Auf Grund von § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), § 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und der § 47 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Wehlen-Naundorf am 25.11.2024 folgende Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung in der Fassung vom 27.01.2014 (Wehlener Rundschau vom 28.02.2014, Amtsblatt der Gemeinde Struppen vom 21.02.2014), geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 22.09.2014
(Wehlener Rundschau und Amtsblatt der Gemeinde Struppen vom 30.10.2014), die 2. Änderungssatzung vom 25.11.2015 (Wehlener Rundschau und Amtsblatt der Gemeinde Struppen vom 18.12.2015), die 3. Änderungssatzung vom 23.11.2020 (Wehlener Rundschau und Amtsblatt der Gemeinde Struppen vom 18.12.2020), die 4. Änderungssatzung vom 24.03.2021 (Wehlener Rundschau und Amtsblatt der Gemeinde Struppen vom 30.04.2021) und die 5. Änderungssatzung vom 20.11.2023 (Wehlener Rundschau und Amtsblatt der Gemeinde Struppen vom 22.12.2023) beschlossen:
Nach § 40 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
| (3) | Die Gebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht oder dem sonstigen dinglichen Nutzungsrecht. |
§ 48 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
| (3) | Die Abwassergebühren sind vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. |
§ 49 (Vorauszahlungen) erhält folgende Fassung:
Auf die voraussichtliche Gebührenschuld nach § 48 Abs. 2 sind ab April zweimonatlich fünf Vorauszahlungen zu leisten. Den Vorauszahlungen ist jeweils die Abwassermenge des Vorjahres und die zu erwartende Grundgebühr zugrunde zu legen; Änderungen der Gebührenhöhe sind dabei zu berücksichtigen. Fehlt eine Vorjahresabrechnung oder bezieht sich diese nicht auf ein volles Kalenderjahr, wird die voraussichtliche Gebühr geschätzt. Die Höhe und die konkreten Zahlungstermine der Abschläge werden mit dem Gebührenbescheid festgesetzt.
Inkrafttreten
| (1) | Artikel 1 tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft. |
| (2) | Artikel 2 und 3 treten zum 01.01.2025 in Kraft. |
Stadt Wehlen, 25.11.2024
Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO, der nach § 47 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 SächsKomZG auf Zweckverbände anzuwenden ist, gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des SächsKomZG i.V.m. der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist. | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. | |
| 3. | der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 56 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 3 SächsKomZG wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat. | |
| 4. | vor Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung der Satzung | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Abwasserzweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach dem Satz 2, Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.