Die Landesregierung hat am 13.06.2023 (MBI. LSA Nr. 22/2023 vom 26.06.2023, S. 198) bestimmt, dass die Neuwahlen zu den kommunalen Vertretungen (Stadtrat und Ortschaftsräte) am
Sonntag, den 09. Juni 2024
in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr
stattfinden.
Wahlberechtigt sind alle Einwohner, die Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate vor dem Wahltermin im Wahlgebiet mit Hauptwohnung gemeldet sind und ihr Wahlrecht nicht nach § 23 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) verloren haben.
Wählbar sind Bürger der Stadt/Ortschaft, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 40 KVG LSA). Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar, sofern Sie nicht nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder in Folge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben (§ 29 Abs. 2a KWO LSA).
Wahlgebiet, Wahlbereich
Wahlgebiet für die Wahl zum Stadtrat ist das gesamte Gebiet der Stadt Südliches Anhalt und für die Wahl der Ortschaftsräte das jeweilige Gebiet der Ortschaften Edderitz, Fraßdorf, Glauzig, Görzig, Gröbzig, Großbadegast, Hinsdorf, Libehna, Maasdorf, Meilendorf, Piethen, Prosigk, Quellendorf, Radegast, Reinsdorf, Reupzig, Riesdorf, Scheuder, Trebbichau an der Fuhne, Weißandt-Gölzau, Werdershausen, Wieskau und Zehbitz.
In der Ortschaft Wörbzig wird am 09. Juni 2024 anstelle des Ortschaftsrates der Ortsvorsteher gewählt. Hierzu ergeht eine gesonderte Bekanntmachung im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt.
In der Stadt bzw. den Ortschaften bildet das jeweilige Wahlgebiet einen Wahlbereich (§ 7 KWG LSA).
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Gemäß § 15 KWG LSA i. V. m. § 29 Abs. 2 KWO LSA fordere ich hiermit zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrates der Stadt Südliches Anhalt sowie für die Wahl der Ortschaftsräte in Edderitz, Fraßdorf, Glauzig, Görzig, Gröbzig, Großbadegast, Hinsdorf, Libehna, Maasdorf, Meilendorf, Piethen, Prosigk, Quellendorf, Radegast, Reinsdorf, Reupzig, Riesdorf, Scheuder, Trebbichau an der Fuhne, Weißandt-Gölzau, Werdershausen, Wieskau und Zehbitz auf.
Die Wahlvorschläge sind gemäß § 21 Abs. 2 KWG LSA bei der Gemeindewahlleiterin entweder auf dem Postweg unter der Adresse:
| Stadt Südliches Anhalt |
| -Gemeindewahlleiterin- |
| Weißandt-Gölzau |
| Hauptstraße 31 |
| 06369 Südliches Anhalt |
oder persönlich bei oben genannter Adresse im Zimmer 206 (Fr. Just) einzureichen. Ich bitte, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen!
Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA am Dienstag, 02.04.2024 um 18.00 Uhr.
Wahlvorschläge für die Wahl zum Stadt- oder Ortschaftsrat können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerber) eingereicht werden. Wahlvorschlagsverbindungen sind gemäß § 21 Abs. 1 KWG LSA nicht mehr zulässig.
