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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt
Ausgabe 14/2023
Amtliche Mitteilungen
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Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Südliches Anhalt

zur 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Stadt Gröbzig und der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen und Wieskau

hier: Bekanntmachung der Genehmigung

Der Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt hat am 10.05.2023 in öffentlicher Sitzung die 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Stadt Gröbzig und der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen und Wieskau bestehend aus der Planzeichnung mit der Begründung und Umweltbericht beschlossen.

Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld hat die 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Stadt Gröbzig sowie der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen und Wieskau der Stadt Südliches Anhalt mit Schreiben vom 12.09.2023, Az.: 63-01559-2023-50 ohne Auflagen genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Stadt Gröbzig und der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen und Wieskau wirksam.

Die 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Stadt Gröbzig sowie der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen und Wieskau mit Begründung und Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung kann auf der Internetseite der Stadt Südliches Anhalt sowie über das zentrale Internetportal des Landes Sachsen-Anhalt eingesehen werden.

Des Weiteren kann jedermann die 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Stadt Gröbzig sowie der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen und Wieskau im Fachbereich III der Verwaltung Südliches Anhalt, Zimmer 111, Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31, 06369 Südliches Anhalt zu den jeweils geltenden Sprechzeiten oder nach Vereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Südliches Anhalt geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.