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Wehlener Rundschau - Mitteilungsblatt der Stadtverwaltung Stadt Wehlen
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Niederschrift der öffentlichen Sitzung

-Gästetaxe-Satzung-

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. Februar 2022 (SächsGVBI. S. 134), i. V. m. §§ 1, 2, 6 und 34 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 09. März 2018, (SächsGVBl. S. 116) zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 05. April 2019 (SächsGVBI. S. 245), hat der Stadtrat der Stadt Wehlen in seiner öffentlichen Sitzung am 07.03.2023 mit Beschluss-Nr. 376-38/2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebung einer Gästetaxe

(1) Die Stadt Stadt Wehlen mit ihren Ortsteilen Dorf Wehlen, Pötzscha und Zeichen erhebt zur Deckung ihrer besonderen Kosten, die ihr

1.

für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu touristischen oder Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen,

2.

für die zu touristischen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen in ihrem Gemeindegebiet,

3.

für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den Abgabepflichtigen eingeräumten Möglichkeiten der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und anderer Angebote

entstehen, eine Gästetaxe. Diese wird unabhängig davon erhoben, ob und in welchem Umfang die zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Anlagen, Veranstaltungen und Vergünstigungen tatsächlich in Anspruch genommen werden.

(2) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder sonstigen Entgelten der Stadt Stadt Wehlen bleibt unberührt.

§ 2

Gästetaxepflichtige

(1) Gästetaxepflichtig sind natürliche Personen, die im Erhebungsgebiet Unterkunft nehmen, aber nicht Einwohner der Stadt Stadt Wehlen einschließlich der zugehörigen Ortsteile Dorf Wehlen, Pötzscha und Zeichen sind. Unterkunft im Erhebungsgebiet nimmt auch, wer in Bungalows (ausgenommen Eigentümer), Wohnwagen, Zelten, Fahrzeugen und dergleichen untergebracht ist.

(2) Nicht gästetaxepflichtig sind natürliche Personen, die im Erhebungsgebiet zum vorübergehenden Besuch ohne Zahlung eines Entgelts Unterkunft nehmen, wenn dies als sozialadäquat anzusehen ist, insbesondere bei Verwandtschaftsbesuchen.

§ 3

Maßstab und Satz der Gästetaxe

(1) Die Gästetaxe wird nach der Dauer des Aufenthalts bemessen. Sie wird pro Person und Aufenthaltstag berechnet und vom 01. Januar bis 31. Dezember erhoben.

(2) Ankunfts- und Abreisetag zählen als ein Tag.

(3) Die Gästetaxe nach Absatz 1 beinhaltet einen Betrag zur Finanzierung der Mobilitätskarte gemäß § 6 Absatz 4. Dieser Betrag wird im Namen und auf Rechnung der Regionalverkehr Sächsische Schweiz-Osterzgebirge GmbH (RVSOE) und der Partner der Verkehrsverbund Oberelbe GmbH (VVO) als Erbringer der Leistung vereinnahmt.

§ 4

Befreiung von der Gästetaxe

(1) Von der Gästetaxe freigestellt sind:

1.

Kinder bis zum 7. Lebensjahr,

2.

Ortsfremde Personen, die Montagetätigkeiten in der Region ausführen und sich im Ort aufhalten,

3.

Kranke, die ihre Unterkunft nicht verlassen können, nachdem der Betroffene die Dauer der Verhinderung durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen hat.

(2) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Gästetaxe sind durch Vorlage eines geeigneten Nachweises zu bestätigen. Der Nachweis ist dem Betroffenen nach Einsichtnahme zurückzugeben.

§ 5

Ermäßigung der Gästetaxe

(1) Eine Ermäßigung nach § 3 Absatz 1 wird gewährt für:

1.

Schwerbehinderte mit Schwerbehindertenausweis sowie für deren Begleitpersonen, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch Eintragung im Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B nachgewiesen wird,

2.

Kinder und Jugendliche vom 7. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr,

3.

Schüler, Auszubildende und Studenten bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Ermäßigungsgründe wird nur eine Ermäßigung gewährt.

(3) Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Gästetaxe sind durch Vorlage eines geeigneten Nachweises zu bestätigen. Der Nachweis ist dem Betroffenen nach Einsichtnahme zurückzugeben.

§ 6

Gästekarte

(1) Jede Person, die der Gästetaxepflicht unterliegt, hat Anspruch auf eine Gästekarte. Dies gilt nicht für Personen, die nach § 4 lfd. Nr. 2 und 3 von der Zahlung der Gästetaxe befreit sind.

Die Gästekarte enthält im Falle des manuellen Vordruckes:

-

die Nummer der Gästekarte,

-

den Namen und Vornamen des Gästetaxepflichtigen,

-

den An- und voraussichtlichen Abreisetag,

-

den Beherbergungsbetrieb,

-

die nach Anzahl und Kategorie unterteilten weiteren Angehörigen

-

bei ausländischen Gästen die Passnummer.

