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Wehlener Rundschau - Mitteilungsblatt der Stadtverwaltung Stadt Wehlen
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung Stadt Wehlen 2025

Aufgrund von § 4 Abs. 2 der Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Wehlen am 01.04.2025, mit Beschluss Nr. 051-08/2025 folgende Satzung beschlossen:

Abschnitt I

Organe der Gemeinde

§ 1

Organe

Organe der Stadt sind der Stadtrat und der Bürgermeister.

Abschnitt II

Stadtrat

§ 2

Rechtstellung und Aufgaben

(1) Der Stadtrat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Stadt. Er führt die Bezeichnung Stadtrat.

(2) Der Stadtrat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Stadtrat bestimmte Angelegenheiten überträgt.

(3) Der Stadtrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missverständnissen in der Verwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

§ 3

Zusammensetzung des Stadtrates

(1) Der Stadtrat besteht aus den Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.

(2) Die Zahl der Stadträte wird gemäß § 29 Abs. 3 SächsGemO auf 10 festgelegt.

Abschnitt III

Ausschüsse des Stadtrates

§ 4

Beratender Ausschuss und dessen Aufgaben

(1) Es wird der Verwaltungs- und technische Ausschuss (VTA) als beratender Ausschuss gebildet.

(2) Dieser Ausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und allen Mitgliedern des Stadtrates.

(3) Dem Ausschuss werden die in den § 5 und § 6 bezeichnenden Aufgabengebiete zur Vorberatung übertragen.

(4) Alle Angelegenheiten und Anträge sollen dem Ausschuss innerhalb seines Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen werden. Anträge, die nicht vorberaten worden sind, können auf Antrag des Vorsitzenden oder von einem Fünftel aller Mitglieder des Stadtrates dem Ausschuss zur Vorberatung überwiesen werden.

§ 5

Aufgabenbereich Verwaltung

(1) Die Zuständigkeit des Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

1.

Personalangelegenheiten und den notwendigen Stellenplan, sowie allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,

2.

Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten, unter anderem

-

Stundung von Forderungen,

-

Niederschlagung von Ansprüchen der Gemeinde,

3.

Verwaltung der gemeindlichen Liegenschaften einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide, unter anderem

-

Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten

-

Verträge für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken,

4.

Veräußerung von beweglichen Sachen,

5.

Vorbereitung und Einbringung von Satzungen,

6.

Angelegenheiten von Feuerwehr und Katastrophenschutz,

7.

Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Gesetz über Kindertagesbetreuung,

8.

Soziale und kulturelle Angelegenheiten,

9.

Gesundheitsangelegenheiten,

10.

Tourismus,

11.

Heimatmuseum,

12.

Marktangelegenheiten.

(2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises berät der Ausschuss über:

1.

die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Gemeindebediensteten ab einer Lohneingruppierung oberhalb von E5 TVÖD VKA oder vergleichbar, sowie über die Festsetzung von Vergütungen, auf die kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrags besteht, ebenfalls oberhalb E5 TVÖD VKA oder vergleichbar,

2.

die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln angewiesenen Zuschüssen von mehr als 500 EUR,

3.

die Stundung von Forderungen von mehr als 2.500 EUR,

4.

den Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall mehr als 500 EUR beträgt,

5.

die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert mehr als 2.500 EUR im Einzelfall beträgt,

6.

Verträge über die Nutzung von Grundstücken und beweglichen Vermögen bei einem jährlichen Miet- und Pachtwert von mehr als 10.000 EUR,

7.

die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als 2.500 EUR,

8.

alle übrigen Angelegenheiten, für die nicht nach § 6 Abs. 1 der Satzung der Aufgabenbereich Technik zuständig ist.

§ 6

Aufgabenbereich Technik

(1) Die Zuständigkeit des Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

1.

Bauleitplanung und Bauwesen, Landschaftsplanung,

2.

Ver- und Entsorgung,

3.

Straßenbeleuchtung, bautechnische Verwaltung der Straßen, technische Verwaltung des Bauhofs und des Fuhrparks,

4.

Verkehrswesen, Parkordnungen, Verkehrsordnungsangelegenheiten,

5.

Vergabe von Bauleistungen bei gemeindlichen Bauvorhaben,

6.

Friedhofsangelegenheiten,

7.

Gewässerunterhaltung,

8.

bautechnische Verwaltung gemeindeeigener Gebäude,

9.

Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen,

10.

Umweltschutz, Landschaftspflege.

(2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises berät der Ausschuss über:

1.

die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei der Entscheidung über

a)

die Zulassung von Ausnahmen von einer Veränderungssperre,

b)

die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sowie weiteren örtlichen Bauvorschriften,

c)

die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes,

d)

die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,

e)

die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich,

f)

die Ausübung bzw. Nichtausübung von Vorkaufsrechten,

2.

die Stellungnahme der Gemeinde zum kommunalen Einvernehmen nach § 36 BauGB bzw. Zustimmung nach § 69 SächsBO oder § 77 SächsBO,

3.

