Auf Grund von § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit §§ 2, 8a Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der jeweils geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Weißenberg am 24.04.2023 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Stadt Weißenberg erhebt für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten) nach dieser Satzung. | |
(2) Öffentlich- rechtliche Leistungen sind | |
1. |
Tätigkeiten der Stadt Weißenberg, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt mit Außenwirkung vorgenommen werden (Amtshandlungen); eine Amtshandlung liegt auch dann vor, wenn das Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Genehmigung oder Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt |
2. |
sonstige Leistungen mit Außenwirkung, die durch die Stadt Weißenberg im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit erbracht werden, insbesondere die Bereitstellung öffentlicher Einrichtungen zur Benutzung. |
(3) Individuell zurechenbar ist eine Leistung, die | |
1. |
beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen und zugunsten des Leistungsempfängers erbracht wird oder |
2. |
durch einen Tatbestand ausgelöst wird, an den eine Rechtsnorm die Befugnis zum Tätigwerden der Behörde knüpft und die in einem spezifischen Bezug zum Tun, Dulden oder Unterlassen einer Person oder zu dem von einer Person zu vertretenden Zustand einer Sache steht. |
(1) Zur Zahlung der Kosten ist derjenige verpflichtet, | |
1. |
dem die öffentlich-rechtliche Leistung individuell zuzurechnen ist, |
2. |
der die Kosten durch eine von der zuständigen Behörde abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder |
3. |
der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
(2) Auslagen im Sinne des § 6, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, hat dieser zu tragen. | |
(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. | |
(1) Die Verwaltungsgebühr wird für jede Amtshandlung erhoben. Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands aller an der öffentlich-rechtlichen Leistung beteiligten Behörden und Stellen (Kostendeckungsgebot) und der Bedeutung der Angelegenheit für die Personen, denen die öffentlich-rechtliche Leistung zuzurechnen ist nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten kommunalen Kostenverzeichnis.
(2) Die Mindestgebühr beträgt 10,00 Euro, sofern im Kostenverzeichnis nichts Abweichendes bestimmt ist.
(3) Für Amtshandlungen, die nicht im kommunalen Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die nach den im kommunalen Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine Verwaltungsgebühr bis zu 25.000 EUR erhoben.
(4) Die im Kostenverzeichnis festgelegte Gebühr enthält nicht die Umsatzsteuer, sofern in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.
(5) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Art und Weise, bevor die Leistung vollständig erbracht ist, kann eine Gebühr von 10 bis 75 Prozent der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr je nach Fortgang der Sachbehandlung erhoben werden. Wurde mit der Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben.
(6) Wird ein Antrag abgelehnt, kann die Gebühr bis auf 10 Prozent der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr ermäßigt werden.
(1) Die Kosten entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung, mit der Beendigung der letzten kostenpflichtigen Amtshandlung oder mit der Zurücknahme oder Erledigung des Antrags. Bedarf die Amtshandlung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, ist sie damit beendet.
(2) Wird die verwaltungskostenpflichtige Amtshandlung elektronisch erbracht und wird der Leistungsempfänger innerhalb des elektronischen Verfahrens zur sofortigen Zahlung aufgefordert, entsteht der Verwaltungskostenanspruch im Zeitpunkt dieser Aufforderung.
(3) Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Kosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen.
(1) Kosten werden einen Monat nach der Bekanntgabe der Verwaltungskostenfestsetzung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Stadt Weißenberg einen anderen Zeitpunkt bestimmt oder die Fälligkeit abweichend durch Vertrag geregelt ist.
(2) Schriftstücke oder sonstige Sachen können bis zur Entrichtung der Kosten zurückbehalten oder an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden.
(3) Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorgenommen wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden. Wird der Vorschuss nicht binnen einer Frist eingezahlt, kann der Antrag als zurückgenommen behandelt werden. Von einem Vorschuss ist abzusehen, wenn dadurch dem Antragsteller oder einem Dritten ein wesentlicher Nachteil entstehen würde oder dieser unbillig wäre.
