Beschluss-Nr. 2025-01
Aufgrund des § 58 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in Verbindung mit dem § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) hat die Verbandsversammlung am 01.09.2025 folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 beschlossen:
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| Haushaltsjahre | |
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| 2025 | 2026 |
§ 1 | |||
| Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025/2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird: | |||
| im Ergebnishaushalt mit dem | |||
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf | 320.200,00 EUR | 317.200,00 EUR |
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 379.500,00 EUR | 509.000,00 EUR |
| - | Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf | -59.300,00 EUR | -191.800,00 EUR |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 0,00 EUR | 315.000,00 EUR |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 0,00 EUR | 250.000,00 EUR |
| - | Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf | 0,00 EUR | 65.000,00 EUR |
| - | Gesamtergebnis auf | -59.300,00 EUR | -126.800,00 EUR |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| - | veranschlagtes Gesamtergebnis auf | -59.300,00 EUR | -126.800,00 EUR |
| im Finanzhaushalt mit dem | |||
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 320.200,00 EUR | 317.200,00 EUR |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 378.000,00 EUR | 507.500,00 EUR |
| - | Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -57.800,00 EUR | -190.300,00 EUR |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 54.900,00 EUR | 4.004.400,00 EUR |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.230.000,00 EUR | 6.030.000,00 EUR |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -3.175.100,00 EUR | -2.025.600,00 EUR |
| - | Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -3.232.900,00 EUR | -2.215.900,00 EUR |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 3.000.000,00 EUR | 2.000.000,00 EUR |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 3.000.000,00 EUR | 2.000.000,00 EUR |
| - | Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf | -232.900,00 EUR | -215.900,00 EUR |
| festgesetzt. | |||
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| Haushaltsjahre | |
| 2025 | 2026 |
§ 2 | ||
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf | 3.000.000,00 EUR | 2.000.000,00 EUR |
| festgesetzt. | ||
§ 3 | ||
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitonsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| festgesetzt. |
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§ 4 | ||
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf | 63.500 EUR | 89.400 EUR |
| festgesetzt. |
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Weitere Festsetzungen:
Die Umlagen der Verbandsmitglieder für das Haushaltsjahr 2025 werden wie folgt festgesetzt:
| Anteile | Ergebnishaushalt | Investitionszuschuss | Gesamtumlage |
| Gemeinde Gohrisch | 18,3 v. H. | 0,00 EUR | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| Stadt Königstein | 57,4 v. H. | 0,00 EUR | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel | 9,3 v. H. | 0,00 EUR | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| Stadt Wehlen | 15,0 v. H. | 0,00 EUR | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| Gesamtumlage |
| 0,00 EUR | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
Die Umlagen der Verbandsmitglieder für das Haushaltsjahr 2026 werden wie folgt festgesetzt:
| Anteile | Ergebnishaushalt | Investitionszuschuss | Gesamtumlage |
| Gemeinde Gohrisch | 18,3 v. H. | 0,00 EUR | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| Stadt Königstein | 57,4 v. H. | 0,00 EUR | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel | 9,3 v. H. | 0,00 EUR | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| Stadt Wehlen | 15,0 v. H. | 0,00 EUR | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| Gesamtumlage |
| 0,00 EUR | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
Der Zweckverband Gewerbepark "Sächsische Schweiz" erstellt entsprechend dem Wahlrecht aus § 88b SächsGemO keinen Gesamtabschluss.
Königstein, den 29.09.2025
T. Kummer / Verbandsvorsitzender | (Siegel) |
Mit Bescheid vom 26.09.2025 (Az 0300-092.12-83/2025_2026/HH/Genehmigung) des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde, wurde die Haushaltsatzung einschließlich Haushaltsplan für die Jahre 2025/2026 rechtsaufsichtlich bestätigt. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund des § 76 der SächsGemO unter dem Hinweis, dass die Haushaltssatzung einschließlich Doppel-Haushaltsplan und Anlagen des ZV Gewerbepark „Sächsische Schweiz“ für die Jahre 2025/2026 in der Zeit ab 3. November 2025 für eine Woche während der üblichen Dienstzeiten in der Stadt Königstein, Goethestraße 7, 01824 Königstein, Zimmer 36/37 (Kämmerei) zur Einsichtnahme ausliegen.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.