Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung
und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben
-Flurbereinigungsbehörde-
Ritterstraße 17 – 19
39164 Wanzleben-Börde
— Wanzleben, den 21.11.2024
Bodenordnungsverfahren „Zuchau-Sachsendorf“
611 B10.01-24SLK014
Die folgenden Überleitungsbestimmungen wurden vom Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) Mitte aufgestellt. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft „Zuchau-Sachsendorf“ wurde hierzu gehört. Er hat den Bestimmungen zugestimmt.
Die Bestimmungen regeln die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand und somit den Übergang von Besitz und Nutzung auf die neuen Flurstücke.
Mit den in den Überleitungsbestimmungen genannten Zeitpunkten und besonderen Regelungen gehen der Besitz und das Eigentum, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den Empfänger der Landzuteilung über.
Diese Bestimmungen können soweit sie nicht auf Gesetzesvorschriften beruhen oder bestimmte Fristen für die Einreichung von Anträgen an das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte (ALFF) angehen durch abweichende Vereinbarungen unter den Beteiligten (namentlich zwischen Empfänger und Vorbesitzer, d.h. bisherigem Eigentümer bzw. Pächter) ersetzt werden.
Eine diesbezügliche Regelung wird vom ALFF Mitte nicht beaufsichtigt.
Das ALFF Mitte kann in besonderen Fällen von Amts wegen Ausnahmen von den Bestimmungen zulassen, insbesondere die darin festgesetzten Fristen verlängern.
Das Eigentum geht erst mit dem in der Ausführungsanordnung benannten Tag als Eintritt des neuen Rechtszustandes über. Hierüber erfolgt eine gesonderte Bekanntmachung.
I. Übergang der Landabfindung
1) Der Vorbesitzer hat die Flächen, die einem anderen zugewiesen werden, in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. Insbesondere sind alle Verschlechterungen der Ertragsfähigkeit oder sonstige Beeinträchtigungen der Benutzbarkeit seit der Wertermittlung auszugleichen bzw. zu beseitigen (z.B. Ablagerungen, auch von Dünger, Komposthaufen und dgl., Überhang von Strauchwerken, Verfall von Entwässerungseinrichtungen).
Die Empfänger treten in den Besitz ihrer Landabfindungen ein, sobald die darauf stehenden Früchte der früheren Besitzer abgefahren sind. Die Grenzen der Abfindungen sind in der Karte der neuen Feldeinteilung dargestellt. Auf Antrag erfolgt eine Anzeige in der Örtlichkeit.
Die Aberntung der Grundstücke muss am Vorabend des Übergabetages beendet sein, wobei Rübenblatt in gehäckseltem oder flächenmäßig ausgebreitetem Zustand als geräumt gilt.
Flächen, die mit Getreide bestanden waren, sind im Stoppel ordnungsgemäß zu übergeben.
An dem darauf folgenden Tag kann der Empfänger der Flächen mit deren Bestellung beginnen.
| 2) Als spätester Zeitpunkt für die Übergabe der mit Früchten bestandenen oder stillgelegten Flächen werden folgende Tage bestimmt: | ||
| a) | für Getreide/Raps | 01.10.2025 |
| b) | für die restlichen Ackerflächen (Rüben, Kartoffeln, Mais Futterzwischenfrüchte) | 15.11.2025 |
| c) | für stillgelegte Flächen im Zuge der Flächenstilllegungsprogramme | 01.10.2025 |
| Stillgelegte Flächen, die durch die Besitzeinweisung zum Übergabestichtag aus der Flächenstilllegung herausfallen, sind ebenso wie die entsprechenden Ersatzflächen umgehend dem ALFF Mitte mitzuteilen. | ||
| d) | für Gartenflächen und Obst- und Gemüsegärten | 15.11.2025 |
| e) | Grünlandflächen dürfen bis zum noch vom bisherigen Nutzungsberechtigten beweidet werden. | 01.11.2025 |
| 3) Der bisherige Besitzer ist hinsichtlich der Nutzung der Flächen, die durch den Besitzübergang einem anderen zugewiesen werden, in folgender Weise beschränkt: | |
| a) | Er darf keinen Boden von diesen Flächen abfahren; erfolgt es trotzdem, so hat er dem Empfänger der Flächen den entstehenden Schaden zu ersetzen. |
| b) | Bäume, Hecken und sonstige Naturanlagen sind grundsätzlich im alten Bestand zu erhalten, auch soweit sie nicht nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes unter Schutz gestellt sind. |
| c) | Es ist nicht gestattet, die alten Grundstücke über den festgesetzten Zeitpunkt hinaus zu bewirtschaften, mit Nachfrüchten zu bestellen, Dünger aufzubringen oder Ernteerzeugnisse darauf zu lagern. |
| Bei Zuwiderhandlungen kann das ALFF Mitte den früheren Zustand auf Kosten des Verursachers wiederherstellen lassen. | |
| 4.) Der neue Besitzer kann die zugewiesenen Flächen ab Übergabestichtag uneingeschränkt nutzen: | |
| a) | Die noch nicht abgeräumten Reste der Pflanzen gehen auf ihn über oder können nach Rücksprache mit dem ALFF Mitte auf Kosten des Vorbesitzers fortgeschafft werden. |
| b) | Holzungen, Feldgehölze, Einzelstehende Bäume, Hecken und Sträucher, deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder aus anderen Gründen geboten ist, hat der Empfänger der Landabfindung entschädigungslos zu übernehmen. |
| c) | Bei Auftritt oder Verdacht auf ungewöhnliche Umstände wie Nematoden, starker Verunkrautungen usw. ist das ALFF Mitte unverzüglich, spätestens aber zum 28.02.2025, zu informieren. |
5.) Die Aufwendungen für die notwendigen, vom ALFF Mitte festzulegenden Planinstandsetzungsmaßnahmen gehen weder zu Lasten des Eigentümers noch zu Lasten des Empfängers.