Die Zahl der zu wählenden Vertreter für den Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt bestimmt sich gemäß § 37 Abs. 1 KVG LSA und beträgt:
| Stadt Südliches Anhalt | 28 Stadträte |
| Die Zahl der zu wählenden Vertreter für die Ortschaftsräte bestimmt sich aus der Hauptsatzung der Stadt Südliches Anhalt und beträgt: | |
| Ortschaft Edderitz | 9 Ortschaftsräte |
| Ortschaft Fraßdorf | 5 Ortschaftsräte |
| Ortschaft Glauzig | 5 Ortschaftsräte |
| Ortschaft Görzig | 7 Ortschaftsräte |
| Ortschaft Gröbzig | 9 Ortschaftsräte |
| Ortschaft Großbadegast | 5 Ortschaftsräte |
| Ortschaft Hinsdorf | 5 Ortschaftsräte |
| Ortschaft Libehna | 5 Ortschaftsräte |
| Ortschaft Maasdorf | 5 Ortschaftsräte |
| Ortschaft Meilendorf | 5 Ortschaftsräte |
| Ortschaft Piethen | 5 Ortschaftsräte |
| Ortschaft Prosigk | 7 Ortschaftsräte |
| Ortschaft Quellendorf | 7 Ortschaftsräte |
| Ortschaft Radegast | 9 Ortschaftsräte |
| Ortschaft Reinsdorf | 5 Ortschaftsräte |
| Ortschaft Reupzig | 5 Ortschaftsräte |
| Ortschaft Riesdorf | 5 Ortschaftsräte |
| Ortschaft Scheuder | 5 Ortschaftsräte |
| Ortschaft Trebbichau a. d. F. | 5 Ortschaftsräte |
| Ortschaft Weißandt-Gölzau | 9 Ortschaftsräte |
| Ortschaft Werdershausen | 5 Ortschaftsräte |
| Ortschaft Wieskau | 5 Ortschaftsräte |
| Ortschaft Zehbitz | 5 Ortschaftsräte |
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber enthalten. Die Höchstzahl der auf ihm zu benennenden Bewerber kann gemäß § 21 Abs. 4 KWG LSA um fünf höher als die Zahl der zu wählenden Vertreter sein. Die Reihenfolge der Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein (§ 21 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 24 Abs. 1 und 2 KWG LSA). Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten (§ 21 Abs. 5 KWG LSA).
Der Wahlvorschlag einer Partei muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern der nach der Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe ist von zwei Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers vom Einzelbewerber persönlich und handschriftlich zu unterschreiben (§ 30 Abs. 3 KWO LSA i. V. m. § 21 Abs. 9 Satz 1 bis 3 KWG LSA).
Darüber hinaus muss nach § 21 Abs. 9 KWG LSA der Wahlvorschlag, sofern der Wahlvorschlagsträger nicht von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit ist, von mindestens ein vom Hundert der zur letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Berücksichtigt werden nur solche Unterstützungsunterschriften, die bis zum 02.04.2024 18.00 Uhr bei der Gemeindewahlleiterin abgegeben wurden.
Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Berücksichtigt werden nur solche Unterstützungserklärungen, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem Ende der Einreichungsfrist (02.04.2024 18.00 Uhr) abgegeben werden. Dabei dürfen Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge für Parteien und Wählergruppen erst nach Aufstellung der Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag je Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeindewahlleiterin nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.
Für die Wahl zum Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt ist somit für Wahlvorschläge folgende Anzahl von Unterstützungsunterschriften erforderlich:
für den Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt — 100
In den einzelnen Wahlgebieten der Ortschaften sind für Wahlvorschläge folgende Anzahlen von Unterstützungsunterschriften erforderlich:
für die Ortschaftsratswahl Edderitz — 9
für die Ortschaftsratswahl Fraßdorf — 1
für die Ortschaftsratswahl Glauzig — 3
für die Ortschaftsratswahl Görzig — 7
für die Ortschaftsratswahl Gröbzig — 20 —
für die Ortschaftsratswahl Großbadegast — 5
für die Ortschaftsratswahl Hinsdorf — 4
für die Ortschaftsratswahl Libehna — 2
für die Ortschaftsratswahl Maasdorf — 2
für die Ortschaftsratswahl Meilendorf — 1
für die Ortschaftsratswahl Piethen — 2
für die Ortschaftsratswahl Prosigk — 5
für die Ortschaftsratswahl Quellendorf — 8
für die Ortschaftsratswahl Radegast — 9
für die Ortschaftsratswahl Reinsdorf — 2 —
für die Ortschaftsratswahl Reupzig — 2
für die Ortschaftsratswahl Riesdorf — 1
für die Ortschaftsratswahl Scheuder — 2
für die Ortschaftsratswahl Trebbichau a. d. F. — 3
für die Ortschaftsratswahl Weißandt-Gölzau — 14
für die Ortschaftsratswahl Werdershausen — 1
für die Ortschaftsratswahl Wieskau — 2
für die Ortschaftsratswahl Zehbitz — 2
Die Originalunterschriften der Wahlberechtigten müssen nach § 30 Abs. 4 KWO LSA auf amtlichen Formblättern erbracht werden. Darauf sind neben der Unterschrift auch der Familienname, der Vorname, der Tag der Geburt und die Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
Bei der Anforderung der kostenfreien amtlichen Formblätter sind der Name der einreichenden Partei oder das Kennwort der einreichenden Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese oder der Name des einreichenden Einzelbewerbers anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben ferner zu bestätigen, dass die Bewerber nach § 24 Abs. 1 KWG LSA aufgestellt worden sind.
