Auf Grund von § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der aktuell geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Weißenberg am 22.05.2023 folgendes beschlossen:
Die Satzung zur Erhebung von Mahngebühren vom 11.05.1993 wird aufgehoben.
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Weißenberg, den 23.05.2023
Arlt, Bürgermeister | -Siegel- |
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeiten widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.