Der Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt hat in seiner Sitzung am 03.03.2021 die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Windpark Trebbichau an der Fuhne“ der Gemeinde Trebbichau an der Fuhne und gleichzeitige Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 01/21 „Sondergebiet Windenergie Trebbichau, Piethen, Wieskau“ der Stadt Südliches Anhalt, Ortsteile Trebbichau, Piethen, Wieskau gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst und beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen (Beschluss Nr. EGSA-SR-05-01/2021).
Die Aufhebung und die Neuaufstellung des Bebauungsplanes werden miteinander verbunden und in einer gemeinsamen Planzeichnung zusammenführt.
Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte ortsüblich am 08.04.2021 im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt, Jahrgang 12, Nr. 4.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in Form einer öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 24.07.2023 bis einschließlich 25.08.2023 durchgeführt. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte am 13.07.2023 im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt, Jahrgang 14, Nr. 7.
Planungsanlass der Aufhebung sowie gleichzeitigen Aufstellung der Bebauungspläne ist das Vorhaben des Tochterunternehmen Erneuerbare Energien Europa e3 der WPD AG, die vorhandenen Windenergieanlagen zu erneuern bzw. zu repowern. Da das Vorhaben im Widerspruch zu den Festsetzungen des aktuell rechtskräftigen Bebauungsplanes steht, ist es erforderlich den Bebauungsplan Nr. 1 aufzuheben. Um die Entwicklung und optimale Auslastung des Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten zu gewährleisten und insbesondere die Höhe der WEA an den heutigen Stand der Technik anzupassen, ist zudem die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
| Insbesondere sollen nachfolgende Zielstellungen erfüllt werden: | |
| - | Anpassung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes an die aktuelle Festlegung des Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten (VRG XVII) gemäß dem Sachlichen Teilplan Wind A-B-W |
| - | abschließende Festlegung der Abgrenzung des Windparks |
| - | verbindliche Festsetzung der WEA-Standorte und deren Erschließung |
| - | Einbeziehung der für den Rückbau vorgesehenen WEA-Standorte und deren verbindliche Festsetzung des Rückbaus |
| - | Berücksichtigung der Wirtschaft und der Landwirtschaft |
- | allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse |
- | Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt |
- | Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien |
| - | Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes |
| - | Festsetzung von geeigneten Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen für die mit dem Vorhaben einhergehenden Eingriffe in Natur und Landschaft. |
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und im Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ebenfalls öffentlich ausgelegt.
| Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 „Windpark Trebbichau an der Fuhne“ der Gemeinde Trebbichau an der Fuhne, der Stadt Südliches Anhalt und befindet sich | |
| - | nördlich der bebauten Ortslagen von Trebbichau an der Fuhne und Hohnsdorf |
| - | zwischen den Ortsteilen Wieskau, Trebbichau an der Fuhne, Glauzig, Görzig, Maasdorf und Piethen. |
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes entsprach ursprünglich, d.h. zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses, der Abgrenzung des Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten (VRG XVII) gemäß dem Sachlichen Teilplan „Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg (2018) und hatte eine Größe von ca. 198 ha.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 01/21 „Sondergebiet Windenergie“ in den Gemarkungen Trebbichau, Piethen und Wieskau der Stadt Südliches Anhalt wurde im Vergleich zum Aufstellungsbeschluss geändert. Der Geltungsbereich orientiert sich zwar weiterhin an der Umgrenzung des VRG XVII „Trebbichau an der Fuhne“, schließt jedoch einen Pufferstreifen von 100 m mit ein und vergrößert sich somit auf ca. 253ha. Dies erfolgt vor dem Hintergrund der Maßstäblichkeit der kartografischen Darstellung mit einem Maßstab von 1:100.000. Dadurch ergibt sich ein „Unschärfebereich“ von bis zu 100 m, welcher in der gängigen Praxis bei der Genehmigung von WEA toleriert wird. Eine Vergrößerung des VRG in dem Sinne, dass dadurch zusätzliche WEA im Geltungsbereich errichtet werden können und/oder diese näher an die vorhandene Wohnbebauung heranrücken, ist nicht gegeben.
