Aufgrund des § 6 a Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, und des § 25 des Sächsischen Straßenverkehrsrechtsgesetzes (SächsStrVRG) vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 317) hat der Stadtrat der Stadt Wehlen in seiner Sitzung am 30. Mai 2023 folgende Verordnung beschlossen:
Für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Wehlen werden Gebühren erhoben, soweit die Parkflächen mit Parkscheinautomaten oder anderen Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ausgestattet und entsprechend gekennzeichnet sind.
(1) Die Bewohner mit Hauptwohnsitz in der Stadt Stadt Wehlen können einen Bewohnerparkausweis beantragen. Dieser berechtigt dazu, das jeweilige Fahrzeug auf den gekennzeichneten Bewohnerparkflächen sowie auf allen gebührenpflichtigen Parkflächen abzustellen.
(2) Jeder Einwohner kann jeweils nur für ein Fahrzeug einen Bewohnerparkausweis beantragen. Der Bewohnerparkausweis ist fahrzeuggebunden und nur gültig unter Angabe eine KFZ – Kennzeichens.
(3) Der Bewohnerparkausweis kann während der Sprechzeiten des Bürgerbüros persönlich oder per E-Mail unter Vorlage des Personaldokumentes und der Fahrzeugpapiere beantragt werden. Außerdem ist ein entsprechendes Bedürfnis zu begründen, also ein Nachweis zu erbringen, dass auf dem eigenen Grundstück oder in der näheren Umgebung dessen, keine alternative Parkmöglichkeit besteht.
(3) Der Bewohnerparkausweis kann nur für PKW bis 3,0 t zulässiges Gesamtgewicht beantragt werden.
(1) Die Kurzparker-Karte berechtigt zum Parken auf allen gebührenpflichtigen Parkflächen der Stadt Stadt Wehlen. Die Parkdauer je Parkvorgang beschränkt sich dabei auf 1 h und von Mo. – Fr. Die Auslage einer Parkuhr ist notwendig, dies wird auf der Parkkarte vermerkt.
(2) Beschränkungen hinsichtlich des Antragsberechtigten Personenkreises bestehen dabei nicht. Pro Person kann nur für ein Fahrzeug eine Kurzparker-Karte beantragt werden. Die Kurzparker-Karte ist fahrzeuggebunden und nur gültig unter Angabe eine KFZ – Kennzeichens.
(3) Die Kurzparker-Karte kann während der Sprechzeiten des Bürgerbüros persönlich oder per E-Mail unter Vorlage des Personaldokumentes und der Fahrzeugpapiere beantragt werden.
(1) Personen mit Zweitwohnsitz in Stadt Wehlen sowie Gewerbetreibende und Arbeitnehmer in Stadt Wehlen, außerdem Kleingartennutzer in der Ortslage Pötzscha sowie Erholungsgartenbesitzer in Stadt Wehlen können eine Sonder-Parkkarte beantragen. Die Sonder-Parkkarte berechtigt zum Parken auf allen gebührenpflichtigen Parkflächen der Stadt Stadt Wehlen.
(2) Die Sonder-Parkkarte ist fahrzeuggebunden und nur gültig unter Angabe eines KFZ-Kennzeichens. Bei der Beantragung muss eine Kopie des Personalausweises und des Fahrzeugscheins mit eingereicht werden.
(3) Die Sonder-Parkkarte kann während der Sprechzeiten des Bürgerbüros persönlich oder per E-Mail unter Vorlage des Personaldokumentes und der Fahrzeugpapiere beantragt werden. Die Sonder-Parkkarte kann nur für PKW bis 3,0 t zulässiges Gesamtgewicht beantragt werden.
(1) Übernachtungsgäste, welche der Gästetaxe – Satzung der Stadt Stadt Wehlen unterliegen, können Gästeparkkarten erwerben.
(2) Diese können sowohl vom Beherbergungsbetrieb im Voraus als auch vom Gast selbst während der Öffnungszeiten in der Touristeninformation Stadt Wehlen erworben werden. Die Bezahlung erfolgt vor Ort in bar oder über vorhandene elektronische Zahlungsmittel.
(3) Die Gäste-Parkkarte berechtigt zum Parken auf allen gebührenpflichtigen Parkflächen der Stadt Stadt Wehlen. Die Parkscheine mit fortlaufender Nummer erhalten Ihre Gültigkeit erst mit Eintragung des aktuellen Datums und eines amtlichen Kennzeichens.
(1) Sowohl der Bewohnerparkausweis als auch die Kurzparker-Karte werden ab dem Jahr 2024 nur noch einmalig als Abo beantragt und gelten dann bis zur Kündigung.
(2) Die Kündigung ist jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres möglich und muss drei Monate im Voraus erfolgen.
(3) Die Gebühr kann entweder per SEPA-Lastschrift-Mandat oder per Überweisung (unter Angabe der Parkkartennummer) entrichtet werden. Sobald die Gebühr entrichtet wurde, kann die neue Parkkarte im Rathaus abgeholt werden.
(4) Die Sonder-Parkkarte gilt jeweils für 1 Jahr von Beginn der Antragstellung an. Die Gebühr ist ausschließlich per Überweisung (unter Angabe der Parkkartennummer) zu entrichten. Sobald die Gebühr entrichtet wurde, kann die neue Parkkarte im Rathaus abgeholt werden.
(1) Die Höhe der Parkgebühren sowie der Parkkarten und -ausweise ist aus der Anlage 1 zu entnehmen. Änderungen der Anlage 1 werden in der Wehlener Rundschau gesondert veröffentlicht.
(2) Soweit Umsatzsteuer gesetzlich entsteht, verstehen sich die Parkgebühren inklusive der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Die umsatzsteuerpflichtigen Parkplätze sind in der Anlage 2 zur Parkgebührenverordnung aufgeführt.
Gäste des Freibades erhalten eine Ermäßigung auf die Tageskarte von 4,00 EUR.
Der Parkplatz ist wie folgt zu kennzeichnen:
Die Parkverordnung der Stadt Wehlen tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten alle bisher gefassten Beschlüsse zu Parkgebühren außer Kraft.
Stadt Wehlen, den 27.06.2023
Hinweis:
Gemäß § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn: | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlagen:
1) Gebührentabelle
2) Antrag auf Erteilung Parkausweis
3) Parkplatzbeschilderung