Aufgrund von § 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Stadt Weißenberg
Landkreis Bautzen
Sachsen (SächsGemO) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Weißenberg am 22.05.2023 die folgende Hauptsatzung beschlossen:
Organe der Stadt sind der Stadtrat und der Bürgermeister.
(1) Der Stadtrat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Stadt Weißenberg. Er führt die Bezeichnung Stadtrat.
(2) Der Stadtrat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Stadtrat bestimmte Angelegenheiten überträgt.
(3) Der Stadtrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
(1) Der Stadtrat besteht aus den Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.
(2) Die Zahl der Stadträte bemisst sich nach § 29 Abs. 3 SächsGemO. Die Zahl der Stadträte der Stadt Weißenberg wird auf 14 Mitglieder festgesetzt.
Es werden keine dauerhaften beschließenden oder beratenden Ausschüsse gebildet. Durch Beschluss kann der Stadtrat für einzelne Angelegenheiten zeitweilige beschließende oder beratende Ausschüsse bilden.
(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates und Leiter der Stadtverwaltung. Er vertritt die Stadt.
(2) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre.
(1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Stadtverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Stadtrat übertragenen Aufgaben.
| (2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: | ||
| 1. | Bewirtschaftung der Ansätze im Ergebnis- und Finanzhaushalt innerhalb der durch den Haushaltsplan festgesetzten Budgets mit Ausnahme der | |
| a) | Entscheidung über die Ausführung von Maßnahmen bei Gesamtkosten von mehr als 10.000,00 EUR brutto |
| b) | Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 10.000,00 EUR brutto |
| c) | Vergabe der Bauleistungen bei Auftragswerten von über 10.000,00 EUR brutto einschließlich der mit der Baumaßnahme zusammenhängenden und im Auftragswert untergeordneten Leistungen, |
| 2. | Die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Auszahlungen bis zu 2.000,00 EUR brutto im Einzelfall, soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können, | |
| 3. | Die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen bis zu 2.000,00 EUR brutto im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist, | |
| 4. | Die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits eingetreten ist, bis zu 2.000,00 EUR brutto im Einzelfall, und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist, | |
| 5. | die Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten bis Entgeltgruppe E8 und S8b in Anlehnung an den TVÖD, von Aushilfen, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen, | |
| 6. | die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zuschüssen bis zu 1.000,00 EUR brutto im Einzelfall, | |
| 7. | die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu drei Monaten in unbeschränkter Höhe, bis zu sechs Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,00 EUR brutto, | |
| 8. | den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht mehr als 5.000,00 EUR brutto beträgt, | |
| 9. | die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Buchwert bis zu 5.000,00 EUR brutto im Einzelfall, | |
| 10. | Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 5.000,00 EUR brutto im Einzelfall, | |
| 11. | die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens im Buchwert bis zu 5.000,00 EUR brutto im Einzelfall, | |
| 12. | die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 5.000,00 EUR brutto nicht übersteigen. | |
Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 1, die Belange einer Ortschaft betreffen, sollen im Benehmen mit dem Ortschaftsrat getroffen werden.
(3) Der Bürgermeister muss Beschlüssen des Stadtrates widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind; er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Stadt nachteilig sind. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung gegenüber den Stadträten ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Bürgermeisters auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit herbeiführen.
Der Stadtrat bestellt aus seiner Mitte zwei Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung.
(1) Der Bürgermeister bestellt einen Beauftragten für die Gleichstellung von Frau und Mann. Der Beauftragte ist ehrenamtlich tätig.
(2) Der Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frau und Mann im Zuständigkeitsbereich der Stadt hin.
(3) Der Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig. Er hat das Recht, an den Sitzungen des Stadtrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Ein Antrags- oder Stimmrecht steht dem Gleichstellungbeauftragten dabei nicht zu. Die Stadtverwaltung unterstützt den Gleichstellungsbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
Allgemein bedeutsame Stadtangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck soll der Stadtrat mindestens zweimal im Jahr eine Einwohnerversammlung anberaumen. Eine Einwohnerversammlung ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag musss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.
Der Stadtrat muss Angelegenheiten der Stadt, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird (Einwohnerantrag). Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.
In Stadtangelegenheiten können die Bürger anstelle des Stadtrates über einen zur Abstimmung gestellten Entscheidungsvorschlag entscheiden (Bürgerentscheid), wenn ein Bürgerbegehren Erfolg hat oder der Stadtrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließt.
Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 24 SächsGemO kann schriftlich von den Bürgern der Stadt beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss von mindestens fünf vom Hundert der Bürger der Stadt unterzeichnet sein.
(1) ln der Ortschaft Kotitz/Nostitz wird die Ortschaftsverfassung eingeführt. Die Ortschaft umfasst die Ortsteile Kotitz, Lauske, Särka, Nostitz, Grube und Spittel.
(2) In der Ortschaft Wurschen wird die Ortschaftsverfassung eingeführt. Die Ortschaft umfasst die Ortsteile Wurschen, Drehsa, Nechern und Belgern.
| (3) Für die vorgenannten Ortschaften wird jeweils ein Ortschaftsrat gebildet. Die Zahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten wird wie folgt festgelegt: | |
| Ortschaftsrat Kotitz/Nostitz | 5 Mitglieder |
| Ortschaftsrat Wurschen | 6 Mitglieder |
(4) Der jeweilige Ortschaftsrat wählt den Ortsvorsteher und einen Stellvertreter für seine Wahlperiode. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen.
(5) Der Ortsvorsteher vertritt den Bürgermeister ständig bei dem Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates. Der Bürgermeister kann dem Ortsvorsteher allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, soweit er ihn vertritt. Der Bürgermeister kann dem Ortsvorsteher ferner in den Fällen des § 52 Abs. 2 und 4 SächsGemO Weisungen erteilen.
(6) In den Ortschaften wird keine örtliche Verwaltung eingerichtet.
(7) Den Ortschaftsräten obliegen die in § 67 Abs. 1 SächsGemO genannten Aufgaben. Es werden keine weiteren Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen.
(8) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, die die Ortschaft betreffen oder von unmittelbarer Bedeutung für die Ortschaft sind, zu hören, insbesondere bei der Aufstellung der ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze, der Wahrnehmung der gemeindlichen Planungshoheit und der Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Grundstücke. Er hat ein Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.
(9) Bürgerentscheide und Bürgerbegehren gem. §§ 24, 25 SächsGemO können auch in den Ortschaften durchgeführt werden.
Soweit in dieser Satzung aus Vereinfachungsgründen geschlechtsspezifische Personenbezeichnungen verwendet werden, gelten diese Personenbezeichnungen gleichermaßen für Frauen, Männer und Diverse.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Hauptsatzung der Stadt Weißenberg vom 27.11.2001 und die 1. Änderungssatzung in Form der Neufassung vom 21.10.2003 außer Kraft.
Weißenberg, den 23.05.2023
gez. Jürgen Arlt | - Siegel - |
Bürgermeister |
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Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.