(1) Aufwendungen, die nicht regelmäßig im Zusammenhang mit der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Leistung anfallen und deshalb nicht nach § 3 Absatz 1 zu dem in die Gebühr einzubeziehenden Verwaltungsaufwand gehören, werden in der tatsächlich entstandenen Höhe als Auslagen erhoben. Als Auslage können unter den Voraussetzungen des Satz 1 insbesondere erhoben werden:
1. |
Vergütungen und Entschädigungen, die Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern, Zeugen und sonstigen Personen zustehen, |
2. |
Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, |
3. |
Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschrift und sonstige Aufwendungen bei der Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, |
4. |
Aufwendungen anderer Behörden oder Personen. |
(2) Auslagen im Sinne des Absatzes 1 werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwahrungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.
(3) Aufwendungen für die auf besonderen Antrag erteilten Vervielfältigungen werden gesondert als Schreibauslagen erhoben. Die Höhe der Schreibauslagen wird im Kostenverzeichnis bestimmt.
Für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen aus dem Aufkommen an Verwaltungsgebühren und Auslagen gelten die Vorschriften des § 32 Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung (SächsKomHVO) in der jeweils geltenden Fassung.
Soweit in dieser Satzung aus Vereinfachungsgründen geschlechtsspezifische Personenbezeichnungen verwendet werden, gelten diese Personenbezeichnungen gleichermaßen für Frauen, Männer und Diverse.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten vom 24.03.2004 außer Kraft.
Weißenberg, den 25.04.2023
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. |
die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
2. |
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, | |
3. |
der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeiten widersprochen hat, | |
4. |
vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
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a) |
die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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b) |
die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung | ||
Amtshandlung |
Gebühr in Euro bzw. % des Gegenstandswertes |
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Einsichtgewährung, Auskünfte |
10,00 – 700,00 € |
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Einsichtgewährung in Akten, amtliche Bücher und dergleichen, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird |
1,00 € je Akte/ Buch mindestens 10,00 € |
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einfache Auskünfte (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG) Auskünfte, die darüber hinaus gehen |
kostenfrei 35,00 -700,00 € |
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Überlassung von Akten |
15,00 - 75,00 € |
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Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Bewilligungen, Auflagen und dergleichen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, gemeindlicher o.ä. Bestimmungen |
5,00 – 1.500,00 € |
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Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang bei Zuständigkeit der Gemeinde |
25,00 € |
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Auflagen, Anordnung zur Erfüllung einer satzungsgemäßen Pflicht |
10,00 - 500,00 € |
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Genehmigung für das Abbrennen von offenen Feuern |
20,00 € |
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Genehmigung für das Abbrennen von Feuerwerken |
40,00 € |
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Weitere Genehmigungen von Ausnahmen nach der Polizeiverordnung |
20,00 - 200,00 € |
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Verkehrsrechtliche Anordnungen |
15,00 – 200,00 € |
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Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung |
1/2 der für die Genehmigung vorgesehenen Gebühr, mindestens 10,00 € |
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Fristverlängerungen - Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung erforderlich machen würde |
1/10 - 1/4 der für die Genehmigung usw. vorgesehenen Gebühr mindestens 5,00 € |
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Beglaubigungen, Bescheinigungen |
5,00 – 100,00 € |
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Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln |
10,00 € |
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Beglaubigungen einer Abschrift, Fotokopien und dgl., die die Gemeindeverwaltung nicht selbst hergestellt hat |
je angefangener Seite 1,50 € mindestens 10,00 € |
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die Gemeindeverwaltung selbst hergestellt hat |
je angefangener Seite 1,50 € mindestens 5,00 € |
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Beglaubigungen von Abschriften, die nicht in deutscher oder sorbischer Sprache abgefasst sind |
je angefangener Seite 2,00 € mindestens 10,00 € |
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Beglaubigungen von öffentlichen Urkunden und Bescheinigungen, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind |
10,00 € - 100,00 € 8,00 € |
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Ausstellen von Bescheinigungen, Zeugnissen, Ausweisen aller Art usw. (auch Zweit- u. Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist) |
10,00 € - 100,00 € |
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weitere Amtshandlungen |
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Erteilung eines Negativzeugnisses für das erste Flurstück (§ 24 ff BauGB, insbesondere § 28 Abs. (1) Satz 3; § 25 Abs.(1); Verzicht auf das gemeindliche Vorkaufsrecht) |
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bis 50.000 Euro Verkehrswert |
30,00 € |