Im Falle des elektronischen Ausdruckes:

-

die Nummer der Gästekarte,

-

die Namen und Vornamen der Gästetaxepflichtigen,

-

den An- und voraussichtlichen Abreisetag,

-

den Beherbergungsbetrieb,

-

die Kategorie des Gästekarteninhabers

-

bei ausländischen Gästen die Passnummer.

(2) Die Gästekarte ist nicht übertragbar und Kontrollpersonen auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Die Gästekarte berechtigt im angegebenen Zeitraum zur kostenfreien oder ermäßigten Nutzung von bestimmten öffentlichen und privaten Einrichtungen, Anlagen, Angeboten und Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Gemeindegebietes. Die Leistungen werden dem Gast mit Aushändigung der Gästekarte in geeigneter Weise bekanntgegeben.

(4) Die Gästekarte ist gleichzeitig Mobilitätskarte und ermöglicht Übernachtungsgästen die unentgeltliche Nutzung der Nahverkehrsmittel (außer Sonderverkehrsmittel) der Partner im VVO gemäß den jeweils gültigen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Tarifverbundes Oberelbe in den Tarifzonen Pirna, Bad Gottleuba, Bad Schandau und Neustadt (Tarifzonen 70, 71, 72 und 73).

§ 7

Entstehung und Fälligkeit der Gästetaxe

Die nach Tagessätzen bemessene Gästetaxe entsteht im Fall des § 2 Absatz 1 am Tag der Ankunft im Erhebungsgebiet. Sie wird am ersten Aufenthaltstag fällig.

§ 8

Meldepflicht

(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt (Beherberger) oder einen Camping-, Zelt- bzw. Caravanplatz betreibt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen mittels der von der Stadt Stadt Wehlen zur Verfügung gestellten amtlichen Meldescheine bei der Stadt Stadt Wehlen bzw. dem von ihr beauftragten Dritten (Touristinformation) an- bzw. abzumelden.

(2) Wer als gästetaxepflichtige Person bei einem Beherbergungsbetrieb oder einer sonstigen Einrichtung im Sinne des Absatz 1 (Beherberger) übernachtet, hat am Tag seiner Ankunft den amtlichen Meldeschein richtig und vollständig auszufüllen, insbesondere die jeweiligen Kategorien anzugeben und handschriftlich zu unterschreiben.

(3) Die Ausgabe der amtlichen Meldescheine wird von der Stadt Stadt Wehlen registriert. Die Verwendung der Meldescheine ist vom Meldepflichtigen nach Absatz 1 bzw. dessen Bevollmächtigten lückenlos nachzuweisen. Fehlerhaft ausgefüllte oder unbrauchbar gewordene Meldescheine sind zurückzugeben.

(4) Der Beherberger sollte vorzugsweise ein autorisiertes elektronisches Meldesystem für die Meldung seiner Gäste verwenden. Dazu erhält der Beherberger von der Stadt Stadt Wehlen die individuellen Zugangsdaten. Der Meldeschein (elektronisch) sowie die Gästekarte sind auszudrucken. Der Meldeschein ist vom Gast handschriftlich zu unterzeichnen. Die Gästekarte ist auszuhändigen.

(5) Die Gästetaxesatzung muss für jeden Gast zur Einsichtnahme in der Beherbergungseinrichtung oder bei dem für die Gästetaxeerhebung beauftragten Personenkreis vorliegen.

§ 9

Einzug und Abführung der Gästetaxe

(1) Der in § 8 Absatz 1 genannte Personenkreis hat die fällige Gästetaxe von den gästetaxepflichtigen Personen einzuziehen und bis zum 10. Werktag des Folgemonats der Stadt Stadt Wehlen nachzuweisen. Der mit dem Einzug beauftragte Personenkreis haftet gegenüber der Stadt für den vollständigen und richtigen Einzug der Gästetaxe. Auf Anforderung der Stadt sind die abgeführten Beiträge im Einzelnen aufzuschlüsseln.

(2) Die Abführung der Gästetaxe an die Stadt Stadt Wehlen hat ausschließlich im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Überweisung) zu erfolgen.

(3) Bei Nutzung des elektronischen Meldesystems erfolgt der Nachweis der fälligen Gästetaxe per elektronischer Datenübermittlung. Im Falle der manuellen Meldung sind die gesammelten Meldescheine entsprechend § 8 Absatz 2 und 3 bei der Stadt abzugeben.

(4) Der Beherberger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Stadt Stadt Wehlen Befreiungen und Ermäßigungen von der Gästetaxe oder Vergünstigungen, die nicht im Sinne dieser Satzung sind, zu gewähren.

