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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt
Ausgabe 1/2025
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Gemeinsame Erklärung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landkreises Anhalt-Bitterfeld zur Grundsteuer

Durch einen Verfassungsgerichtsbeschluss aus dem Jahr 2018 ist der Gesetzgeber aufgefordert worden, die Grundstückswerte neu zu bestimmen.

Die Grundsteuer wird reformiert, da die Bewertung des Grundbesitzes, auf der die Grundsteuer bislang aufbaute, veraltet ist. Unter anderem in Sachsen-Anhalt sind überwiegend noch im Jahr 1935 ermittelte Wertverhältnisse maßgeblich gewesen. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb eine Besteuerung anhand aktuellerer Werte ab 2025 gefordert. In Sachsen-Anhalt gelten dafür die vom Bund beschlossenen Reformgesetze, ein abweichendes Landesmodell (wie z. B. in Bayern angewandt) gibt es hier nicht.

Die Grundsteuer ist die drittgrößte Steuerquelle unserer Städte und Gemeinden. Unter anderem werden daraus die pflichtigen Aufgaben der Stadt (z. B. Feuerwehr, Kinderbetreuung, etc.) und freiwillige Aufgaben (z. B. Kultur- und Sporteinrichtungen, etc.) finanziert.

Folgendes Vorgehen wurde bei der Reform angewandt:

1.

Die Finanzämter ermittelten zunächst die neuen Grundsteuerwerte, die in einem Grundsteuerwertbescheid festgesetzt wurden. Aus dem Grundsteuerwert und der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl errechnen die Finanzämter den Grundsteuermessbetrag. Dies ist ein eigener Verfahrensschritt, der mit dem Grundsteuermessbescheid abgeschlossen wird. Daran wirken die Städte und Gemeinde nicht mit und haben darauf auch keinen Einfluss.

Diese Bescheide sollten Sie schon erhalten haben. Hierbei wurde der Wert Ihres Grundstücks durch das Finanzamt festgesetzt. Die wesentlichste Änderung Ihres Grundstückswerts ergibt sich aus dieser Position!

Gegen diesen Bescheid konnten Sie Einspruch bei Ihrem Finanzamt einreichen. Ist das nicht passiert, wird der Messbescheid verbindlich. Die Gemeinden können dann von diesem Grundsteuermessbescheid bei der Ermittlung der Grundsteuer nicht mehr abweichen!

2.

Die Städte und Gemeinden sind durch die neu ermittelten Werte vor die Herausforderung gestellt, Grundsteuerhebesätze anzuwenden. Die Einnahmen aus der Grundsteuer sollten dabei den Einnahmen des Vorjahres entsprechen.

Hier wird von der Aufkommensneutralität gesprochen. Das heißt, dass die Summe der neu erhobenen Grundsteuer der Summe der Vorjahre entsprechen soll. Da hier eine Vielzahl von Grundstücken mit sehr unterschiedlichen neuen Bewertungen betroffen sind, hat das zur Folge, dass es Grundstücke mit höherem, aber auch mit niedrigerer Grundsteuer geben wird.

Durch die teilweise gravierenden Änderungen bei dem von Finanzamt festgestellten Wert von Wohngrundstücken und gewerblich bebauten Grundstücken (nicht zu Wohnzwecken) entsteht hierbei die große Schwierigkeit für die kommunalen Entscheidungsträger, dass bebaute Wohngrundstücke teilweise deutlich stärker im Grundsteuerwert gestiegen sind, während das bei den gewerblich genutzten Grundstücken nur selten bis gar nicht zutrifft.

Der Landesgesetzgeber hat den Kommunen dafür die Möglichkeit eingeräumt, bei der Grundsteuer B einen nach bebauten Wohngrundstücken und einen nach gewerblich bebauten Grundstücken zu unterscheidenen Hebesatz zu beschließen und anzuwenden.

Die Unterschiede beider zueinander soll „verhältnismäßig“ sein - zur Verhältnismäßigkeit wurden aber keine Aussagen getroffen. In ersten Berechnungen ergeben sich bei einer unterschiedenen Grundsteuer B erhebliche Wertdifferenzen.

Verwaltung und Räte diskutieren nun die Auswirkungen der verschiedenen Möglichkeiten auf unsere Bürgerinnen und Bürger sowie den kommunalen Haushalt. Da sich hier teilweise gravierende Unterschiede ergeben, wird jede Gemeinde für sich den sinnvollsten Weg finden müssen.

Ob Sie ab 2025 mehr Grundsteuer als zuvor bezahlen, hängt nach dem neuen Grundsteuerrecht des Bundes in erster Linie von der Wertentwicklung Ihres Grundbesitzes im Vergleich zum übrigen Grundbesitz innerhalb der Gemeinde ab.

Stellt sich bei der Neubewertung heraus, dass Ihr Grundbesitz im Verhältnis stärker an Wert gewonnen hat (z. B. weil sich eine ehemals günstige Randlage zur mittlerweile gesuchten Wohnlage gewandelt hat), wird Ihre Grundsteuer wahrscheinlich steigen. Der Anstieg kann je nach Wertentwicklung deutlicher oder weniger stark ausfallen. Natürlich ist umgekehrt auch ein Absinken der einzelnen Steuerlast oder ein Gleichbleiben denkbar.

Weil sich mit der Reform sämtliche Grundsteuerwerte verändern, müssen alle Gemeinden ihre Hebesätze anpassen.

Keine Gemeinde erhöht aber nur auf Grund der Reform ihr Grundsteueraufkommen! Das lässt sich sehr einfach durch den Vergleich der Grundsteuereinnahme des Jahres 2024 mit der zu erzielenden Grundsteuereinnahme im Jahr 2025 feststellen.