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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt
Ausgabe 12/2024
Amtliche Mitteilungen
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Ergänzungswahlen der Ortschaftsräte Großbadegast und Wieskau

- Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen -

1.

Die Wählerverzeichnisse zu den Ergänzungswahlen der Ortschaftsräte Großbadegast und Wieskau werden in der Zeit vom

18.11.2024 bis 22.11.2024

während der Dienststunden:

Montag bis Freitag

von

09:00 Uhr

bis

12:00 Uhr

Dienstag

von

13:00 Uhr

bis

18:00 Uhr

Donnerstag

von

13:00 Uhr

bis

15:30 Uhr

im Einwohnermeldeamt in Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31, 06369 Südliches Anhalt für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist, spätestens am 22.11.2024 bis 12:00 Uhr, bei der Stadt Südliches Anhalt, Wahlbüro, Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31, 06369 Südliches Anhalt, einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes (KWG LSA) sowie der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA).

Nach dem 22.11.2024, 12:00 Uhr ist ein Antrag auf Berichtigung nicht mehr zulässig. Macht die wahlberechtigte Person vom Recht auf Einsichtnahme keinen Gebrauch und ergibt sich, dass sie im Wählerverzeichnis nicht aufgeführt ist, so ist ein aus diesem Grund eingelegter Wahleinspruch (§ 50 KWG LSA) unbegründet.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 17.11.2024 eine Wahlbenachrichtigungskarte.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe (bei persönlicher Abholung der Wahlunterlagen an Ort und Stelle oder in dem auf der Wahlbenachrichtigungskarte angegebenen Wahlbezirk) oder durch Briefwahl wählen.

4.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

4.1.

ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, gemäß § 22 Abs. 1 KWO LSA

4.2.

ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)

wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 KWO LSA

b)

wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 KWO LSA entstanden ist.

Wahlscheine können unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis Freitag, den 06.12.2024, 18:00 Uhr, bei der Stadt Südliches Anhalt mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Der Antrag kann elektronisch übermittelt werden, wenn er dokumentierbar ist. Die E-Mail-Adresse lautet ajust@suedliches-anhalt.de.

Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

In den Fällen des § 22 Abs. 2 KWO LSA können Wahlscheine gemäß § 24 Abs. 5 KWO LSA noch bis zum Wahltag am 08.12.2024, 15:00 Uhr beantragt werden. Gleiches gilt, wenn der Wahlberechtigte schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können. Verspätet eingegangene schriftliche Anträge können nicht berücksichtigt werden.

5.

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

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einen Stimmzettel,

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einen amtlichen rosa Stimmzettelumschlag,

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einen amtlichen hellblauen Wahlbriefumschlag und

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ein Merkblatt für die Briefwahl.

An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die bevollmächtigte Person vom Wahlberechtigten bereits auf den Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den verschlossenen Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

gez. Wagner
Gemeindewahlleiterin