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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt
Ausgabe 13/2024
Amtliche Mitteilungen
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Hauptsatzung der Stadt Südliches Anhalt

Aufgrund der §§ 8 und § 10 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA Nr. 12/2014, S. 288 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.2024 (GVBl. LSA S. 128, 132), hat der Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt in seiner Sitzung am 30.10.2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:

I. ABSCHNITT

BENENNUNG UND HOHEITSZEICHEN

§ 1

Name und Bezeichnung

Die Einheitsgemeinde führt den Namen „Südliches Anhalt“. Sie führt zugleich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA die Bezeichnung „Stadt“. Sie ist eine Gebietskörperschaft mit den Rechten und Pflichten einer kreisangehörigen Gemeinde.

§ 2

Dienstsiegel

Die Einheitsgemeinde führt ein Dienstsiegel, das dem beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Umschrift lautet "Stadt Südliches Anhalt". Das Weitere regelt eine Siegelordnung.

II. ABSCHNITT

ORGANE

§ 3

Stadtrat

(1)

Der Gemeinderat führt die Bezeichnung „Stadtrat“.

(2)

Der Stadtrat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder (Stadträte) in der konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden und drei Stellvertreter für den Verhinderungsfall. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung „Erster stellvertretender Vorsitzender des Stadtrates“ bzw. „Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Stadtrates“ bzw. „Dritter stellvertretender Vorsitzender des Stadtrates“.

(3)

Der Vorsitzende und die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.

(4)

Sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter gleichzeitig verhindert, den Vorsitz zu führen, so übernimmt das an Jahren älteste Mitglied die Leitung der Sitzung.

§ 4

Festlegung von Wertgrenzen, personalrechtliche Befugnisse

(1)

Der Stadtrat entscheidet über

1.

die Ernennung, Einstellung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung (ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit) der Beamten ab der Besoldungsgruppe A 13 sowie die Einstellung und Entlassung (ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit) der Arbeitnehmer ab der Entgeltgruppe E 13 TVöD und Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ab der Entgeltgruppe S 18 jeweils im Einvernehmen mit dem Bürgermeister,

2.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert 50.000 € übersteigt und kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt; wobei über- und außerplanmäßige Ausgaben, die wirtschaftlich durchlaufend sind, unabhängig von ihrer Höhe immer als unerheblich im Sinne des § 105 Abs. 1 KVG LSA gelten,

3.

die Vergabe von Aufträgen nach VOL und VOB, soweit die Auftragssumme im Einzelfall 150.000 € übersteigt,

4.

die Vergabe von Aufträgen nach HOAI, soweit die Auftragssumme im Einzelfall 25.000 € übersteigt,

5.

Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Ziff. 7, 10, 13 und 16 KVG LSA sowie Stundungen, soweit der Vermögenswert im Einzelfall 50.000 € übersteigt,

6.

die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 99 Abs. 6 Satz 4 KVG LSA ab einem Betrag in Höhe von 500 €

7.

die Führung von Rechtstreitigkeiten im Sinne des § 45 Abs. 2 Ziff. 19 KVG LSA, soweit der Streitwert im Einzelfall 15.000 € übersteigt,

8.

die Ernennung der Ehrenbeamten auf Zeit.

(2)

Alle Angaben von Wertgrenzen innerhalb dieser Satzung enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.

§ 5

Ausschüsse des Stadtrates

(1)

Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen Ausschüsse:

1.

als beschließende Ausschüsse gem. § 48 Abs. 1 KVG LSA:

-

den Haupt- und Finanzausschuss

-

den Bau-, Industrie-, Landwirtschaft und Gewerbeförderungsausschuss

2.

als beratende Ausschüsse gem. § 49 Abs. 1 KVG LSA

-

den Ordnungs-, Feuerwehr und Umweltausschuss

-

den Kultur-, Sport- und Sozialausschuss

(2)

Darüber hinaus kann der Stadtrat zur Erfüllung besonderer Aufgaben weitere zeitweilige Ausschüsse bilden.

