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Weißenberg aktuell Amtsblatt der Stadt Weißenberg
Ausgabe 5/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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II. Gerätekosten (§ 4 der Satzung und § 69 Abs. 8 SächsBRKG sowie Anlage 5 der SächsFwVO)

Stadt Weißenberg

Landkreis Bautzen

Satzung

zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Weißenberg (Feuerwehrkostensatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870), des sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289 und des § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 532) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 28.04.2025 folgende Satzung beschlossen:

.

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Kosten im Sinne dieser Satzung sind alle der Stadt Weißenberg durch und im Zusammenhang mit dem Einsatz entstandenen Aufwendungen.

(2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung oder von Amtswegen ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr durch die Integrierte Regionalleitstelle und endet mit Beginn eines folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft.

(3) Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung sind Eigentümer und Besitzer/Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder Gebäudeteils einer Anlage oder einer Fläche.

(4) Zum Einsatz gehört auch die Stellung einer Brandsicherheitswache gemäß § 23 SächsBRKG. Sie beginnt mit der Abfahrt von der Feuerwache und enden mit Erklärung des Leiters der Brandsicherheitswache über das Ende des Einsatzes oder der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft.

(5) Kostenschuldner im Sinne dieser Satzung ist, wer zum Ersatz von durch den Einsatz entstandenen Kosten nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 und 3 dieser Satzung verpflichtet ist.

§ 2

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Weißenberg im Sinne der

§§ 2, 6, 16, 22, 23 und 69 SächsBRKG sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung der Stadt Weißenberg in der jeweils geltenden Fassung. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen

§ 3

Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr

(1) Einsätze zur Brandbekämpfung und technischen Hilfeleistung sind unentgeltlich, soweit § 69 Abs. 2 und 3 SächsBRKG nichts Anderes bestimmen.

(2) Zum Ersatz der Kosten, die der Gemeinde durch den Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist gemäß § 69 Abs. 2 SächsBRKG verpflichtet:

a)

die verursachende Person, wenn sie die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

b)

der Fahrzeughalter, Eigentümer oder Besitzer, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Anhängerfahrzeuges, Sattelaufliegers oder Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, einschließlich darauf verlasteter Großraumbehälter, entstanden ist,

c)

der Betreiber eines automatischen Notrufsystems oder der Halter, Eigentümer oder Besitzer eines Kraftfahrzeugs oder Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, über das ein automatischer Notruf insbesondere

1.

durch ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System oder einen eCall über Drittanbieter-Dienste im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 und 10 der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77) oder

2.

durch ähnliche Dienste

ausgelöst wird, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines bordeigenen Notrufsystems in Fahrzeugen übermittelt werden,

d)

der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist,

e)

der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Falschalarm ausgelöst wird oder das bestimmungsgemäße Auslösen der Brandmeldeanlage auf Fehler in der Planung oder Errichtung der Anlage zurückzuführen ist,

f)

diejenige Person, die wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert oder die Alarmierung durch eine automatische Alarmierungsanlage ungeprüft weiterleitet,

g)

diejenige Person, in deren Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird,

h)

die Gemeinde, der im Rahmen eines Einsatzes nach § 14 Absatz 1 Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden.

(3) Zum Ersatz der Kosten, die der Gemeinde durch den Einsatz der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung entstehen, ist nach § 69 Abs. 3 SächsBRKG verpflichtet:

a)

diejenige Person, deren Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie die in § 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen,

b)

der Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder diejenige Person, die die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt,

c)

derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.

(4) Weiter wird Ersatz verlangt für:

a)

den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen erstattete Kosten,

b)

sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen, insbesondere die Kosten und Auslagen, die durch die Hilfeleistung herangezogener und nicht durch Nummer 1 erfasster Dritter, die Verwendung besonderer Lösch- und Einsatzmittel und die Reparatur oder den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstanden sind.

(5) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Berechnung des Kostenersatzes

(1) Der Kostenersatz wird nach dem jeweils gültigen Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr berechnet. Das Kostenverzeichnis ist als Anlage Bestandteil der Satzung. Der Kostenersatz wird nach Zeitaufwand (Einsatzzeit gemäß Abs. 3), Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge und des Materials nach Maßgabe des § 69 Absätze 5 bis 8 SächsBRKG erhoben. Die Kostensätze der Fahrzeuge beinhalten die Kosten für die auf den Fahrzeugen verlasteten Geräte und sind gemäß Anlage 5 zu § 69 Sächs. BRKG festgeschrieben.

(3) Die Einsatzzeit für Personal und Fahrzeuge beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn des folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung der Einsatzleitung über das Ende des Einsatzes, spätestens mit Herstellung der Einsatzbereitschaft nach dem Wiedereinrücken in die Feuerwache. Die Einsatzzeit wird minutengenau abgerechnet.

(4) Für Aufwendungen, die

a)

durch Hilfeleistungen von anderen Gemeinden oder durch Werksfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen entstehen und

b)

sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen, insbesondere die Kosten und Auslagen, die durch die Hilfeleistung herangezogener und nicht durch Nummer 1 erfasster Dritter, die Verwendung besonderer Lösch- und Einsatzmittel und die Reparatur oder den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstanden sind werden gem. § 69 Abs. 4 Satz 3 SächsBRKG Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Stadt Weißenberg in Rechnung gestellt werden.

(5) Kostenersatz wird nur in dem Umfang von dem Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt, als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden.

(6) Für die beim Einsatz verbrauchten Materialien werden die jeweiligen Sachkosten und gegebenenfalls Entsorgungskosten berechnet. Zusätzlich wird ein Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 10 Prozent erhoben.

(7) Werden durch den Einsatz Geräte oder Ausrüstungsgegenstände unbrauchbar, so können die Kosten für den Zeitwert der Kostenschuldnerin/dem Kostenschuldner in Rechnung gestellt werden.

(8) Ersatz von Kosten soll nicht verlangt oder er soll angemessen reduziert werden, soweit ihre Erhebung unbillig wäre.

§ 5

Entstehung und Fälligkeit

Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr und wird mit dem Zugang des Kostenbescheides an den Kostenschuldner fällig.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 20.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 09.05.2005 beschlossene Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Weißenberg außer Kraft.

Weißenberg, den 30.04.2025

gez. Jürgen Arlt
Bürgermeister
- Siegel -

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeiten widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

c)

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Weißenberg, den 30.04.2025

gez. Jürgen Arlt
Bürgermeister