(5) Weigert sich der Gästetaxepflichtige, die Gästetaxe zu zahlen, so hat der in § 8 Absatz 1 benannte Personenkreis dies unverzüglich der Stadt Stadt Wehlen mitzuteilen. Dabei sind Namen und Anschrift des Gästetaxepflichtigen anzugeben.

(6) Wenn die Gästetaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an ein Reiseunternehmen zu entrichten haben, dann hat das Reiseunternehmen nach Ankunft unverzüglich die Reiseteilnehmer i. S. v. § 8 Absatz 1 anzumelden und die von den Reiseteilnehmern eingezogene Gästetaxe an den Beherberger abzuführen. Der weitere Vollzug obliegt entsprechend § 9 Absatz 1 dem Beherberger.

(7) Werden durch den Beherberger trotz Aufforderung keine Abrechnungen der Gästetaxebeträge vorgenommen, kann die Stadt Stadt Wehlen die Gästetaxe schätzen.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i. S. v. § 6 Absatz 2, Satz 1 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.

entgegen den §§ 3, 4 und 5 gegenüber der Stadt Stadt Wehlen unrichtige, unvollständige oder keine Angaben macht,

2.

entgegen § 8 seiner Meldepflicht gegenüber der Stadt Stadt Wehlen nicht nachkommt

3.

entgegen § 9 die Gästetaxe nicht einzieht, ordnungsgemäß abrechnet oder abführt und dadurch die Gästetaxe verringert oder einen anderen, nicht gerechtfertigten Abgabevorteil erlangt (Abgabengefährdung).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Die Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SächsKAG und nach sonstigen unmittelbar gesetzlichen Tatbeständen bleibt unberührt.

(4) Nicht mit einer Geldbuße belangt wird, wer unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Stadt berichtigt oder unterlassene Angaben nachholt, bevor ihm die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens bekannt gegeben wurde.

§ 11

Befugnis zur Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der gästetaxepflichtigen Personen und zur Festsetzung der Gästetaxe im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung und elektronische Verarbeitung folgender personenbezogener Daten zulässig: a) Persönliche Identifikationsdaten (z. B. Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum, Ausweisnummer) b) Für die Festsetzung und Erhebung der Gästetaxe erforderliche Informationen (Tag der An- und Abreise, Beherbergungsbetrieb, Daten zu den Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände entsprechend §§ 4 und 5).

(2) Für das kommunalabgaberechtliche Verwaltungsverfahren gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 3 Bst. b SächsKAG in Verbindung mit § 118 AO ist die Erhebung und elektronische Verarbeitung folgender personenbezogener Daten des Beherbergungsbetriebes zulässig: a) Persönliche Identifikations- und Kontaktdaten (Firmenbezeichnung bzw. Vor- und Nachname, Adresse, Daten zu Art und Größe des Beherbergungsobjektes, Steuernummer, Kassenzeichen, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) b) Für die Festsetzung und Erhebung der Gästetaxe erforderliche Informationen (Beherbergungsbetrieb, Anzahl der Übernachtungsgäste und Dauer des Aufenthalts, Daten zu den Befreiungs- und Ermäßigungstatbeständen entsprechend §§ 4 und 5.

(3) Gemäß § 30 Absatz 4 BMG haben die im § 8 Absatz 1 verpflichteten Personen die ausgefüllten Meldescheine vom Tag der Ankunft der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Dieselben Fristen gelten für die Speicherung und Löschung der erhobenen Daten bei elektronischer Meldepflicht.

(4) Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sind die Vorschriften der Verordnung (EU) 20167679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Gästetaxe-Satzungen außer Kraft.

Stadt Wehlen, den 07.03.2023

Thomas Mathe
Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

gen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlagen

Abgabeordnung zur Gästetaxe-Satzung

Zu § 3 Maßstab und Satz der Gästetaxe

Absatz 1

2,80 EUR pro Person und Aufenthaltstag

Erwachsene (ab Beginn des 16. Lebensjahres, wenn keine Ermäßigung gilt) d. h.: ab 15. Geburtstag

Absatz 3

1,00 EUR je Gast und Übernachtung (entspr. Vertrag „Mobilitätskarte Sächsische Schweiz“ vom 01.04.2023)

Zu § 5 Ermäßigung der Gästetaxe

In Höhe von 50 v. H.

Absatz 1

Schwerbehinderte mit Schwerbehindertenausweis sowie für deren Begleitpersonen, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch Eintragung im Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B nachgewiesen wird

1,40 EUR

Kinder (ab 7. bis vollendetes 15. Lebensjahr)

d. h.: bis 15. Geburtstag

1,40 EUR

Schüler, Auszubildende, Studenten (bis vollendetes 25. Lebensjahr)

d. h.: bis 25. Geburtstag

1,40 EUR

Zu § 10 Ordnungswidrigkeiten

Absatz 2

bis zu 10.000 EUR entsprechend § 6 Absatz 3 SächsKAG