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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt
Ausgabe 14/2023
Amtliche Mitteilungen
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 Bebauungsplanes Nr. 02/22 „Sondergebiet PVA Kiesgrube Wieskau“ in der Gemarkung Wieskau hier: Bekanntmachung zum Inkrafttreten

Bebauungsplanes Nr. 02/22 „Sondergebiet PVA Kiesgrube Wieskau“

in der Gemarkung Wieskau

hier: Bekanntmachung zum Inkrafttreten

Der Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt hat am 10.05.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 02/22 „Sondergebiet PVA Kiesgrube Wieskau“ in der Fassung vom März 2023 bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Anlagen wurde gebilligt.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 02/22 „Sondergebiet PVA Kiesgrube Wieskau“ in Kraft.

Der Bebauungsplan Nr. 02/22 kann auf der Internetseite der Stadt Südliches Anhalt sowie über das zentrale Internetportal des Landes Sachsen-Anhalt eingesehen werden.

Des Weiteren wird der Bebauungsplan Nr. 02/22 mit der Begründung einschließlich Anlagen im Fachbereich III der Verwaltung Südliches Anhalt, Zimmer 111, Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31, 06369 Südliches Anhalt zu den jeweils geltenden Sprechzeiten oder nach Vereinbarung für jedermann unbefristet bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Nr. 02/22 Auskunft gegeben.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Südliches Anhalt geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Stadt Südliches Anhalt, den 22.09.2023