Das Plangebiet selbst wird überwiegend landwirtschaftlich (ackerbaulich) genutzt.
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Entwurfs der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1 und der gleichzeitigen Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 01/21 und die Lage der Plangebiete sind der beigefügten Übersichtskarte (Anlage 1) sowie dem Lageplan (Anlage 2) zu entnehmen.
| Als nach Einschätzung der Gemeinde wesentliche bereits vorliegende umweltrelevante Informationen aus der frühzeitigen Beteiligung der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Windpark Trebbichau an der Fuhne“ der Gemeinde Trebbichau an der Fuhne und gleichzeitigen Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 01/21 „Sondergebiet Windenergie Trebbichau, Piethen, Wieskau“ der Stadt Südliches Anhalt, Ortsteile Trebbichau, Piethen, Wieskau werden gemeinsam mit den Planunterlagen folgende Unterlagen öffentlich ausgelegt: | |
| - | Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt: Stellungnahme vom 27.09.2023 zum Vorentwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 |
| - | Landesverwaltungsamt, obere Naturschutzbehörde: Stellungnahme vom 03.08.2023 zum Vorentwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 |
| - | Landesverwaltungsamt, obere Naturschutzbehörde: Stellungnahme vom 03.08.2023 zum Vorentwurf der Aufstellung des BPlanes 01/21 |
| - | Landkreis Anhalt-Bitterfeld: Stellungnahme vom 24.08.2023 zum Vorentwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 |
| - | Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg: Stellungnahme vom 18.08.2023 zum Vorentwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 |
| - | Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt: Stellungnahme vom 08.08.2023 zum Vorentwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 |
| - | Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt: Stellungnahme vom 25.08.2023 zum Vorentwurf der Aufstellung des BPlanes 01/21 |
| - | Landesstraßenbaubehörde - Regionalbereich Ost: Stellungnahme vom 20.07.2023 zum Vorentwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 |
| - | Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt: Stellungnahme vom 25.08.2023 zum Vorentwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 |
| - | Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt: Stellungnahme vom 27.07.2023 zum Vorentwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 |
| - | Biosphärenreservat Mittelelbe: Stellungnahme vom 13.07.2023 zum Vorentwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 |
Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen bei der Stadt Südliches Anhalt verfügbar:
| Schutzgut Mensch | |
| Stellungnahme Landkreis Anhalt-Bitterfeld, untere Immissionsschutzbehörde vom 24.08.2023 zum Vorentwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 | |
| - | Keine Einwände, wenn Festsetzungen übernommen werden. |
| Stellungnahme Landkreis Anhalt-Bitterfeld, SG Brand- und Katastrophenschutz vom 24.08.2023 zum Vorentwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 | |
| - | Die bereits aufgeführten Hinweise in der Begründung sind zu beachten und umzusetzen. |
| - | Abstimmung und Einreichung eines Feuerwehrplans beim SG Brand- und Katastrophenschutz. |
| Stellungnahme Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg vom 18.08.2023 zum Vorentwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 | |
| - | 100-m Unschärfebereich bedenklich, da im Westen und Süden die Abstände zur Wohnbebauung auf unter 1.000 m reduziert werden. |
| Stellungnahme Landesstraßenbaubehörde - Regionalbereich Ost vom 20.07.2023 zum Vorentwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 | |
| - | Die geplanten baulichen Anlagen müssen alle Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung der Straßen genügen (gem. § 10 StrG LSA) sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. |
