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Weißenberg aktuell Amtsblatt der Stadt Weißenberg
Ausgabe 8/2024
Kirchliche Nachrichten
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Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof/die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Kittlitz-Nostitz

Für die Friedhöfe: Kittlitz (1) und Nostitz (2)

In Kommune: Löbau (1)

In Kommune: Weißenberg (2)

vom 30.01.2024

Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Kittlitz-Nostitz hat in seiner Sitzung vom 30.01.2024 aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung, §§ 12 Absatz 1 und 12a der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 in der jeweils geltenden Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 2 und 3 Absatz 1 der Verordnung über die amtliche Bekanntmachung des Friedhofsanzeigers der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens in elektronischer Form (Bekanntmachungsverordnung Friedhofsanzeiger) vom 29. August 2023 (ABl. S. A 184) in der jeweils gültigen Fassung folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,

2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,

3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,

2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht

- für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.

- für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.

- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.

- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4

Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.

(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.

(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von zwei Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum 30.09. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.

§ 5

Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren

(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.

(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 6

Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7

Gebührentarif

A. Benutzungsgebühren

I.

für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)

1.
Reihengrabstätten

1.1

für Verstorbene vor Vollendung

des 2. Lebensjahres

(Ruhezeit 10 Jahre)  —  500,00 €

1.2

für Verstorbene ab Vollendung

des 2. Lebensjahres

(Ruhezeit Urne 20 Jahre)  —  1.000,00 €

1.3

für Verstorbene ab Vollendung

des 2. Lebensjahres

(Ruhezeit Sarg 25 Jahre)  — 1.250,00 €

2.1

Wahlgrabstätten

3.1

für Sargbestattungen

(Nutzungszeit 25 Jahre)

2.1.1

Einzelstelle  —  1.375,00 €

2.2

für Urnenbeisetzungen

(Nutzungszeit 20 Jahre)

2.2.1

Einzelstelle (je 2 Urnen)  —  1.100,00 €

2.3.

Gebühr für eine Verlängerung des

Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

pro Jahr und Grablager  —  55,00 €

II.
Bestattungs- und Beisetzungsgebühr

(Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)

1.

Sargbestattung

(Verstorbene bis 2 Jahre)  —  550,00 €

2.

Sargbestattung

(Verstorbene ab 2 Jahre)  —  910,00 €

3.

Urnenbeisetzung  —  490,00 €

III.
Umbettungen, Ausbettungen

Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.

IV.
Friedhofsunterhaltungsgebühr

Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechts eine jährliche Friedhofsunterhaltungs-gebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 32,00 € pro Grablager.

V.
Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle

1.

Gebühr für die Benutzung der Feierhalle

pro Benutzung  — 265,00 €

2.

Gebühr für die Benutzung der Feierhalle

ohne anschließende Bestattung auf dem

Friedhof der Kirchgemeinde  —  350,00 €

VI.
Gebühren für Gemeinschaftsanlagen

Die Gebühren enthalten die Kosten für … (z. B. die Erstgestaltung einschl. Grabmal, die Bestattung bzw. Beisetzung, die Nutzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr sowie die laufende Pflege) für die Dauer der Ruhezeit.

1.

Gemeinschaftseinzelgräber

1.2

für Urnenbeisetzungen  —  5.238,42 €

(Nostitz, 20 Jahre)

1.3

für Sargbestattungen  —  6.434,83 €

(Kittlitz und Nostitz, 25 Jahre)

2.

Urnengemeinschaftsanlage in Kittlitz

pro Beisetzung  —  3.716,93 €

B. Verwaltungsgebühren

1.

Genehmigung für die Errichtung eines

Grabmals sowie anderer baulicher

Anlagen (z. B. Einfassungen)  —  50,00 €

2.

Genehmigung für die Veränderung

eines Grabmals oder der Ergänzung

von Inschriften oder anderer

baulicher Maßnahmen  —  50,00 €

3.

Erstellung einer Berechtigungskarte

für Gewerbetreibende  —  75,00 €

4.

Gebühr für die zusätzliche Ausfertigung

von Ortsgesetzen  —  5,00 €

5.

Mahngebühr  — 5,00 €

§ 8

Besondere zusätzliche Leistungen

Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§ 9

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen Änderungen und Nachträge hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab 01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Friedhofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch.

(3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlicht und ist erreichbar unter www.evlks.de/friedhofsanzeiger.

(4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugänglich gemacht: Pfarramt des Kirchgemein-debundes Löbauer Region, Johannisplatz 1/3, 02708 Löbau. Ein Ausdruck der Friedhofsgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung aus dem Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens wird im Einzelfall vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt und übersandt. Eine Erstattung der Auslagen kann verlangt werden.

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 07.12.2021 in der Fassung des 2. Nachtrages vom 14.03.2023 außer Kraft.

Kittlitz, den 30.01.2024

Kirchenvorstand der
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Kittlitz – Nostitz
L.S.
Süßmitt
Manzke
Vorsitzende
Mitglied

Bestätigt

R 56553 KGB Löbauer Region

KG Kittlitz-Nostitz

Dresden, den 21.05.2024

Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Regionalkirchenamt Dresden
L.S.
i.V. Fischer
Leiter des Regionalkirchenamtes Dresden