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Wehlener Rundschau - Mitteilungsblatt der Stadtverwaltung Stadt Wehlen
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Ergebnisprotokoll

der 5. öffentlichen Sitzung des Stadtrates der Stadt Wehlen am Dienstag, 17.12.2024, 18:00 Uhr im Rathaus Stadt Wehlen, Markt 5

1.

Begrüßung, Bestätigung der Tagesordnung und Feststellung der Anwesenheit

Bürgermeister Mathe begrüßt die anwesenden Stadträte sowie Herrn Kummer als Bürgermeister der Stadt Königstein und Frau Ujhelyi seitens der GV Lohmen. Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von 9 Stadträten und dem Bürgermeister mit 10 von 11 Simmen gegeben. Der Stadtrat bestimmt Frau Ujhelyi zum Protokollführer der Sitzung. Die Tagesordnung wird bestätigt.

2.

Protokollkontrolle 4. öffentlichen Ratssitzung vom 19.11.2024

Beschluss 030-05/2024  —  (10 Ja-Stimmen)

Der Stadtrat bestätigt den Inhalt der Niederschrift zur 4. öffentlichen Stadtratssitzung vom 19.11.2024.

2.1

Informationen zum nichtöffentlichen Teil der 4. Ratssitzung

Gegenstand der Beratung im nichtöffentlichen Teil waren Fragen von Liegenschaftsangelegenheiten.

3.

Informationen Bürgermeister

-

Frau Prof. Nauck aus dem OT Pötzscha hat auf Ihre Kosten 3 Glasvitrinen im Ausstellungsraum des Heimatmuseums sanieren lassen. Der Bürgermeister und der Stadtrat danken sehr für diese Spende.

-

Der Bürgermeister informiert über die vom Bundestag am 18.10.2024 beschlossene Verlängerung der Übergangsfrist für § 2b UstG um weitere 2 Jahre.

-

Antwort auf das Schreiben der Bürgermeister von Königsstein und Stadt Wehlen an den Landrat zum Thema Ausfall der Elbefähren im September 2024 ist eingegangen. Der Landrat lehnt jegliche Verantwortung ab und verweist auf die ausschließliche Zuständigkeit des Wasserstraßenschifffahrtsamtes der Bundesrepublik Deutschland.

4.

Finanzangelegenheiten

4.1

Eingang von Spenden Beschluss 033-05/2024  —  (10 Ja-Stimmen)

Der Stadtrat der Stadt Wehlen beschließt, entsprechend Übersicht, die Annahme der Spende unter lfd. Nummer 14-16 über 494,26 EUR.

4.2

Festlegung der Wesentlichkeitsgrenzen für Bilanzen und Abschlüsse

Beschluss 032-05/2024  —  (10 Ja-Stimmen)

Der Stadtrat Wehlen beschließt die Wesentlichkeitsgrenzen zu den Jahresabschlüssen und der Korrektur zur Eröffnungsbilanz wie folgt:

1.

Die Wertgrenze der Wesentlichkeit bei der Prüfung der Eröffnungsbilanz und den Jahresabschlüssen wird in der Gesamtsumme auf 0,7 % der Bilanzsumme und im Einzelfall auf 2 % der entsprechenden Bilanzposition für Korrekturen der Eröffnungsbilanz nach § 62 Absatz 1 SächsKomHVO festgesetzt

2.

Die Geringfügigkeit für Rechnungsabgrenzungsposten wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

3.

Rückstellungen nach § 41 SächsKomHVO sind im Einzelfall ab 3.000 EUR zu bilden. Auch wenn im Einzelfall die Wertgrenze unterschritten wird, ist dennoch eine Rückstellung zu bilden, wenn die Gesamtsumme aller Einzelfälle in dem Produktsachkonto 25.000 EUR übersteigt.

4.3

Beteiligungsbericht der Stadt Stadt Wehlen für das Jahr 2023

Der Beteiligungsbericht der Stadt Stadt Wehlen für das Jahr 2023 wird von Seiten der Kämmerei durch Frau Ujhelyi umfangreich erläutert. Der Stadtrat nimmt dies zu Kenntnis. Der Bericht liegt zu den Öffnungszeiten in der GV Lohmen und im Rathaus Stadt Wehlen zur Einsicht aus.

4.4

Umschuldung eines Kommunaldarlehns Beschluss 036-05/2024  — (10 Ja-Stimmen)

Der Stadtrat beschließt die Umschuldung eines Darlehnsvertrages vom 04.12.2014 in ehemaliger Höhe von 117.426,75 EUR mit einer derzeitigen Restschuld von 78.266,75 EUR.

Es liegen 3 Angebote vor. Den Zuschlag erhält die Sächsische Aufbaubank zum nominellen Jahreszins von 3,72 % p.a.

5.

