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"Weißenberg aktuell" - Amtsblatt der Stadt Weißenberg
Ausgabe 5/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Stadt Weißenberg Landkreis Bautzen 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Weißenberg (Abwassersatzung - AbwS)

Aufgrund von § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), § 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat der Stadtrat der Stadt Weißenberg am 07.05.2026 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Satzung

a) In § 47 Höhe der Abwassergebühren werden die Absätze 1 – 4 wie folgt neu gefasst:

(1)

Für die Teilleistung zentrale Schmutzwasserentsorgung gemäß § 41 beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird, 4,93 € je Kubikmeter Abwasser.

(2)

Für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung gemäß § 44 beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird, 0,37 € je Quadratmeter versiegelter Grundstücksfläche.

(3)

Für die Teilleistung Entsorgung von abflusslosen Gruben beträgt die Gebühr 41,83 € je Kubikmeter Abwasser zuzüglich 59,70 € Anfahrtspauschale.

(4)

Für die Teilleistung Entsorgung von Kleinkläranlagen beträgt

1.

im Falle der Abfuhr von Abwasser die Gebühr 43,58 € je Kubikmeter Abwasser zuzüglich 59,70 € Anfahrtspauschale

2.

im Falle des § 46 Abs. 2 für das Überlaufwasser aus Kleinkläranlagen, dass

a)

den Anforderungen des § 57 Abs. 1 und 2 WHG in der jeweils geltenden Fassung entspricht, 0,39 € je Kubikmeter Abwasser

b)

den Anforderungen des § 57 Abs. 1 und 2 WHG in der jeweils geltenden Fassung nicht entspricht, 1,60 € je Kubikmeter Abwasser.

b) In § 49 Grundgebühren werden Absatz 1 und 2 wie folgt neu gefasst:

(1)

Neben der Einleitungsgebühr nach § 41 Abs. 1 wird für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung eine Grundgebühr erhoben. Die Berechnung der Grundgebühr erfolgt auf der Grundlage der vorhandenen abgeschlossenen Wohneinheiten sowie der vorhandenen Gewerbeeinheiten. Grundlage für die Erhebung der vorhandenen Einheiten bilden die Daten der Kreiswerke Bautzen Wasserversorgung GmbH. Die Grundgebühr beträgt je Einheit der an das zentrale Abwassernetz angeschlossenen Objekte:

1.

je abgeschlossene Wohneinheit

18,75 € / Monat

2.

je abgeschlossene Gewerbeeinheit

a)

mit einem Zählerdurchmesser von QN 2,5

18,75 € / Monat

b)

mit einem Zählerdurchmesser von QN 6

37,50 € / Monat

c)

mit einem Zählerdurchmesser von QN 10

56,25 € / Monat

Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.

(2)

Wird die Schmutzwassereinleitung wegen Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen nicht vom Gebührenschuldner zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.

Absatz 3 und 4 entfallen.

c)  Nach § 49 wird § 49a Verwaltungskosten neu eingefügt:

(1)

Für die Überwachung dezentraler Anlagen (abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen) gemäß § 48 Satz 4 SächsWG wird eine Verwaltungsgebühr von 43,20 € je Anlage und Jahr erhoben, unabhängig von der Häufigkeit der Entsorgung der dezentralen Anlage.

(2)

Für die Erfassung der Absetzungen nach § 43 wird eine Verwaltungsgebühr von 7,50 € pro Jahr und Absetzungszähler erhoben.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.

Weißenberg, den 08.05.2026

Jürgen Arlt
(Siegel)
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 der SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.