Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung
und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben
-Flurbereinigungsbehörde-
Ritterstraße 17-19
39164 Wanzleben-Börde — Wanzleben, den 21.11.2024
1. Anordnung
In dem
| • | Bodenordnungsverfahren Zuchau-Sachsendorf, Landkreis Anhalt-Bitterfeld und Salzlandkreis, Verfahrensnummer 24 SLK 014 |
wird hiermit nach § 61 Abs. 1 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG)* die Ausführung des Bodenordnungsplanes angeordnet.
Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und der rechtlichen Wirkungen des Bodenordnungsplanes Zuchau-Sachsendorf wird der
01. März 2025, 0:00 Uhr,
festgesetzt.
Zu diesem Zeitpunkt tritt der in dem Bodenordnungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen. Die neuen Grundstücke werden anstelle der alten Grundstücke Eigentum der Teilnehmer. Der Rechtsübergang erfolgt außerhalb des Grundbuches. Der Übergang des Besitzes und der Nutzung der Grundstücke erfolgt mit Eintritt des neuen Rechtszustandes.
Hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, treten die neuen Grundstücke an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen gem. § 68 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetztes (FlurbG)** auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über. Das gilt auch für die Pachtverhältnisse.
Mit dieser Ausführungsanordnung entfallen die Verfügungsbeschränkungen gem. § 34 FlurbG und auch die Wirkungen der vorläufigen Anordnungen nach § 36 FlurbG.
Anträge auf Regelung des Nießbrauchs und der Pachtverhältnisse (§§ 69 und 70 FlurbG) sind soweit sich die Beteiligten nicht einigen können gemäß § 71 FlurbG innerhalb von drei Monaten nach Erlass der Ausführungsanordnung beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben, Ritterstraße 17-19, 39164 Wanzleben zu stellen.
2. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO*** wird die sofortige Vollziehung dieser Ausführungsanordnung angeordnet, mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen diese keine aufschiebende Wirkung haben.
3. Begründung der Anordnung
Der Bodenordnungsplan zu dem Bodenordnungsverfahren Zuchau-Sachsendorf mit dem 1. Nachtrag zu dem Bodenordnungsplan ist bestandskräftig geworden. Der Plan einschließlich des 1. Nachtrages ist widerspruchsfrei und somit unanfechtbar. Die Ausführung ist daher anzuordnen (§ 61 FlurbG).
Für die Überleitung in den neuen Zustand wurden weitergehende Überleitungsbestimmungen erlassen. Hierzu wurde der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft „Zuchau-Sachsendorf“ gehört. Er hat den Bestimmungen zugestimmt.
4. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt sowohl im überwiegenden Interesse der Beteiligten als auch im öffentlichen Interesse.
Die aufschiebende Wirkung gegebenenfalls eingelegter Rechtsbehelfe gegen diese Ausführungsanordnung hätte zur Folge, dass der Grundstücksverkehr erheblich erschwert sein würde. Ein längeres Hinausschieben der Ausführung des Bodenordnungsplanes ist für die Beteiligten nicht zumutbar. Sie dürfen erwarten, dass nicht nur der Besitz, sondern auch die Eigentumsverhältnisse an den neuen Grundstücken sobald wie möglich geregelt werden, damit die öffentlichen Bücher berichtigt werden können und der gesamte Grundstücksverkehr wieder normalisiert wird. Mit der sofortigen Vollziehung der Ausführungsanordnung wird die notwendige Rechtssicherheit geschaffen und die Abwicklung des gesamten Verfahrens beschleunigt.
Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist auch gegeben, da in einem Verfahren nach dem Flurbereinigungs- oder Landwirtschaftsanpassungsgesetz eine Vielzahl aufs Engste miteinander verflochtener Abfindungen bestehen. Aus einer aufschiebenden Wirkung der gegen diese Ausführungsanordnung eingelegten Rechtsbehelfe würde der Eintritt der rechtlichen Wirkungen über einen längeren Zeitraum verzögert werden. Das ist nicht zumutbar und widerspricht dem Beschleunigungsgebot des Flurbereinigungsgesetzes.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.
5. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben, Ritterstraße 17-19, 39164 Wanzleben-Börde, oder beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Große Ringstraße 52, 38820 Halberstadt, oder beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle/Saale einzulegen.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
Hinweise zum Datenschutz
„Aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach dem Flurbereinigungsgesetz werden im vorliegenden Bodenordnungsverfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Hinweise können im Internet unter: www.lsaurl.de/alffmittedsgvo eingesehen werden oder sind beim ALFF Mitte erhältlich.“
Hinweis zu den angewandten Rechtsgrundlagen:
| * | i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 136 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) |
| ** | i.d.F. vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2835) |
| *** | i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) |