Auf Grund des § 58 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in Verbindung mit dem § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat die Verbandsversammlung am 08.12.2025 folgende Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2026 beschlossen:
| Es betragen | |
| 1. | im Erfolgsplan |
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| die Erträge — 860.852 € |
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| die Aufwendungen — 935.255 € |
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| der Jahresverlust — 74.403 € |
| 2. | im Liquiditätsplan |
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| der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit — 130.264 € |
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| der Cashflow aus der Investitionstätigkeit — -1.475.000 € |
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| der Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit — 1.291.398 € |
| Es werden festgesetzt: | |
| 1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen — 165.000 € |
| 2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen — - € |
| 3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf — 200.000 € |
Stadt Wehlen, 15.01.2026
Die Haushaltssatzung 2026 des AZV Wehlen-Naundorf wurde mit Bescheid vom 08.01.2026 durch die Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt.
Die Bekanntmachung erfolgt auf Grund des § 76 Abs. 3 SächsGemO unter dem Hinweis, dass die Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2026 einschließlich Wirtschaftsplan für den Abwasserzweckverband Wehlen-Naundorf in der Zeit von
Montag, den 09.02.2026 bis einschließlich Donnerstag, den 19.02.2026
in der Gemeindeverwaltung Struppen, Hauptstraße 48 und im Rathaus von Stadt Wehlen, Markt 5
während der Dienstzeiten zur Einsichtnahme ausgelegt ist.
Hinweis:
Auf die im § 4 Absatz 4 SächsGemO genannten Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen wird hingewiesen.