(3)

Die Vorsitze der Ausschüsse, denen ein ehrenamtliches Mitglied des Stadtrates vorsitzt, werden den Fraktionen im Stadtrat in der Reihenfolge der Höchstzahlen nach d’Hondt zugeteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Stadtrates zieht. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitze sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen den Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Stadträte. Die Fraktion, die den Vorsitzenden stellt, benennt auch den Vertreter für den Verhinderungsfall aus der Mitte der dem jeweiligen Ausschuss angehörenden Stadträte der Fraktion. Verzichtet eine Fraktion auf den ihr danach zugeteilten Ausschussvorsitz, so wird der Vorsitz durch Abstimmung unter den Ausschussmitgliedern aus ihrer Mitte bestimmt. Ebenso wird der Vertreter für den Verhinderungsfall durch Abstimmung aus der Mitte der dem Ausschuss angehörenden Stadträte bestimmt.

§ 6

Beschließende Ausschüsse

(1)

Die Ausschüsse des Stadtrates sind innerhalb ihrer Aufgabengebiete zuständig für die Vorberatung und Vorbereitung der Angelegenheiten des Stadtrates. In außergewöhnlichen Notsituationen soll von einer Vorberatung der zuständigen Fachausschüsse abgesehen werden. Die Entscheidung darüber trifft der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Stadtratsvorsitzenden.

(2)

Der Haupt- und Finanzausschuss besteht aus sieben ehrenamtlichen Mitgliedern des Stadtrates und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Für den Verhinderungsfall beauftragt der Bürgermeister seinen allgemeinen Vertreter mit seiner Vertretung. Der allgemeine Vertreter besitzt nach § 50 Abs. 1 Satz 3 KVG kein Stimmrecht. Ist auch der Beauftragte verhindert, bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Bürgermeister im Vorsitz vertritt.

(3)

Der Bau-, Industrie-, Landwirtschafts- und Gewerbeförderungsausschuss besteht aus sieben ehrenamtlichen Mitgliedern des Stadtrates, von denen einer den Vorsitz ausübt.

(4)

Der Haupt- und Finanzausschuss koordiniert die Tätigkeit der Ausschüsse des Stadtrates und erledigt andere, ihm vom Stadtrat übertragene Aufgaben.

Er entscheidet abschließend über:

1.

die Ernennung, Einstellung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung (ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit) der Beamten ab der Besoldungsgruppe A 10 sowie die Einstellung und Entlassung (ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit) der Beschäftigten ab der Entgeltgruppe E 10 TVöD sowie der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ab der Entgeltgruppe S 13 im Einvernehmen mit dem Bürgermeister,

2.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 10.000 € übersteigt, jedoch bis zu einer Wertgrenze von 50.000 € und kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt; wobei über- und außerplanmäßige Ausgaben, die wirtschaftlich durchlaufend sind, unabhängig von ihrer Höhe immer als unerheblich im Sinne des § 105 Abs. 1 KVG LSA gelten,

3.

die Vergabe von Aufträgen nach VOL und VOB, soweit die Auftragssumme im Einzelfall 150.000 € nicht übersteigt,

4.

die Vergabe von Aufträgen nach HOAI, soweit die Auftragssumme im Einzelfall 25.000 € nicht übersteigt,

5.

Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Ziff. 7, 10, 13 und 16 KVG LSA sowie Stundungen, soweit sie im Einzelfall 50.000 € nicht übersteigen.

(5)

Der Bau-, Industrie-, Landwirtschafts- und Gewerbeförderungsausschuss entscheidet abschließend über

1.

die Zulassung von Ausnahmen von einer Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 BauGB),

2.

die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung von besonderer Bedeutung ist (§ 36 i. V. m. § 34 BauGB),

3.

Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen von Satzungen nach dem BauGB,

4.

die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungs- bzw. Vorhaben- und Erschließungsplanes nach § 33 BauGB,

4. ???

die Abgabe der gemeindlichen Stellungnahme gemäß §§ 29 ff BauGB für folgende Angelegenheiten: Bei gemeindlichen Grundstücken sowie nach Bundesimmissionsschutzgesetz und Bundesberggesetz geforderten Stellungnahmen von übergeordneten öffentlichen Stellen, wie Land Sachsen-Anhalt, Landesverwaltungsamt, Bergamt des Landes Sachsen-Anhalt und Landkreis Anhalt-Bitterfeld, zu Planungs- und Entwicklungsentwürfen.

