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Wehlener Rundschau - Mitteilungsblatt der Stadtverwaltung Stadt Wehlen
Ausgabe 10/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der

Haushaltssatzung

Zweckverband Gewerbepark „Sächsische Schweiz"

für die Haushaltsjahre 2025/2026

Beschluss-Nr. 2025-01

Aufgrund des § 58 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in Verbindung mit dem § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) hat die Verbandsversammlung am 01.09.2025 folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025/2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird:

im Ergebnishaushalt mit dem

-

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

320.200,00 EUR

317.200,00 EUR

-

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

379.500,00 EUR

509.000,00 EUR

-

Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf

-59.300,00 EUR

-191.800,00 EUR

-

Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

0,00 EUR

315.000,00 EUR

-

Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

0,00 EUR

250.000,00 EUR

-

Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf

0,00 EUR

65.000,00 EUR

-

Gesamtergebnis auf

-59.300,00 EUR

-126.800,00 EUR

-

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf

0,00 EUR

0,00 EUR

-

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf

0,00 EUR

0,00 EUR

-

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf

0,00 EUR

0,00 EUR

-

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf

0,00 EUR

0,00 EUR

-

veranschlagtes Gesamtergebnis auf

-59.300,00 EUR

-126.800,00 EUR

im Finanzhaushalt mit dem

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

320.200,00 EUR

317.200,00 EUR

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

378.000,00 EUR

507.500,00 EUR

-

Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

-57.800,00 EUR

-190.300,00 EUR

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

54.900,00 EUR

4.004.400,00 EUR

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

3.230.000,00 EUR

6.030.000,00 EUR

-

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-3.175.100,00 EUR

-2.025.600,00 EUR

-

Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-3.232.900,00 EUR

-2.215.900,00 EUR

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

3.000.000,00 EUR

2.000.000,00 EUR

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0,00 EUR

0,00 EUR

-

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

3.000.000,00 EUR

2.000.000,00 EUR

-

Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf

-232.900,00 EUR

-215.900,00 EUR

festgesetzt.

Haushaltsjahre

2025

2026

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf

3.000.000,00 EUR

2.000.000,00 EUR

festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitonsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird auf

0,00 EUR

0,00 EUR

festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf

63.500 EUR

89.400 EUR

festgesetzt.

§ 5

Weitere Festsetzungen:

Die Umlagen der Verbandsmitglieder für das Haushaltsjahr 2025 werden wie folgt festgesetzt:

Gemeinde Gohrisch

18,3 v. H.

0,00 EUR

0,00 EUR

0,00 EUR

Stadt Königstein

57,4 v. H.

0,00 EUR

0,00 EUR

0,00 EUR

Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel

9,3 v. H.

0,00 EUR

0,00 EUR

0,00 EUR

Stadt Wehlen

15,0 v. H.

0,00 EUR

0,00 EUR

0,00 EUR

Gesamtumlage

0,00 EUR

0,00 EUR

0,00 EUR

Die Umlagen der Verbandsmitglieder für das Haushaltsjahr 2026 werden wie folgt festgesetzt:

Gemeinde Gohrisch

18,3 v. H.

0,00 EUR

0,00 EUR

0,00 EUR

Stadt Königstein

57,4 v. H.

0,00 EUR

0,00 EUR

0,00 EUR

Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel

9,3 v. H.

0,00 EUR

0,00 EUR

0,00 EUR

Stadt Wehlen

15,0 v. H.

0,00 EUR

0,00 EUR

0,00 EUR

Gesamtumlage

0,00 EUR

0,00 EUR

0,00 EUR

Der Zweckverband Gewerbepark "Sächsische Schweiz" erstellt entsprechend dem Wahlrecht aus § 88b SächsGemO keinen Gesamtabschluss.

Königstein, den 29.09.2025

T. Kummer / Verbandsvorsitzender
(Siegel)

Mit Bescheid vom 26.09.2025 (Az 0300-092.12-83/2025_2026/HH/Genehmigung) des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde, wurde die Haushaltsatzung einschließlich Haushaltsplan für die Jahre 2025/2026 rechtsaufsichtlich bestätigt. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund des § 76 der SächsGemO unter dem Hinweis, dass die Haushaltssatzung einschließlich Doppel-Haushaltsplan und Anlagen des ZV Gewerbepark „Sächsische Schweiz“ für die Jahre 2025/2026 in der Zeit ab 3. November 2025 für eine Woche während der üblichen Dienstzeiten in der Stadt Königstein, Goethestraße 7, 01824 Königstein, Zimmer 36/37 (Kämmerei) zur Einsichtnahme ausliegen.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.