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Wehlener Rundschau - Mitteilungsblatt der Stadtverwaltung Stadt Wehlen
Ausgabe 7/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Bau- und Ordnungsamtes

Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 1 Gemeindliche-Vollzugsbediensteten-Verordnung (GemVollzVO): Zum 1. Januar 2026 sind sechs Bedienstete der Gemeinde Lohmen zum gemeindlichen Vollzugsdienst berufen. Den gemeindlichen Vollzugsbediensteten sind folgende polizeibehördlichen Aufgaben gem. § 1 Abs. 1 GemVollzVO übertragen:

der Vollzug

1.

von Satzungen und Polizeiverordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörden,

2.

der Vorschriften zum Schutz von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, Kinderspielplätzen sowie anderen dem öffentlichen Nutzen dienenden Anlagen und Einrichtungen gegen Beschädigung, Verunreinigung und missbräuchliche Benutzung,

3.

der Vorschriften über den ruhenden Verkehr,

4.

der Vorschriften über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen,

5.

der Vorschriften über das Verbot des Behandelns, Lagerns, und Ablagerns von Abfällen sowie über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb dafür zugelassener Anlagen,

6.

der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen,

7.

der §§ 3 bis 9 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. November 2020 (SächsGVBl. S. 589) geändert worden ist,

8.

des Sächsischen Gaststättengesetzes vom 3. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 198), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, und

9.

der Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden.

Auf Grundlage der Verwaltungsgemeinschaftsvereinbarung zwischen der Stadt Stadt Wehen und der Gemeinde Lohmen vom 02.12.1998 üben die gemeindlichen Vollzugsbediensteten diese Übertragungen sowohl auf dem Gebiet der Gemeinde Lohmen als auch dem Gebiet der Stadt Stadt Wehlen aus.