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über 50.000 Euro Verkehrswert |
5 0,00 € |
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für jedes weitere Flurstück je |
5,00 € |
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Bearbeitung bei Zurücknahme eines Antrages |
10-75% der normalen Gebühr, mindestens 10,00 € |
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sonstige Bescheinigungen (Zeugnis), Bestätigungen aller Art |
10,00 € |
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Verlust Hundesteuermarke |
10,00 € |
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Zweit- und Mehrfertigungen |
10 -50 % der Gebühr für Erstschrift mindestens 10,00 € |
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ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr |
0,75 € je angefangene Seite, mindestens 10,00 € |
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Fundsachen |
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Fundsachen - Aufbewahrung einschl. Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer o. Finder |
2 % d. Wertes mindest. 10,00 € |
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bei Sachen |
2 % d. Wertes mindest. 10,00 € |
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bei Tieren |
2 % des Wertes, mindest. die Kosten der Unterbringung |
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Schreibgebühren |
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Schreibgebühren u.a. Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. |
10,00 € bis 100,00 € |
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Abschriften oder Auszüge die nicht mittels Vervielfältigungsgeräten hergestellt werden: |
je angefangene Seite DIN A 4, unabhängig von der Art der Herstellung |
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für Schriftstücke, die in deutscher und sorbischer Sprache abgefasst sind |
0,75 € für die ersten 50 Seiten, mindest. 7,50 € je weitere Seite 0,30 € |
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für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind |
1,50 € für die ersten 50 Seiten, mindest. 10,00 € |
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Ausfertigung einer besonders zeitraubenden oder kostspieligen Abschrift (z.B. in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen, wissenschaftliche Texte) |
nach dem Zeitaufwand, der zur Herstellung benötigt wird |
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für jede angefangene Viertelstunde |
15,00 € |
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Abschriften oder Auszüge die mittels Vervielfältigungsgeräten hergestellt sind, Grundgebühr: |
10,00 € |
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zuzüglich |
DIN A4 DIN A3 |
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für jede Seite |
0,75 € 2,00 € |
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Schriftliche Aufnahme eines Antrages/ einer Erklärung (Niederschrift) (ausgenommen Niederschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen) |
je angefangene Viertelstunde 15,00 € |
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Vollstreckungsgebühren |
8,00 – 1.000,00 € |
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Mahnungen gem. § 13 SächsVwVG und Vollstreckungsankündigungen |
8,00 - 40,00 € |
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Säumniszuschläge § 22 SächsVwKG |
1,0 % des Mahnbetrages ab 50 € |
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Mahnkosten wegen privatrechtlicher Forderungen |
8,00 € |
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Pfändung nach § 14 (bewegliche Sachen), § 15 SächsVwVG (sonstige Vermögensgegenstände) |
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wenn die Amtshandlung bis zu 3 Stunden in Anspruch nehmen |
50,00 € |
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wenn die Amtshandlung mehr als 3 Stunden in Anspruch nehmen |
70,00 € |
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Verwertung nach § 16 SächsVwVG |
95,00 € |
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Androhung von Zwangsmitteln gem. § 20 SächsVwVG, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird |
70 € - 180 € |
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Festsetzung von Zwangsgeld gem. § 22 Abs. (1) SächsVwVG |
40,00 € -1.000,00 € |
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Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang gem. §§ 24 oder 25 SächsVwVG- |
100,00 € -1.000,00 € Verwaltungsgebühr nach SächsKVZ und Einzelfall zuzüglich tatsächlich angefallener Kosten für die Ersatzvornahme |
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Wegnahme nach § 27 Abs. 1 SächsVwVG |
55,00 € |
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Gewerberechtliche Gebühren |
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Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO |
22,00 - 112,00 € |
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Gewerbeanmeldung |
50,00 € |
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Gewerbeummeldung |
30,00 € |
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Gewerbeabmeldung |
22,00 € |
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Erteilung einer Bestätigung nach § 33 c Abs. 3 GewO (Spielautomaten) |
100,00 € |
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Anzeige vorübergehendes Gaststättengewerbe § 2 Abs. 2 SächsGastG |
20,00 € |
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Auslagen |
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Auslagen gemäß § 13 SächsVwKG (u.a. Entschädigungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen, Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen sind die Entgelte für einfache Briefsendungen, Aufwendungen für amtliche Bekanntmachungen, |
in tatsächlicher Höhe, mindestens 2,50 € |
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Kopien von mitgebrachten privaten Unterlagen pro Blatt |
DINA4 DIN A3 0,50 € 1,50 € |
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