(6)

Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder eines beschließenden Ausschusses ist eine Angelegenheit dem Stadtrat zur Beschlussfassung zu unterbreiten.

(7)

Die von den beschließenden Ausschüssen gefassten Beschlüsse sind vom Bürgermeister in der nächsten Sitzung des Stadtrates bekannt zu geben.

§ 7

Beratende Ausschüsse

(1)

Die beratenden Ausschüsse bestehen aus je sieben ehrenamtlichen Mitgliedern des Stadtrates. Der Vorsitzende der beratenden Ausschüsse ist ein stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses und bestimmt sich gemäß § 5 Abs. 3 dieser Satzung.

(2)

Der Bürgermeister kann jederzeit an den Sitzungen teilnehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen. Der Bürgermeister kann sich durch seinen allgemeinen Vertreter oder einen Beschäftigten der Stadt Südliches Anhalt vertreten lassen.

(3)

In die beratenden Ausschüsse wird durch den Stadtrat je Fraktion ein sachkundiger Einwohner widerruflich mit beratender Stimme berufen. Das Vorschlagsrecht haben die Fraktionen. Die Amtszeit der sachkundigen Einwohner endet, sofern ihre Berufung zuvor nicht widerrufen wird, mit der Konstituierung des neu gewählten Stadtrates.

§ 8

Auskunftsrecht

(1)

Jedes ehrenamtliche Mitglied des Stadtrates hat das Recht, schriftlich, elektronisch oder in der Sitzung des Stadtrates und seiner Ausschüsse, denen er angehört, mündlich Anfragen zu allen Angelegenheiten der Stadt und der Stadtverwaltung sowohl zu allen Aufgaben des eigenen als auch des übertragenen Wirkungskreises an den Bürgermeister zu richten; die Auskunft ist vom Bürgermeister zu erteilen.

(2)

Kann eine Anfrage während der Sitzung nicht unverzüglich mündlich beantwortet werden, hat der Bürgermeister die Auskunft binnen einer Frist von in der Regel einem Monat schriftlich zu erteilen.

§ 9

Geschäftsordnung

Das Verfahren im Stadtrat und seinen Ausschüssen regelt der Stadtrat in einer Geschäftsordnung.

§ 10

Bürgermeister

Der Bürgermeister erledigt die gesetzlich übertragenen Aufgaben und die vom Stadtrat durch Beschluss übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach feststehenden Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder einen Vermögenswert von 10.000 € nicht übersteigen.

Darüber hinaus werden ihm folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

1.

die Ernennung, Einstellung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung (ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit) der Beamten ab der Besoldungsgruppe A 1 bis A 9 sowie die Einstellung und Entlassung (ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit) der Beschäftigten ab der Entgeltgruppe E 1 bis E 9 c TVöD sowie der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ab der Entgeltgruppe S 1 bis S 12 im Einvernehmen mit dem Bürgermeister,

2.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 10.000 € nicht übersteigt und kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt; wobei über- und außerplanmäßige Ausgaben, die wirtschaftlich durchlaufend sind, unabhängig von ihrer Höhe immer als unerheblich im Sinne des § 105 Abs. 1 KVG LSA gelten,

2. ???

die Vergabe von Aufträgen nach VOL und VOB, soweit die Auftragssumme im Einzelfall 25.000 € nicht übersteigt,

3.

die Vergabe von Aufträgen nach HOAI, soweit die Auftragssumme im Einzelfall 10.000 € nicht übersteigt,

4.

Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Ziff. 7, 10, 13 und 16 KVG LSA sowie Stundungen, soweit sie im Einzelfall einen Betrag von 15.000 € nicht übersteigen,

5.

die Führung von Rechtstreitigkeiten im Sinne des § 45 Abs. 2 Ziff. 19 KVG LSA, soweit der Streitwert im Einzelfall 15.000 € nicht übersteigt,

6.

die Annahme oder Vermittlung von geringfügigen Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 99 Abs. 6 Satz 4 KVG LSA bis zu einem Betrag in Höhe von 500 €,

7.

die Abgabe der gemeindlichen Stellungnahme gemäß §§ 29 ff. BauGB außer den in § 5 Abs. 7 d) dieser Satzung genannten Sachverhalten,

8.

die Abgabe gemeindlicher Stellungnahmen gemäß § 145 BauGB sowie für Stellungnahmen gemäß § 61 BauO LSA und § 68 BauO LSA.

§ 11

Kommunale Gleichstellungsbeauftragte

(1)

Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eine in der Verwaltung hauptberuflich Tätige und betraut sie mit der Gleichstellungsarbeit. Von ihren sonstigen Arbeitsaufgaben ist die Gleichstellungsbeauftragte entsprechend zu entlasten.

(2)

Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten ist widerruflich. Über die Abberufung entscheidet der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. Einer Abberufung bedarf es nicht bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

(3)

Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. Sie kann an den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse teilnehmen. Der Gleichstellungsbeauftragten ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar dem Bürgermeister unterstellt.

(4)

Sofern erforderlich, werden im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften nähere Regelungen zu den Aufgaben und Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten in einer gesonderten Dienstanweisung im Einvernehmen mit dem Stadtrat festgelegt.

III. ABSCHNITT

UNTERRICHTUNG UND BETEILIGUNG DER EINWOHNER

§ 12

Einwohnerversammlung

(1)

Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist gemäß § 18 Abs. 5 bekanntzumachen und soll 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.

(2)

Die Einwohnerversammlungen können auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.

(3)

Der Bürgermeister unterrichtet den Stadtrat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse.

§ 13

Bürgerbefragung

Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt. Sie kann nur auf Grundlage eines Stadtratsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung als Onlineabstimmung oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen.

IV. ABSCHNITT

EHRENBÜRGER

§ 14

Ehrenbürgerrecht, Ehrenbürgerbezeichnung

Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung der Stadt Südliches Anhalt bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates.

V. ABSCHNITT

ORTSCHAFTSVERFASSUNG

§ 15

Ortschaftsverfassung

(1)

Es werden folgende Gebietsteile zu Ortschaften gemäß §§ 81 ff. KVG LSA bestimmt:

1.

Ortschaft Edderitz

Die Gebietsteile Edderitz, Pfaffendorf und Pilsenhöhe bilden die Ortschaft Edderitz.

2.

Ortschaft Fraßdorf

Der Gebietsteil Fraßdorf bildet die Ortschaft Fraßdorf.

3.

Ortschaft Glauzig

Die Gebietsteile Glauzig und Rohndorf bilden die Ortschaft Glauzig.

4.

Ortschaft Görzig

Die Gebietsteile Görzig und Station Weißandt-Gölzau bilden die Ortschaft Görzig.

5.

Ortschaft Gröbzig

Der Gebietsteil Stadt Gröbzig bildet die Ortschaft Gröbzig.

6.

Ortschaft Großbadegast

Die Gebietsteile Großbadegast, Kleinbadegast und Pfriemsdorf bilden die Ortschaft Großbadegast.

7.

Ortschaft Hinsdorf

Der Gebietsteil Hinsdorf bildet die Ortschaft Hinsdorf.

8.

Ortschaft Libehna

Die Gebietsteile Libehna, Locherau und Repau bilden die Ortschaft Libehna.

9.

Ortschaft Maasdorf

Der Gebietsteil Maasdorf bildet die Ortschaft Maasdorf.

10.

Ortschaft Meilendorf

Die Gebietsteile Meilendorf, Körnitz und Zehmigkau bilden die Ortschaft Meilendorf.

11.

Ortschaft Piethen

Der Gebietsteil Piethen bildet die Ortschaft Piethen.

12.

Ortschaft Prosigk

Die Gebietsteile Prosigk, Cosa, Fernsdorf, Pösigk und Ziebigk bilden die Ortschaft Prosigk.