über die Ausführung eines kommunalen Bauvorhabens ab 25.000 EUR, die Anerkennung der Schlussabrechnung solcher ab 25.000 EUR und die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung solcher gemäß einer Vergabeempfehlung auf Basis der Angebots- bzw. Ausschreibungsergebnisse, wenn dies nicht dem Bürgermeister obliegt (siehe § 8),

4.

Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen,

5.

die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben und Rechtsvorgänge nach dem zweiten Kapitel des Baugesetzbuches (Besonderes Städtebaurecht),

6.

Stellungnahmen zu Vorhaben von Nachbargemeinden und weiteren Behörden.

Abschnitt IV

Bürgermeister

§ 7

Rechtsstellung des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates und Leiter der Stadtverwaltung. Er vertritt die Stadt.

(2) Der Bürgermeister ist Ehrenbeamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt 7 Jahre.

§ 8

Aufgaben des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordentlichen Gang der Stadtverwaltung zuständig und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Stadtrat übertragenen Aufgaben, soweit nicht die erfüllende Gemeinde – Gemeinde Lohmen – zuständig ist.

(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

1.

die Bewirtschaftung der Ansätze im Ergebnis- und Finanzhaushalt je Konto und Maßnahme innerhalb der durch den Haushaltsplan festgesetzten Budgets bis zum Betrag von 10.000 EUR im Einzelfall,

2.

die Zustimmung zu überplan- und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 5.000 EUR im Einzelfall,

3.

die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Angestellten der Vergütungsgruppen E1- E5 TVÖD VKA oder vergleichbar, Aushilfsangestellten, Arbeitern, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in der Ausbildung stehenden Personen, Aushilfskräften jeweils gemäß Stellenplan,

4.

die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltvorschüssen,

5.

die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Zuschüssen bis zu 500 EUR im Einzelfall,

6.

die Stundung von Forderungen bis 2.500 EUR,

7.

Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- und Pachtwert von 10.000 EUR im Einzelfall, bei Vermietung gemeindeeigener Wohnungen in unbegrenzter Höhe,

8.

den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht mehr als 500 EUR beträgt,

9.

die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Wert bis zu 2.500 EUR im Einzelfall,

10.

die Veräußerung von beweglichen Vermögen bis zu 2.500 EUR im Einzelfall,

11.

die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgerschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 10.000 EUR nicht übersteigen,

12.

Die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Höchstbetrages der Haushaltssatzung.

§ 9

Stellvertretung des Bürgermeisters

Der Stadtrat bestellt aus seiner Mitte zwei Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Reihenfolge der Vertretung ist festzulegen. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung.

§ 10

Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Gemeinde Lohmen als Aufgabenträger der Verwaltungsgemeinschaft bestellt eine Dienstkraft zum/zur Gleichstellungsbeauftragten, welcher/welche auch für die Belange der Stadt Stadt Wehlen zuständig ist.

(2) Aufgabe des/der Gleichstellungsbeauftragten ist es, in der Gemeindeverwaltung auf die Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 GG) hinzuwirken. Dazu gehört insbesondere die Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit von Gemeindevertretern und Gemeindeverwaltung sowie die Mitwirkung an Maßnahmen der Gemeindeverwaltung, die die Gleichstellung von Männern und Frauen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der beruflichen Lage von Frauen berühren.

(3) Der/Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit unabhängig und kann an den Sitzungen des Stadtrates sowie der für seinen/ihren Aufgabenbereich zuständigen Ausschüssen mit beratender Stimme teilnehmen. Der Bürgermeister hat den Gleichstellungsbeauftragten/die Gleichstellungsbeauftragte über die geplante Maßnahme gem. Abs. 2 rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.

§ 11

Weitere Beauftragte

(1) Analog dem in § 10 Abs. 1 beschriebenen Verfahren wird ein Sicherheits- und IT-Beauftragter ernannt.

(2) Die Ernennung weiterer Beauftragter durch die Gemeinde Lohmen als Aufgabenträger der Verwaltungsgemeinschaft ist analog dem in § 10 Abs. 1 beschriebenen Verfahren möglich.

Abschnitt V

Mitwirkung der Einwohner

§ 12

Einwohnerversammlung

Eine Einwohnerversammlung gemäß § 22 Abs. 2 SächsGemO ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter genauer Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheit schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens 5 Prozent der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

§ 13

Einwohnerantrag

Der Stadtrat muss Gemeindeangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter genauer Bezeichnung der zu behandelnde Angelegenheit schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss mindestens 5 Prozent der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet werden.

§ 14

Bürgerbegehren

Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 24 SächsGemO kann schriftlich von den Bürgern der Stadt beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss von mindestens 5 Prozent der Bürger der Stadt unterzeichnet sein.

Abschnitt VI

Schlussbestimmungen

§ 15

Inkrafttreten

(3) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft

(4) Im selben Zeitpunkt treten alle bisherigen Hauptsatzungen der Stadt Stadt Wehlen, sowie alle vorherigen Änderungen, außer Kraft.

 — 

Stadt Wehlen, den 14.07.2025

Thomas Mathe
Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a.

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b.

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.