Muster 1
(zu § 74 Abs. 2 SächsGemO)
Aufgrund von § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat Stadt Wehlen in der Sitzung am 24.06.2025 mit Beschluss Nr. 68-10/2025 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird:
| im Ergebnishaushalt mit dem | |
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf — 3.409.587 Euro |
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf — 4.468.645 Euro |
| - | Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf — -1.059.058 Euro |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf — 50.795 Euro |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf — 0 Euro |
| - | Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf — 50.795 Euro |
| - | Gesamtergebnis auf — -1.008.263 Euro |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf — 0 Euro |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf — 0 Euro |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO — 184.300 Euro |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO — 0 Euro |
| - | veranschlagtes Gesamtergebnis auf — - 823.963 Euro |
| im Finanzhaushalt mit dem | |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 3.228.587 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 4.064.345 Euro |
| - | Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — -835.758 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 118.465 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 104.770 Euro |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 13.695 Euro |
| - | Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — -822.063 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 75.000 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 206.000 Euro |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — -131.000 Euro |
| - | Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf — -2.323.997 Euro |
festgesetzt.
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf wird auf — 700.000 EUR
festgesetzt.
Aufgrund der am 19.11.2024 mit Beschluss Nr. 25-04/2024 beschlossenen Hebesatzsatzung für 2025 und die Folgejahre werden die Hebesätze nachrichtlich aufgeführt:
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf — 375 Prozent
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 405 Prozent
Gewerbesteuer auf — 465 Prozent
Die Umlage gemäß § 9 der Verwaltungsgemeinschaftsvereinbarung vom 02.12.1998 beträgt entsprechend des Beschlusses des Gemeinschaftsausschusses Nr. 52-02/2025 vom 16.04.2025 als Vorauszahlung für das Jahr 2025 500.000 EUR bis zur Endabrechnung.
Die Haushaltssatzung 2025 tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft.
Die Umlage gemäß § 9 der Verwaltungsgemeinschaftsvereinbarung vom 02.12.1998 beträgt entsprechend des Beschlusses des Gemeinschaftsausschusses Nr.52-02/2025 vom 16.04.2025 als Vorauszahlung für das Jahr 2025 500.000 EUR bis zur Endabrechnung.
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Stadt Wehlen, den 16.07.2025
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
Gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den nach Satz 2 Nummer 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.