13.

Ortschaft Quellendorf

Die Gebietsteile Quellendorf und Diesdorf bilden die Ortschaft Quellendorf.

14.

Ortschaft Radegast

Der Gebietsteil Stadt Radegast bildet die Ortschaft Radegast.

15.

Ortschaft Reinsdorf

Der Gebietsteil Reinsdorf bildet die Ortschaft Reinsdorf.

16.

Ortschaft Reupzig

Die Gebietsteile Reupzig, Breesen, Friedrichsdorf und Storkau bilden die Ortschaft Reupzig.

17.

Ortschaft Riesdorf

Der Gebietsteil Riesdorf bildet die Ortschaft Riesdorf.

18.

Ortschaft Scheuder

Die Gebietsteile Scheuder, Lausigk und Naundorf bilden die Ortschaft Scheuder.

19.

Ortschaft Trebbichau an der Fuhne

Die Gebietsteile Trebbichau an der Fuhne und Hohnsdorf bilden die Ortschaft Trebbichau an der Fuhne.

20.

Ortschaft Weißandt-Gölzau

Die Gebietsteile Weißandt-Gölzau, Klein-Weißandt und Gnetsch bilden die Ortschaft Weißandt-Gölzau.

21.

Ortschaft Werdershausen

Der Gebietsteil Werdershausen bildet die Ortschaft Werdershausen.

22.

Ortschaft Wieskau

Die Gebietsteile Wieskau und Cattau bilden die Ortschaft Wieskau.

23.

Ortschaft Wörbzig

Der Gebietsteil Wörbzig bildet die Ortschaft Wörbzig.

24.

Ortschaft Zehbitz

Die Gebietsteile Zehbitz, Lennewitz, Wehlau und Zehmitz bilden die Ortschaft Zehbitz.

(2)

In allen Ortschaften bis auf Wörbzig wird ein Ortschaftsrat gewählt.

(3)

In der Ortschaft Wörbzig wird ein Ortsvorsteher gewählt.

(4)

Die Zahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten wird wie folgt festgelegt:

1.

der Ortschaftsrat der Ortschaft Edderitz besteht aus 9 Mitgliedern,

2.

der Ortschaftsrat der Ortschaft Fraßdorf besteht aus 5 Mitgliedern,

3.

der Ortschaftsrat der Ortschaft Glauzig besteht aus 5 Mitgliedern,

4.

der Ortschaftsrat der Ortschaft Görzig besteht aus 7 Mitgliedern,

5.

der Ortschaftsrat der Ortschaft Gröbzig besteht aus 9 Mitgliedern,

6.

der Ortschaftsrat der Ortschaft Großbadegast besteht aus 5 Mitgliedern,

7.

der Ortschaftsrat der Ortschaft Hinsdorf besteht aus 5 Mitgliedern,

8.

der Ortschaftsrat der Ortschaft Libehna besteht aus 5 Mitgliedern,

9.

der Ortschaftsrat der Ortschaft Maasdorf besteht aus 5 Mitgliedern,

10.

der Ortschaftsrat der Ortschaft Meilendorf besteht aus 5 Mitgliedern,

11.

der Ortschaftsrat der Ortschaft Piethen besteht aus 5 Mitgliedern,

12.

der Ortschaftsrat der Ortschaft Prosigk besteht aus 7 Mitgliedern,

13.

der Ortschaftsrat der Ortschaft Quellendorf besteht aus 7 Mitgliedern,

14.

der Ortschaftsrat der Ortschaft Radegast besteht aus 9 Mitgliedern,

15.

der Ortschaftsrat der Ortschaft Reinsdorf besteht aus 5 Mitgliedern,

16.

der Ortschaftsrat der Ortschaft Reupzig besteht aus 5 Mitgliedern,

17.

der Ortschaftsrat der Ortschaft Riesdorf besteht aus 5 Mitgliedern,

18.

der Ortschaftsrat der Ortschaft Scheuder besteht aus 5 Mitgliedern,

19.

der Ortschaftsrat der Ortschaft Trebbichau an der Fuhne besteht aus 5 Mitgliedern,

20.

der Ortschaftsrat der Ortschaft Weißandt-Gölzau besteht aus 9 Mitgliedern,

21.

der Ortschaftsrat der Ortschaft Werdershausen besteht aus 5 Mitgliedern,

22.

der Ortschaftsrat der Ortschaft Wieskau besteht aus 5 Mitgliedern und

23.

der Ortschaftsrat der Ortschaft Zehbitz besteht aus 5 Mitgliedern.

