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i. V. m. § 20 der Europawahlordnung; §§ 4 Absatz 2, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 8 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i. V. m. §§ 21 und 22 der Europawahlordnung; §§ 4 Absatz 3 und 4, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 9 Absatz 1 der Sächsischen Kommunalwahlwahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 10.5).

8.7

Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (Postanschrift: Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, Postfach 11 01 32, 01330 Dresden; E-Mail: post@sdtb.sachsen.de) richten.

Weißenberg, 15.04.2024

Arlt,
Bürgermeister