II. Einfriedungen, Weideschuppen, Tränkanlagen, Brunnen usw.
1) Zäune, Einfriedungen
Zäune und andere Einfriedungen des Vorbesitzers sind durch den neuen Besitzer zu übernehmen. Für das ggf. notwendig werdende Umsetzen von Zäunen (besonders Weidezäune) wird eine Entschädigung nicht gewährt.
2) Weideschuppen und Tränkanlagen
Weideschuppen und Tränkanlagen müssen bis zum 28.02.2025 entfernt sein, anderenfalls gehen sie entschädigungslos auf den Zuteilungsempfänger über oder werden auf Kosten des Vorbesitzers entfernt.
Notwendige Änderungen sind dem ALFF Mitte bis zum 28.02.2025 anzuzeigen.
III. Ausgleichung wegen Düngezustandes und sonstige Entschädigungen infolge des Überganges aus dem alten in den neuen Zustand
Für bereits ausgebrachten Dünger wird keine Entschädigung gewährt. Die Ausbringung von Gülle bzw. Klärschlamm auf abzugebenden Flächen ist untersagt, ausgenommen für die ordnungsgemäße Düngung zum Futterzwischenfruchtbau.
IV. Freihalten alter Anlagen – Ausbau neuer Anlagen
Ein Ausbau neuer Anlagen ist nicht vorgesehen. Alte Wege, Gewässer, Durchlässe, Brücken und Überfahrten müssen weiterhin zur Benutzung freigehalten werden, sofern diese nicht durch Flächenarrondierung entbehrlich werden.
V. Ordnung der Pachtverträge und Nießbrauchs
Bestehende Nießbrauch- und Pachtverhältnisse werden durch das Flurbereinigungsverfahren nicht aufgehoben. Jedoch gehen die Nutzungs- und Pachtansprüche des Nießbrauchberechtigten bzw. Pächters von den alten Flurstücken auf die Abfindungsflächen über. Auf dieser Grundlage müssen die Beteiligten ihr Pachtverhältnis neu regeln.
Einigen sich beide nicht, so ist beim ALFF Mitte ein Antrag auf Regelung nach Maßgabe der §§ 69, 70, 71 FlurbG zu stellen.
| VI. Besondere Hinweise | |
| Ferner werden die Nutzungsberechtigten darauf hingewiesen, dass | |
| 1) | jede Beschädigung der Wege und Gewässer und der Anlagen in diesen bei vorsätzlicher Begehung als Straftat, in allen anderen Fällen als Ordnungswidrigkeit, geahndet wird. |
| 2) | das Wenden mit Wirtschaftsgeräten zur Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen auf den Wegen nicht zulässig ist. Ebenso sind Fahrzeuge und Geräte so abzustellen, dass eine Durchfahrt möglich ist. |
| 3) | die bei der Vermessung gesetzten Vermessungs- und Grenzmarken, Pfähle, Stangen und sonstige Grenzmarken gem. § 5 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetz vom 15.09.2004 des Landes Sachsen-Anhalt (VermGeoG LSA) unter gesetzlichem Schutz stehen. Die unbefugte Vernichtung, Beschädigung, Veränderung, Beseitigung oder Gefährdung der Grenz- Vermessungs- und Sichtmarken kann gem. § 22 VermGeoG LSA mit einer Geldbuße geahndet werden. |
| Die Wiederherstellungskosten sind von dem Verursacher zu tragen. |
| Der Empfänger hat sich zu informieren, wo sich in seiner Landabfindung alte, ungültig gewordene Grenzzeichen und sonstige Hindernisse für die Bewirtschaftung befinden. Er hat diese auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Vorbesitzer ist verpflichtet, dem Planempfänger nach bestem Wissen und Gewissen den Standort solcher Hindernisse anzuzeigen. |
| 4) | erst mit dem in der Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand gem. § 61 FlurbG an die Stelle des bisherigen tritt. |
| 5) | in allen sich aus den Überleitungsbestimmungen ergebenden Zweifelsfällen das ALFF Mitte entscheidet. |
VII. Rechtsnachfolge
Im Falle der Veräußerung von Grundstücken tritt der Erwerber gemäß § 15 FlurbG in die Rechtsposition des Veräußerers ein. Er muss das bisher durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen.
Der Veräußerer hat dem Erwerber auf alle sich aus vorstehenden Überleitungsbestimmungen ergebenden Verpflichtungen hinzuweisen.
VIII. Zwangsverfahren
Die Flurneuordnungsbehörde kann für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Überleitungsbestimmungen gem. § 137 FlurbG die nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz zulässigen Zwangsmittel (Zwangsgeld, Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang) anwenden, um im Interesse aller Teilnehmer und im öffentlichen Interesse die Einhaltung dieser Überleitungsbestimmungen durchzusetzen.
Ersatzvornahme:
Handlungen, die nach den Überleitungsbestimmungen auszuführen sind, können bei Unterlassung auf Kosten des Verpflichteten durch einen anderen vorgenommen werden.
Im Auftrag