(5)

Vorsitzender des Ortschaftsrates ist der Ortsbürgermeister. Im Falle des Ausscheidens wird der neue Ortsbürgermeister und dessen Stellvertreter entsprechend § 85 Abs. 1, 7 KVG LSA aus der Mitte des Ortschaftsrates gewählt.

(6)

Bei relevanten Anlässen in den Ortschaften soll der jeweilige Ortsbürgermeister bzw. Ortsvorsteher angemessen beteiligt werden.

§ 16

Anhörung und Aufgaben der Ortschaftsräte und Ortsvorsteher

(1)

Die Anhörung der Ortschaftsräte gemäß § 84 Abs. 2 KVG LSA findet nach folgendem Verfahren statt:

1.

Die Anhörung wird durch den Bürgermeister eingeleitet, der dem Ortsbürgermeister die zur Entscheidung anstehenden Angelegenheiten darstellt und begründet.

2.

Der Ortsbürgermeister informiert den Ortschaftsrat in einer Sitzung, die spätestens einen Monat nach der Einleitung des Anhörungsverfahrens stattfindet und bittet um Meinungsbildung. In Angelegenheiten, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, kann der Bürgermeister die Frist nach Satz 1 angemessen verkürzen.

3.

Das Ergebnis der Beratungen des Ortschaftsrates übermittelt der Ortsbürgermeister bzw. ein Mitarbeiter der Verwaltung, wenn dieser mit der Protokollierung der Sitzung beauftragt ist, unverzüglich, spätestens am zweiten Werktag nach der Sitzung, an den Bürgermeister, der sofern er nicht selbst zuständig ist, dem Stadtrat oder dem beschließenden Ausschuss vor der Entscheidung über das Ergebnis der Anhörung berichtet.

(2)

Soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung nach § 10 Abs. 2 handelt, werden den Ortschaftsräten gemäß § 84 Abs. 3 KVG LSA nachstehend genannte Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen, soweit im Haushaltsplan entsprechende Mittel veranschlagt sind:

1.

die Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über die Ortschaft hinausgeht, einschließlich der Gemeindestraßen,

2.

die Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen,

3.

die Pflege des Ortsbildes sowie die Teilnahme an Dorfverschönerungswettbewerben,

4.

die Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des örtlichen Brauchtums und der kulturellen und sportlichen Tradition sowie die Förderung der örtlichen Vereinigungen und die Entwicklungen des kulturellen Lebens,

5.

die Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft,

6.

Verträge über die Nutzung von in der Ortschaft gelegenen Grundstücken oder beweglichem Vermögen, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 10 handelt, wenn der Vermögenswert 1.000 € nicht übersteigt,

7.

Veräußerung von beweglichem Vermögen in der Ortschaft, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 10 handelt, wenn der Vermögenswert 1.000 € nicht übersteigt,

8.

die Pflege vorhandener Partnerschaften,

9.

die Pflege von Jubiläen und Ehrungen.

(3)

Gemäß § 84 Abs. 1 KVG LSA hat der Ortschaftsrat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Hierzu gehören bspw. die Vorschläge für die Benennung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Gebiet der jeweiligen Ortschaft.

(4)

Zur Finanzierung der Aufgaben nach Abs. 2 wird den Ortschaftsräten ein Betrag in Höhe von 6 € je Jahr und Einwohner bereitgestellt, sofern diese Mittel in der jeweiligen Haushaltslage zur Verfügung stehen. Basis für die Errechnung der Pro-Kopf-Pauschale, ist die Einwohnerzahl der Ortschaft vom 30.06. des Vorjahres ermittelt aus dem Einwohnermelderegister der Stadt Südliches Anhalt.

