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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt
Ausgabe 1/2024
Amtliche Mitteilungen
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- Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Abgabe von Vorschlägen für die Besetzung des Gemeindewahlausschusses -

Gemäß § 4 Absatz 1 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24.02.1994 (GVBl. LSA 1994, 338, 435), in der jeweils gültigen Fassung i. V. mit § 10 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) vom 27.02.2004 (GVBl. LSA 2004, 92), in der jeweils gültigen Fassung, ist beabsichtigt vier Beisitzer und vier stellvertretende Beisitzer in den Gemeindewahlausschuss der Stadt Südliches Anhalt zu berufen.

Ich fordere hiermit die im Wahlgebiet der Stadt Südliches Anhalt vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, bis zum 08.02.2024 Wahlberechtigte der Stadt Südliches Anhalt als Beisitzer und als Stellvertreter für den Gemeindewahlausschuss vorzuschlagen.

Die Vorschläge sind schriftlich unter Angabe des Namens, Vornamens, der Wohnanschrift und einer Telefonverbindung bei nachfolgender Anschrift einzureichen:

Stadt Südliches Anhalt

Wahlbüro

Weißandt-Gölzau

Hauptstraße 31

06369 Südliches Anhalt

Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden gemäß § 4 Abs. 2 KWO LSA unverzüglich nach Ablauf der Frist durch mich berufen.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass gemäß § 13 Abs. 2 KWG LSA Wahlbewerber ein Amt als Beisitzer oder stellvertretender Beisitzer nicht innehaben können. Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses üben ihre Tätigkeit als Wahlehrenamt aus. Jeder Wahlberechtigte ist verpflichtet, ein Wahlehrenamt zu übernehmen. In diesem Zusammenhang wird auf § 13 Abs. 1 bis 3 KWG LSA hingewiesen.

Gemäß § 9 Abs. 1 a und § 10 Abs. 1 a KWG LSA kann auch ein Beschäftigter der Gemeinde oder ein unbefristet Beschäftigter der im Wahlgebiet ansässigen Behörden zum Beisitzer des Wahlausschusses berufen werden, wenn er nicht im Wahlgebiet wohnt, sofern sich nicht genügend Wahlberechtigte finden lassen.

Südliches Anhalt, den 11.01.2024

gez. Wagner
Gemeindewahlleiterin