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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt
Ausgabe 13/2024
Amtliche Mitteilungen
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Kommunalwahlen 2024 (Ergänzungswahlen Großbadegast und Wieskau)

- Wahlbekanntmachung gem. § 38 KWO LSA-

1.

Am Sonntag, den 08. Dezember 2024, finden in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr die Ergänzungswahlen in den Ortschaften Großbadegast und Wieskau statt.

2.

Das Wahlgebiet umfasst die folgenden Wahlbezirke:

Auf den Wahlbenachrichtigungskarten, die den Wahlberechtigten bis zum 17.11.2024 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

3.

Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigungskarte mitzubringen und ihren amtlichen Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigungskarte soll bei der Wahl abgegeben werden.

4.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Stimmzettel für die Ergänzungswahl des Ortschaftsrates sind rosa. Sie werden im Wahllokal bereitgehalten und jedem Wahlberechtigten bei Betreten des Wahllokales ausgehändigt.

Jeder Wähler hat drei Stimmen. Der Stimmzettel enthält die in dem Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge.

Der Wähler kennzeichnet durch Ankreuzen oder in sonstiger eindeutiger Weise, welchen Wahlvorschlag er wählt. Es ist möglich, einem Bewerber alle drei Stimmen zu geben, die Stimmen auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlages zu geben oder die Stimmen auf mehrere Bewerber verschiedener Wahlvorschläge aufzuteilen.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.

Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er nicht amtlich hergestellt ist; wenn er bei der Wahl zu den Vertretungen mehr als drei Kennzeichnungen; wenn der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist; wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder wenn er gar keine Kennzeichnung enthält.

5.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung stattfindende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.

6.

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können durch Stimmabgabe (bei persönlicher Abholung der Wahlunterlagen an Ort und Stelle oder in dem auf der Wahlbenachrichtigungskarte angegebenen Wahlbezirk) oder durch Briefwahl wählen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich im Wahlbüro der Stadt Südliches Anhalt, Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31, 06369 Südliches Anhalt einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen. Diese Briefwahlunterlagen können mündlich, schriftlich oder elektronisch (per E-Mail an ajust@suedliches-anhalt.de) beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Der Wahlbriefumschlag mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein muss so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersandt werden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Es besteht auch die Möglichkeit, an Ort und Stelle zu wählen, wenn die Briefwahlunterlagen persönlich abgeholt werden.

An einen anderen als den Wahlberechtigten dürfen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die bevollmächtigte Person von dem Wahlberechtigten bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweist. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als 4 Wahlberechtigte vertreten.

7.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Auf Wunsch kann ein Mitglied des Wahlvorstandes Hilfe leisten.

8.

Wer unbefugt wählt oder ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt).

Südliches Anhalt, den 14.11.2024

gez. Wagner
Gemeindewahlleiterin