(5)

Der Ortsvorsteher nimmt die nach § 84 Abs. 1 und 2 KVG LSA dem Ortschaftsrat obliegenden Aufgaben wahr. Die Vorschriften über das Vorschlags- und Anhörungsrecht des Ortschaftsrates gelten entsprechend. Darüber hinaus findet § 86 KVG LSA Anwendung.

§ 17

Entschädigung

Nach § 35 KVG LSA haben ehrenamtlich Tätige einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung und Ersatz der Auslagen und des Verdienstes im Rahmen ihrer Tätigkeit. Dies regelt eine gesonderte Aufwandsentschädigungssatzung.

VI. Abschnitt

Öffentliche Bekanntmachungen

§ 18

Öffentliche Bekanntmachung

(1)

Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Internetseite www.suedliches-anhalt.de und der Angabe des Bereitstellungstages. Die Bekanntmachung ist mit ihrer Bereitstellung im Internet bewirkt.

(2)

Auf Ersatzbekanntmachungen gemäß § 9 Abs. 3 KVG LSA wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31, 06369 Südliches Anhalt) auf der städtischen Internetseite www. suedliches-anhalt.de spätestens am Tag vor Beginn der Auslegung hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, in dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält.

(3)

Nach dem Baugesetzbuch erforderliche ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt, an dem das Amts- und Mitteilungsblatt den bekanntzumachenden Text enthält. Der Inhalt der Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internetseite www.suedliches-anhalt.de und unter Angabe des Bereitstellungstages in das Internet eingestellt.

(4)

Auf die bekanntgemachten Satzungen und Verordnungen wird unverzüglich im

städtischen Amts- und Mitteilungsblatt nachrichtlich unter Angabe der Internetadresse www.suedliches-anhalt.de hingewiesen. Die Satzungen und Verordnungen können jederzeit in der Stadtverwaltung der Stadt Südliches Anhalt, Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31, 06369 Südliches Anhalt, während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden.

(5)

Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie von Zeitpunkt und Abstimmungsgegenständen der Beschlussfassung im Wege eines schriftlichen oder elektronischen Verfahrens gemäß § 56 a Abs. 3 KVG LSA erfolgt auf der städtischen Internetseite www.suedliches-anhalt.de. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Bereitstellungstages bewirkt. Auf die Sitzungsbekanntmachung im Internet wird nachrichtlich durch Aushang im Verwaltungsgebäude der Stadtverwaltung in Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31, 06369 Südliches Anhalt hingewiesen.

(6)

Die Sitzungen der Ortschaftsräte werden unter Angabe von Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzung auf der städtischen Internetseite www.suedliches-anhalt.de sowie in den jeweiligen Schaukästen der jeweiligen Ortschaften bekannt gegeben. Die Schaukästen befinden sich an folgenden Stellen:

1.

Ortschaft Edderitz

a)

Edderitz, Gemeindebüro Leninplatz 8

b)

Pfaffendorf, Pfaffendorfer Straße 2

c)

Pilsenhöhe, Pilsenhöher Straße

2.

Ortschaft Fraßdorf

a)

Fraßdorf, Alte Siedlung 16

3.

Ortschaft Glauzig

a)

Glauzig, An der Fabrik 2

b)

Rohndorf, Rohndorfer Dorfstraße 8 (oberer Dorfplatz)

4.

Ortschaft Görzig

a)

Görzig, Radegaster Str. 8

b)

Station Weißandt-Gölzau, Kolonie Hedwig Nr. 11

5.

Ortschaft Gröbzig

a)

Gröbzig, Marktplatz 1

b)

Gröbzig, Hallesche Straße 20

c)

Gröbzig, Niederland 4a

d)

Gröbzig, Mühlbreite 11

e)

Gröbzig, Ecke Lindenstraße und Köthener Straße 25

6.

