Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 wird hiermit gem. § 27 Abs. 3 GrStG in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgt vorbehaltlich einer Änderung des Hebesatzes nach § 25 Abs. 3 GrStG und der Erteilung anderslautender schriftlicher Grundsteuerbescheide für 2024.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann nach § 27 Abs. 3 Satz 1 GrStG die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Daher wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis auf den Versand von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen ein schriftlicher Steuerbescheid 2024 zugegangen wäre.
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Abweichend hiervon wird bestimmt, dass Kleinbeträge wie folgt fällig werden:
| 1. | am 15. August mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt; |
| 2. | am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte des Jahresbetrages, wenn diese 30,00 Euro nicht übersteigt; |
| 3. | am 1. Juli mit dem Jahresbetrag, wenn dies der Steuerpflichtige gemäß § 28 Absatz 3 Grundsteuergesetz beantragt hat. |
Südliches Anhalt, den 09.01.2024
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen beginnt Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt Südliches Anhalt, Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31, 06369 Südliches Anhalt einzulegen. Auch wenn Sie Widerspruch einlegen, müssen Sie die angeforderten Beträge fristgerecht zahlen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
Weitere Informationen des Steueramtes
Hinweis für Hundesteuern
Auf die Erteilung von Bescheiden wird seitens der Verwaltung verzichtet, da sich die Steuersätze lt. § 6 der Hundesteuersatzung der Stadt Südliches Anhalt nicht geändert haben und der Hundesteuerbescheid Dauerwirkung hat bis Änderungen bekannt gegeben werden (§ 5 Abs. 1 Hundesteuersatzung). In der Hundesteuersatzung wurden folgende jährliche Steuersätze festgesetzt:
| a) | für den ersten Hund — 35,00 Euro |
| b) | für den zweiten Hund — 70,00 Euro |
| und für jeden weiteren Hund — 90,00 Euro |
| c) | für jeden gefährlichen Hund — 400,00 Euro |
Die Steuer ist nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung mit dem Jahresbetrag am 01.07. eines jeden Jahres fällig.