Liegenschaftsangelegenheiten / Notarurkunde

-

Kein Beratungsbedarf

6.

Hauptamtsangelegenheiten

6.1

Beratung und Beschlussfassung zur Befürwortung der Fortführung der Gewerbegebietsentwicklung Leupoldishain II durch den bestehenden Zweckverband Gewerbepark „Sächsische Schweiz“

Beschluss 031-05/2024  —  (10 Ja-Stimmen)

Der Stadtrat der Stadt Wehlen befürwortet die Gewerbegebietsentwicklung Leupoldishain II durch den Zweckverband Gewerbepark „Sächsische Schweiz“ fortzuführen.

Die geplante Entwicklung des Gewerbegebietes Leupoldishain II wurde bereits durch die Aufstellung eines B-Planes durch eine Projektentwicklungsgesellschaft aktiv vorangebracht. Dieser ist nicht berechtigt öffentliche Fördergelder hierfür zu erhalten.

Auf Grund der Förderfähigkeit des Zweckverbandes Gewerbepark „Sächsische Schweiz“ soll dieser das Projekt nunmehr von der Stadtverwaltung Königstein und der Projektentwicklungsgesellschaft übernehmen und fortsetzen.

Das bedeutet, dass die Fördermittel erneut durch den Zweckverband Gewerbepark „Sächsische Schweiz“ beantragt werden müssen.

Für die Projektumsetzung durch den Zweckverband Gewerbepark „Sächsische Schweiz“ kann es ggf. dazu kommen, dass die beteiligten Kommunen Umlagen an den Zweckverband entrichten müssen, um die Finanzierung des Projektes sicher zu stellen.

7.

Bauangelegenheiten

7.1

Informationen

In der KITA Dorf Wehlen wurde eine defekte Abwassergrundleitung festgestellt. Das Bauamt wir im Jan. 2025 Reparaturarbeiten veranlassen.

7.2

Kommunale Baumaßnahmen / Vorhaben

-

Kein Beratungsbedarf

7.3

Bauanträge / Bauanfragen

7.3.1

Bauantrag Ersatzneubau eines Einfamilienhauses (Steinrücken 3a)

Einschätzung des Bauamtes zum Bauantrag:

  • Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Grünland dargestellt.
  • Das Grundstück befindet sich nicht im Landschaftsschutzgebiet. Dieses grenzt nur direkt daran an.
  • Das Grundstück ist dem Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zuzuordnen.

Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB ist eine gesicherte Erschließung. Dies beinhaltet Trinkwasserversorgung, Schmutzwasserbeseitigung, Regenwasserbeseitigung, Löschwasserversorgung sowie die Lage an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche.

  • TW: Hausanschluss vorhanden, muss ggfs. erneuert werden (Stellungnahme in vollständiger Unterlage enthalten)
  • SW: Errichtung einer vollbiolog. Kleinkläranlage vorgesehen (separater Antrag über AZV an Wasserbehörde erforderlich)
  • RW: Versickerung auf dem eigenen Grundstück vorgesehen (Versickerungsanlage in vollständiger Unterlage enthalten)
  • Löschwasser: Hydranten nicht ausreichend (nur 24m³/h über 2 Stunden); Feuerwehr kann Steinrückenweg nicht befahren; Entnahme von Wasser aus der Elbe möglich, aber aufgrund fehlender Zuwegung ist das Grundstück von der Mennickestraße nicht erreichbar (ggfs. Einbeziehung Feuerwehr); auf den Seiten 20 und 21 sind die Hinderungsgründe auch definiert
  • Zufahrt: der Steinrückenweg ist als beschränkt-öffentlicher Weg mit dem Zusatz „Wanderweg“ gewidmet; eine dauerhafte Befahrbarkeit mit Pkw wird als nicht praktikabel eingeschätzt

Empfehlung Bauamt: Das Einvernehmen sollte vorerst nicht erteilt werden, da derzeit die Erschließung (hier: Löschwasser und Zufahrt) als nicht gesichert eingeschätzt wird.

Der Bürgermeister erklärt, daß nach 55 Abs. 1 des sächs. BRKG eine Zuwegung zum Löschen möglich sein wird, und die FF hier auch leistungsfähig ist.

Der Stadtrat erklärt ausdrücklich, daß eine Sanierung bzw. Bebauung städteplanerisch gewünscht ist und bittet die Verwaltung um Prüfung, wie dies rechtskonform und ohne Schaden für die Stadt Wehlen zu erreichen ist.

7.4

Bauleitplanung von Nachbargemeinden und Planungen übergeordneter Behörden

-

Kein Beratungsbedarf

8.

Sonstiges

-

Kein Beratungsbedarf

 — 

Stadt Wehlen, 21.01.2025

Th. Mathe
gez. K. Ujhelyi
Bürgermeister
Protokollantin