Hiermit wird der vom Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt in der öffentlichen Sitzung am 05.07.2023 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 02/20 „Solarpark Großbadegast - Erweiterung“ gem. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht (Beschluss-Nr. EGSA-SR-60-05/2023). Die Begründung hierzu wurde gebilligt.
Der Bebauungsplan Nr. 02/20 „Solarpark Großbadegast - Erweiterung“ der Stadt Südliches Anhalt tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die Lage des Plangebietes des vorzeitigen Bebauungsplanes ist auf nachfolgender Abbildung ersichtlich.
Der Bebauungsplan Nr. 02/20 „Solarpark Großbadegast - Erweiterung“, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen sowie die Begründung kann von jedermann ab dem Tag dieser Bekanntmachung auf Dauer in der Verwaltung der Stadt Südliches Anhalt, Fachbereich III, Zimmer 111, Bauverwaltung, Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31 in 06369 Südliches Anhalt, während der Dienststunden eingesehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangt werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 02/20 „Solarpark Großbadegast - Erweiterung)“ der Stadt Südliches Anhalt schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen die Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Stadt Südliches Anhalt, den 22.01.2024