| - | Bei allen industriellen Anlagen steigt mit zunehmendem Alter die Fehleranfälligkeit, damit stellen auch Windkraftanlagen allgemein eine erhebliche Gefahr für ihre unmittelbare Umgebung und damit auch für Verkehrsteilnehmer dar. Deshalb strikte Einhaltung der Mindestabstände. |
| - | Abstandflächen zu Straße bei Standorten, an denen mit hoher Wahrscheinlichkeit an mehreren Tagen im Jahr mit Vereisungen gerechnet werden muss, sind mit 1,5 x (Nabenhöhe + Rotorradius) zu berechnen. |
| Umweltbericht zum Entwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 vom 19.10.2023 | |
| Schutzgut Pflanzen und Tiere/biologische Vielfalt | |
| Stellungnahme Landesverwaltungsamtes, obere Naturschutzbehörde vom 03.08.2023 zum Vorentwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 | |
| - | Umweltschadensgesetz und Artschutzrecht sind zu beachten. |
| Stellungnahme Landesverwaltungsamtes, obere Naturschutzbehörde vom 03.08.2023 zum Vorentwurf der Aufstellung des BPlanes 01/21 | |
| - | Umweltschadensgesetz und Artschutzrecht sind zu beachten. |
| - | Umweltbericht mit Landschaftspflegerischen Begleitplan und integrierter Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung sowie Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag mit Entwurf einzureichen. |
| - | Festsetzung von grünordnerischen Maßnahmen. |
| Stellungnahme Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt vom 25.08.2023 zum Vorentwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 | |
| - | Aufwertung und Anlage von naturnahen Baum- und Heckenbewuchs kann zur Aufwertung der Lebensraumfunktion des Standortes führen. |
| Stellungnahme Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt vom 25.08.2023 zum Vorentwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 | |
| - | Im Norden des Geltungsbereiches befindet sich eine nach § 21 NatSchG LSA geschützte einseitige Baumreihe. Der Schutz ist zu beachten. |
| - | Plangebiet aufgrund der Bodeneigenschaften und in der Nähe befindlicher Vorkommen als potenziell geeignet für den Feldhamster einzustufen. |
| Umweltbericht zum Entwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 vom 19.10.2023 | |
| Tötung nicht fluchtfähiger Tiere als baubedingte Auswirkung. | |
| - | Vollständiger oder temporärer Verlust von Pflanzenstandorten durch Gehölzentnahme, Versiegelung und Flächenbeanspruchung, Verdichtung und im Falle von Kontamination im Havariefall. |
| - | Vollständiger oder temporärer Verlust von Lebensräumen für Tiere durch Versiegelung und Flächenbeanspruchung. |
| Teil- und vollversiegelte Flächen werden entsiegelt und der landwirtschaftlichen Nutzung wieder zugeführt. Lebensraum- und Habitatausstattung werden dadurch verbessert. | |
| - | Funktionsverlust, Beeinträchtigung von Teillebens-/ Gesamtlebensräumen durch visuelle Störreize, Verlärmung, Erschütterung, Licht und Reflexionen. |
| - | Möglicher Tod von Vögeln, Fledermäusen und Insekten durch Kollision, Vertreibungseffekte sowie Behinderungen bei Standortwechseln. |
| Anlage 3 Artenschutzfachbeitrag des Umweltberichts zum Entwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 vom 19.10.2023 | |
| - | Für die Arten: Rohrweihe, Rauhhautfledermaus, Zwergfledermaus, Großer Abendsegler und Kleiner Abendsegler kann vorhabenbedingte signifikante Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und damit die Auslösung des Verletzungs-/Tötungsverbotstatbestandes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden. Durch gezielte Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen lässt sich Tötungs-/Verletzungsrisiko für Arten unter die Signifikanzschwelle senken und für die weiteren geprüften Arten verringern. |
| - | Für boden(nah) brütende Kleinvogelarten (Feldlerche, Schafstelze, Grauammer) kann eine vorhabenbedingte Beschädigung/ Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden. Diese sind einerseits nicht geeignet, eine ökologische Funktionsstörung der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang zu verursachen und sind andererseits durch entsprechende Maßnahmen vermeidbar. |
| - | Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Lokalpopulation einer Art führen, wurden für keine der geprüften Arten abgeleitet. |
| - | Bei Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen (Bauzeitenregelung, Attraktivitätsminderung von Nahrungsflächen im Nahbereich der WEA, witterungsabhängige Nachtabschaltung der WEA 1 bis 11) lassen sich aus der Sicht des besonderen Artenschutzes keine ausnahmepflichtigen und dem Vorhaben entgegenstehenden Verbotstatbestände ableiten. |
| Schutzgut Boden/Fläche | |
| Stellungnahme Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.09.2023 zum Vorentwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 | |
| - | Raumbedeutsame Planung im Sinne von raumbeeinflussend und raumbeanspruchend. |
| Stellungnahme Landkreis Anhalt-Bitterfeld, untere Abfallbehörde vom 24.08.2023 zum Vorentwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 | |
| - | Allgemeine Hinweise zum Umgang mit anfallenden Abfällen und zur Verfüllung von Baugruben. |
| Stellungnahme Landkreis Anhalt-Bitterfeld, untere Bodenschutzbehörde vom 24.08.2023 zum Vorentwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 | |
| - | Kein Eintrag im Altlastenkataster des Landkreises Anhalt-Bitterfeld. |
| - | Schädliche Bodenveränderungen sind nicht bekannt. |
| - | Allgemeine Hinweise zur Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen gem. BBodSchG |
| - | Mit Grund und Boden soll sparsam umgegangen werden und Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. |
| - | Vorrangig sind bereits versiegelte, sanierte, baulich veränderte oder bebaute Flächen zu nutzen (BodSchAG LSA). |
| - | Hinweise im Umgang mit organoleptisch auffälligem Boden bzw. bei Verdacht auf schädlichen Bodenveränderungen/Altlasten (BodSchAG LSA). |
| - | Hinweise bei geplanter Auf- und Einbringung von ortsfremden Bodenmaterial bzw. Recyclingbaustoffen. |
| Stellungnahme Landkreis Anhalt-Bitterfeld, SG Brand- und Katastrophenschutz vom 24.08.2023 zum Vorentwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 | |
| - | Keine Kampfmittelverdachtsflächen bekannt, jegliche Kampfmittelfunde können generell niemals ausgeschlossen werden; allgemeine Hinweise zu Kampfmittelfunden. |
| Stellungnahme Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg vom 18.08.2023 zum Vorentwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 | |
| - | Festsetzung Rotor-In führt dazu, dass Fläche nur anteilig auf den Flächenbeitragswert angerechnet werden kann (gem. WindBG). |
| - | Festsetzung der Bauhöhe führt dazu, dass nicht auf den Flächenbeitragswert angerechnet werden kann (gem. WindBG). |
| Stellungnahme Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt vom 25.08.2023 zum Vorentwurf der Aufstellung des BPlanes 01/21 | |
| - | Gesamte Gebiet mit wertvollem Boden wird als Ackerland (grundsätzlich zur Herstellung von Grundnahrungsmitteln) bewirtschaftet. |
| - | Der Boden besitzt hohes Bodenwasserbereitstellungsvermögen, Ertragspotenzial, eine sehr hohe bodenbedingte Anbaueignung, eine sehr hohe bis extrem hohe nutzbare Feldkapazität (Haftwassermenge, die in oberen Erdschichten festgehalten werden kann). |
| - | Ausweisung eines Unschärfebereiches unter Aspekt des Schutzes und der Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen aus öffentlich landwirtschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar und ist zu begründen. |
| - | Hinweise zur Rückbauverpflichtung gem. § 35 Abs. 5 BauGB (vollständiger Rückbau; Hohlräume sind vollständig mit gleichwertigen Böden und im ursprünglichen Zustand wieder herzustellen). Schutzgut Boden kann dann ertragsbildende Eigenschaft vollständig zurückerlangen und erfolgreich landwirtschaftlich bewirtschaftet werden. |
| - | Kompensationsmaßnahmen sollten nicht auf land- oder forstwirtschaftlichen Flächen geplant werden. |
| - | Der Aufstellung des BPlanes kann derzeit nicht zugestimmt werden. |
