Aufgrund von § 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit §§ 5 Abs. 4, 6 und 47 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) und den §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) sowie den §§ 8, 9 Abs. 4 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwAG) bzw. den §§ 7, 8 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) in der jeweils gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Wehlen-Naundorf am 23.03.2026 folgende Änderung der Satzung über dezentrale Anlagen der Abwasserentsorgung in der Fassung vom 11.03.2024 (Amtsblatt der Gemeinde Struppen Nr. 3 vom 28.03.2024 und Wehlener Rundschau Nr. 3 vom 28.03.2024) beschlossen:
§ 5 – Entsorgung - Abs. 9 erhält folgende Fassung:
| (9) | Erfüllt die öffentliche Zufahrt zur Entnahmestelle – die Entsorgung erfolgt aus dem öffentlichen Verkehrsraum – nicht die folgenden Mindestbedingungen | |
| o | Breite 3 m |
| o | Durchfahrtshöhe 3,20 m |
| o | Zulässige Achslast 9 t |
| o | Zulässiges Gesamtgewicht 13 t |
| o | Wendemöglichkeit bei Erfordernis (Rückwärtsfahren nur in Ausnahmefällen) |
oder ist der Einsatz eines Saugschlauches über einer Länge von 20 m erforderlich, sind die Mehraufwendungen für die Entsorgung der abflusslosen Grube oder Kleinkläranlage vom Benutzungs- und Überlassungspflichtigen zu tragen.
| Dabei gelten folgende Abrechnungssätze: | ||
| • | bei Einsatz eines Kleinsaugers 3,5 m³ | 148,75 € / Grundstück |
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| pauschal |
| • | bei Einsatz eines Kleinsaugers 3,5 m³ bei Sammelbestellung ab 2 Grundstücke in räumlich zusammenhängender Lage | 95,20 € / Grundstück |
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| pauschal |
| • | bei Mehrlänge Saugschlauch über 20 Meter | 2,98 € |
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| pro Mehrmeter |
Bei einer besonderen Lage der dezentralen Anlage, die den Einsatz von Überlängen des Schlauches erfordert oder bei der keine ordnungsgemäße Zuwegung gegeben ist, hat der Benutzungs- und Überlassungspflichtige vom Entsorgungsunternehmen ein separates Angebot abzufordern.
Für Sonderleistungen gelten zudem nachfolgende Abrechnungssätze:
| • | bei Leerfahrten | 148,75 € |
| (wenn kein Ansprechpartner vor Ort angetroffen wurde) | |
| • | bei Sonderfahrten | 178,50 € |
| (kurzfristige – bis zu 10 Werktage – Entleerungen oder bei speziellen Wunschterminen) | |
| • | bei Havarien | 238,00 € |
| (Einsatz innerhalb 48 Stunden) | |
Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand auf Nachweis des Entsorgungsunternehmens und schriftliche Bestätigung des Lieferscheines durch den Benutzungs- und Überlassungspflichtigen.
Nach § 10 – Gebührenschuldner - Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
| (5) | Die Gebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des § 10 Abs. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht oder sonstigem dinglichen Nutzungsrecht. |
§ 11 – Gebührenhöhe – erhält folgende Fassung:
| (1) | Die Gebühr beträgt für die Entsorgung von Abwasser, das aus abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen entnommen, abgefahren und in einem Klärwerk gereinigt wird |
| • | 120,22 € / m3 für den ersten angefallenen m³ Abwasser |
| • | 95,97 € / m3 für jeden weiteren m³ Abwasser |
| (2) | Für die Überwachung der Selbstüberwachung und die Überwachung der Wartung der dezentralen Anlagen wird eine jährliche Gebühr in Höhe von 27,23 € je dezentrale Anlage erhoben. |
§ 14 – Abgabemaßstab und Abgabesatz - Abs. 4 erhält folgende Fassung:
| (4) | Der Verwaltungsaufwand je abgabepflichtiges Grundstück beträgt 68,58 € pro Jahr. |
Die vorstehende 1. Änderungssatzung zur Satzung über dezentrale Anlagen der Abwasserentsorgung im Verbandsgebiet des AZV Wehlen-Naundorf vom 11.03.2024 tritt einen Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
⇔
Stadt Wehlen, 23.03.2026
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO, der nach § 47 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 SächsKomZG auf Zweckverbände anzuwenden ist, gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des SächsKomZG i.V.m. der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 56 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 3 SächsKomZG wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung der Satzung | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Abwasserzweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach dem Satz 2, Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.