Nur Wahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen, für die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KWG LSA zutreffen, können ohne Unterstützungsunterschriften Wahlberechtigter eingereicht werden.
Folgende Parteien sind vom Unterschriftenquorum sowohl für die Stadtratswahl als auch für die Ortschaftsratswahlen befreit:
• Christlich Demokratische Union Deutschlands — (CDU)
• Alternative für Deutschland — (AfD)
• Die Linke — (DIE LINKE)
• Sozialdemokratische Partei Deutschlands — (SPD)
• BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN — (GRÜNE)
• Freie Demokratische Partei — (FDP)
Parteien, die sich weder an der letzten Wahl zum Landtag noch an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Sachsen-Anhalt mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, können nach § 22 Abs. 1 KWG LSA als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie bis spätestens am Montag, den 04.03.2024, 18:00 Uhr der Landeswahlleiterin ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über einen satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen.
Folgende Wählergruppen sind vom Unterschriftenquorum für die Stadtratswahl befreit:
| • | Freie Wählergemeinschaft Anhalt |
| • | Ortsbürgermeister und Interessenvertreter |
Folgende Wählergruppen sind vom Unterschriftenquorum für die jeweilige Ortschaftsratswahl befreit:
| Ortschaft | Wählergruppe |
| Glauzig | • Pro Glauzig |
| Görzig | • Freie Wählergemeinschaft Anhalt |
| Gröbzig | • Freie Wählergemeinschaft Anhalt |
| Großbadegast | • Rassegeflügelzuchtverein |
| Maasdorf | • Pro Maasdorf |
| Piethen | • Freie Wählergemeinschaft Anhalt |
| • Wir für Piethen |
| Prosigk | • Ortsfeuerwehr Prosigk |
| Radegast | • Freie Wählergemeinschaft Radegast |
| Reinsdorf | • Wählergruppe Reinsdorf |
| Reupzig | • Freizeit- und Kulturverein Reupzig e.V. |
| Riesdorf | • Wahlgemeinschaft Riesdorf |
| Trebbichau a.d.F. | • Wählergruppe Trebbichau/Fuhne |
| Werdershausen | • Freie Wählergemeinschaft Anhalt |
| Wieskau | • ProWieskau |
| Zehbitz | • Feuerwehr Zehbitz |
Im Übrigen sind gemäß § 21 Abs. 10 Nr. 3 KWG LSA von der Beibringung der Unterschriften Wahlberechtigter Einzelbewerber befreit, die am Tag der Bestimmung des Wahltages aufgrund ihres Einzelwahlvorschlages Mitglied der zu wählenden Vertretung, gewählter Abgeordneter des Landestages in Sachsen-Anhalt oder des Bundestages sind.
Das Kennwort einer Wählergruppe darf gemäß § 21 Abs. 6 Nr. 3 KWG LSA nicht den Namen von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten. Da das Besondere des Namens der Partei „FREIE WÄHLER“ in der Kombination der beiden allgemeinen Begriffe „freie“ und „Wähler“ besteht, sollte hier bereits die Streichung eines der beiden Begriffe „freie“ oder „Wähler“ genügen. Um Verwechslungen zu vermeiden, ist es ratsam, eine geeignete Ergänzung, wie zum Beispiel einen Ortszusatz vorzunehmen.
Zu weiterem Inhalt und Form der Wahlvorschläge verweise ich auf die §§ 21 ff KWG LSA und §§ 30 ff KWO LSA.
Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Formblätter können auf der Internetseite der Stadt Südliches Anhalt (www.suedliches-anhalt.de), unter der Telefonnummer 034978/265-39 oder per Email (ajust@suedliches-anhalt.de) abgefordert werden.
Sie sind zudem zu den Sprechzeiten an folgender Stelle kostenfrei erhältlich:
| Stadt Südliches Anhalt |
| Weißandt-Gölzau |
| Hauptstraße 31 |
| 06369 Südliches Anhalt |