| Stellungnahme Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt vom 25.08.2023 zum Vorentwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 | |
| - | Aufgrund des sehr hohen Ertragspotenzials (Bodenzahlen zwischen 88 und 95) weisen Böden im Plangebiet überwiegend hohes Konfliktpotenzial auf. |
| Böden überwiegend Schwarzerden betonte Lössböden, die unter eutigen klimatischen Bedingungen nicht mehr entstehen und traditionell landwirtschaftlich genutzt werden. |
| Dauerhafte Eingriffe in den Boden und damit unvermeidbare, irreversible Beeinträchtigungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden, zu mindern bzw. zu kompensieren. |
| - | Empfehlung einer bodenkundlichen Baubegleitung während der gesamten Bauphase. |
| - | Insbesondere der Eintrag von Fremdstoffen im Boden während des Rückbaus ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. |
| - | Aufwertung und Anlage von naturnahen Baum- und Heckenbewuchs kann die entstehenden Eingriffe in den Boden kompensieren. |
| - | Kompensationsmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen sollten vermieden werden. |
| - | Aus Bodenschutzsicht verbleibt Konfliktpotenzial bezüglich Schutzgut Fläche und Boden, diese sollten durch bodenfunktionale Maßnahmen kompensiert werden. |
| - | Empfehlung der Festsetzung einer Nachnutzung „Landwirtschaft“ um dem sehr hohen bis hohen Ertragspotenzial gerecht zu werden. |
| - | Festsetzung der Bauhöhe führt dazu, dass nicht auf den Flächenbeitragswert angerechnet werden kann (gem. WindBG) und sie damit in Gänze verloren geht. Empfehlung auf Höhenfestsetzung zu verzichten. |
| Umweltbericht zum Entwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 vom 19.10.2023 | |
| - | Mögliche Kontamination (bei Havarien). |
| - | Voll-/teilversiegelte Flächen werden der landwirtschaftlichen Nutzung wieder zugeführt; die Bodenfunktionen werden wiederhergestellt. |
| - | Flächeneingriff beträgt 65.315 m², 38.658 m² können der landwirtschaftlichen Nutzung zurückgeführt werden. |
| Schutzgut Wasser | |
| Stellungnahme Landkreis Anhalt-Bitterfeld, untere Wasserbehörde vom 24.08.2023 zum Vorentwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 | |
| - | Erforderlich werdende bauzeitliche Grundwassererhaltungsmaßnahmen sind rechtzeitig beim Umweltamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld zu beantragen. |
| - | Grundwasserabsenkungen sind erlaubnispflichtige Gewässerbenutzungen. |
| Stellungnahme Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt vom 27.07.2023 zum Vorentwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 | |
| - | Sollten im beidseitigen 10 m breiten Randstreifen des Gewässers 1. Ordnung „Fuhne“ Maßnahmen vorgesehen werden, ist der LHW in Planung einzubeziehen. |
| Stellungnahme Biosphärenreservat Mittelelbe vom 13.07.2023 zum Vorentwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 | |
| - | Werden im weiteren Planungsprozess externe naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Biosphärenreservates Mittelelbe verortet, wird um neue Beteiligung gebeten. |
| Umweltbericht zum Entwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 vom 19.10.2023 | |
| - | Parameter einer Beeinträchtigung des Grundwassers beziehen sich auf die Versiegelung oder Kontamination in der Bau- und Erschließungsphase. |
| - | Für Oberflächenwasser sind keine messbaren Beeinträchtigungen zu erwarten. |
| Schutzgut Klima und Luft | |
| Stellungnahme Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt vom 25.08.2023 zum Vorentwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 | |
| - | Aufgrund der Zielstellung der Bundesregierung wird der Ausbau Erneuerbarer Energien grundsätzlich begrüßt. |
| Umweltbericht zum Entwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 vom 19.10.2023 | |
| - | Zum Schutzgut Klima/Luft sind keine messbaren Beeinträchtigungen zu erwarten. |
| Schutzgut Landschaftsbild und Erholung | |
| Umweltbericht zum Entwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 vom 19.10.2023 | |
