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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt
Ausgabe 1/2023
Amtliche Mitteilungen
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Festsetzung der Grundsteuer 2023 durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes

Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 wird hiermit gem. § 27 Abs. 3 GrStG in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgt vorbehaltlich einer Änderung des Hebesatzes nach § 25 Abs. 3 GrStG und der Erteilung anderslautender schriftlicher Grundsteuerbescheide für 2023.

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann nach § 27 Abs. 3 Satz 1 GrStG die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Daher wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis auf den Versand von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2023 verzichtet.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen ein schriftlicher Steuerbescheid 2023 zugegangen wäre.

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Abweichend hiervon wird bestimmt, dass Kleinbeträge wie folgt fällig werden:

1.

am 15. August mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt;

2.

am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte des Jahresbetrages, wenn diese 30,00 Euro nicht übersteigt;

3.

am 1. Juli mit dem Jahresbetrag, wenn dies der Steuerpflichtige gemäß § 28 Absatz 3 Grundsteuergesetz beantragt hat.

Südliches Anhalt, den 09.01.2023

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen beginnt Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt Südliches Anhalt, Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31, 06369 Südliches Anhalt einzulegen. Auch wenn Sie Widerspruch einlegen, müssen Sie die angeforderten Beträge fristgerecht zahlen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

Weitere Informationen des Steueramtes

Hinweis für Hundesteuern

Auf die Erteilung von Bescheiden wird seitens der Verwaltung verzichtet, da sich die Steuersätze lt. § 6 der Hundesteuersatzung der Stadt Südliches Anhalt nicht geändert haben und der Hundesteuerbescheid Dauerwirkung hat bis Änderungen bekannt gegeben werden ( § 5 Abs. 1 Hundesteuersatzung). In der Hundesteuersatzung wurden folgende jährliche Steuersätze festgesetzt:

a)

für den ersten Hund

35,00 Euro

b)

für den zweiten Hund

70,00 Euro

und für jeden weiteren Hund

90,00 Euro

c)

für jeden gefährlichen Hund

400,00 Euro

Die Steuer ist nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung mit dem Jahresbetrag am 01.07. eines jeden Jahres fällig.

Informationen zur Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hatte im April 2018 die bisherige Grundlage für die Grundsteuer – die Einheitswerte – für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin musste der Gesetzgeber die Bewertung im Rahmen der Grundsteuerreform neu regeln, um den Gemeinden eine ihrer wichtigsten Einnahmequellen dauerhaft zu erhalten. Die Grundsteuer darf noch bis zum 31. Dezember 2024 auf Basis der Einheitswerte erhoben werden. Die auf dem bisherigen Recht basierenden Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide werden kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.

Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer dann nur noch auf Basis neuer Bescheide erhoben.

Voraussetzung für den Erlass der neuen Bescheide ist eine neue Hauptfeststellung, die zum Stichtag 1. Januar 2022 durchgeführt wird. Dabei werden alle Grundstücke und Gebäude sowie alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft vom Finanzamt neu bewertet.

Hierzu hat das Finanzamt alle Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung mit den erforderlichen Daten aufgefordert. Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung wurde bis zum 31.01.2023 verlängert.