Ortschaft Großbadegast

a)

Großbadegast, Am Stangenteich 3

b)

Großbadegast, Geschwister-Scholl-Straße 5

c)

Kleinbadegast, gegenüber Grundstück Kirchstraße 7

d)

Pfriemsdorf, Mitte des Zollstockmarktes

7.

Ortschaft Hinsdorf

a)

Hinsdorf, Hinsdorfer Hauptstraße 59

8.

Ortschaft Libehna

a)

Libehna, Eichenweg 14 (Dorfgemeinschaftshaus)

b)

Locherau, Locherau 7

c)

Repau, Repau 10 (Am Friedhof)

9.

Ortschaft Maasdorf

a)

Maasdorf, Dorfstraße 27

10.

Ortschaft Meilendorf

a)

Meilendorf, Kirchenvorplatz in Höhe Meilendorfer Straße 5

b)

Körnitz, Bushaltestelle in Höhe des Grundstückes Lindenallee 2

c)

Zehmigkau, Buswendeschleife in Höhe des Grundstückes Zehmigkauer Straße 23

11.

Ortschaft Piethen

a)

Piethen, Dorfstraße 21

12.

Ortschaft Prosigk

a)

Prosigk, Prosigker Schulstraße

b)

Cosa, Dorfplatz

c)

Fernsdorf, Fernsdorfer Friedensstraße 1

d)

Pösigk, Dorfplatz

e)

Ziebigk, Ziebigker Straße 5

13.

Ortschaft Quellendorf

a)

Quellendorf, Verwaltungsgebäude, Gartenstraße 1

b)

Quellendorf, Dorfplatz in Höhe Hauptstraße 28

c)

Diesdorf, vor dem Grundstück Diesdorfer Straße 11

14.

Ortschaft Radegast

a)

Radegast, Marktplatz 1 (Rathaus)

b)

Radegast, Sandberg 4 (Sportlerheim)

15.

Ortschaft Reinsdorf

a)

Reinsdorf, Friedensstraße 42

16.

Ortschaft Reupzig

a)

Reupzig, Gemeindezentrum Dorfstraße 56 a

b)

Breesen, Dorfplatz, Am Denkmal

c)

Friedrichsdorf, Dorfplatz Nr. 2

d)

Storkau, Dorfplatz, Rundling

17.

Ortschaft Riesdorf

a)

Riesdorf, Gemeindebüro, Dorfstraße 57

18.

Ortschaft Scheuder

a)

Scheuder, am Grundstück Dorfstraße 53

b)

Lausigk, Kulturhaus Lausigker Straße 3

c)

Naundorf, Dorfplatz

19.

Ortschaft Trebbichau an der Fuhne

a)

Trebbichau an der Fuhne, neben der Bushaltestelle An den Linden 20

b)

Hohnsdorf, gegenüber Preußenstraße 11 neben der Bushaltestelle

20.

Ortschaft Weißandt-Gölzau

a)

Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 40, neben der Bushaltestelle

b)

Weißandt-Gölzau, Gnetscher Straße 1

c)

Gnetsch, Dorfstraße 13

d)

Klein-Weißandt, Dorfring 4

21.

Ortschaft Werdershausen

a)

Werdershausen, Gröbziger Straße 7

22.

Ortschaft Wieskau

a)

Wieskau, Hohnsdorfer Straße 2

b)

Cattau, Ecke Wieskauer Straße / Löbejüner Straße

23.

Ortschaft Wörbzig

a)

Wörbzig, Bushaltestelle gegenüber Grundstück Hauptstraße 29

24.

Ortschaft Zehbitz

a)

Zehbitz, Zehbitzer Dorfstraße 40 (Gemeindebüro)

b)

Lennewitz, vor der Lennewitzer Dorfstraße 9 (Dorfplatz)

c)

Wehlau, am Gartengrundstück Wehlauer Dorfstraße 22 (Dorfplatz)

d)

Zehmitz, neben der Bushaltestelle (Dorfplatz)

(7)

Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Internet unter der Internetseite www.suedliches-anhalt.de bekanntzumachen.

VII. ABSCHNITT

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 19

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 20

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 28.06.2017 außer Kraft.