| - | Weitere Überformung der Eigenart der Landschaftsbildeinheiten aufgrund der Empfindlichkeit gegenüber Veränderung der Oberflächengestalt durch technogene Elemente. |
| - | Störung weiträumiger Sichtbeziehungen durch höhere WEA als im Bestand. |
| - | Beeinträchtigung der natürlichen Erholungseignung durch Verlärmung und Schattenwurf, Erschütterungen, Staub, Licht, Abgase etc. |
| Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter | ||
| Stellungnahme Landkreis Anhalt-Bitterfeld, untere Denkmalschutzbehörde vom 24.08.2023 zum Vorentwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 | ||
| - | Im Bereich des Bebauungsplanes und dessen unmittelbaren Umfeld befinden sich archäologische Kulturdenkmale, Baudenkmale sowie Denkmalbereiche, weshalb denkmalschutzrechtliche Hinweise gegeben werden, die zu beachten sind. | |
| Stellungnahme Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt vom 08.08.2023 zum Vorentwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 | ||
| - | Im Bereich des geplanten Vorhabens und deren Umfeld befinden sich archäologische Kulturdenkmale, weshalb denkmalschutzrechtliche Hinweise gegeben werden, die zu beachten sind. | |
| Umweltbericht zum Entwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 vom 19.10.2023 | ||
| Möglicher Eingriff in Bodendenkmale, archäologische Denkmale, Grenz- und Vermessungspunkte. | ||
| Detaillierte Angaben und Auswertungen der umweltrelevanten Informationen zu den genannten Schutzgütern sind zusätzlich enthalten im: | ||
| - | Entwurf des Umweltberichts zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Windpark Trebbichau an der Fuhne“ der Gemeinde Trebbichau an der Fuhne und gleichzeitige Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 01/21 „Sondergebiet Windenergie Trebbichau, Piethen, Wieskau“ der Stadt Südliches Anhalt, Ortsteile Trebbichau, Piethen, Wieskau mit | |
| • | Übersicht Landschaftsbildeinheiten |
| • | Übersicht Bodentypen |
| • | |
| • | Maßnahmenblätter zum Bebauungsplanes Nr. 01/21 „Sondergebiet Windenergie Trebbichau, Piethen, Wieskau“ der Stadt Südliches Anhalt, Ortsteile Trebbichau, Piethen, Wieskau |
| - | Gemeinsamer Landschaftsplan der Gemeinden Glauzig und Trebbichau an der Fuhne (2003) | |
In der Stadtratssitzung der Stadt Südliches Anhalt am 13.12.2023 wurde der Entwurf der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Windpark Trebbichau an der Fuhne“ der Gemeinde Trebbichau an der Fuhne und gleichzeitige Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 01/21 „Sondergebiet Windenergie Trebbichau, Piethen, Wieskau“ der Stadt Südliches Anhalt, Ortsteile Trebbichau, Piethen, Wieskau gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen (Beschluss Nr. EGSA-SR-119-07/2023).
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt in Form einer einmonatigen Auslegung. Die Unterlagen werden in der Zeit:
vom 04.03.2024 bis zum 05.04.2024
im Fachbereich III der Verwaltung der Stadt Südliches Anhalt, Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31, 06369 Südliches Anhalt während folgender Dienstzeiten:
| Montag: | von 9:00 bis 12:00 Uhr |
| Dienstag: | von 9:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 18:00 Uhr |
| Mittwoch: | von 9:00 bis 12:00 |
| Donnerstag | von 9:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 15:30 Uhr |
| Freitag | von 9:00 bis 12:00 Uhr |
zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Es wird Auskunft erteilt über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung.
Außerdem können die Unterlagen auf der Homepage der Stadt Südliches Anhalt:
-> Bebauungspläne
eingesehen werden.
Während der Auslegungszeit können Anregungen, Hinweise und/oder Bedenken zum Bebauungsplan schriftlich oder mündlich zur Niederschrift sowie elektronisch per E-Mail vorgebracht werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplansatzung gemäß § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB unberücksichtigt bleiben.
Südliches Anhalt, 22.01.2024