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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt
Ausgabe 2/2024
Amtliche Mitteilungen
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Öffentliche Bekanntmachung

3. Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Stadt Gröbzig und der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen und Wieskau der Stadt Südliches Anhalt

hier: Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch

Der Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt hat in seiner Sitzung am 29.03.2023 den Aufstellungsbeschluss für die 3. Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Stadt Gröbzig und der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen und Wieskau gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst und beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen (Beschluss Nr. EGSA-SR-34-02/2023).

Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte ortsüblich am 11.05.2023 im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt Jahrgang 14, Nr. 5.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wurde in Form einer öffentlichen Auslegung vom 24.07.2023 bis einschließlich 25.08.2023 durchgeführt. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte am 13.07.2023 im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt, Jahrgang 14, Nr. 7.

Eine frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom beauftragten Planungsbüro mit Schreiben vom 11.07.2023 durchgeführt.

Planungsanlass der Flächennutzungsplanänderung ist das Vorhaben des Tochterunternehmens Erneuerbare Energien Europa e3 der WPD AG, die vorhandenen Windenergieanlagen im Windpark Trebbichau an der Fuhne zu erneuern bzw. zu repowern. Da das Vorhaben im Widerspruch zu den Festsetzungen des aktuell rechtskräftigen Bebauungsplanes steht, ist es erforderlich den Bebauungsplan Nr. 1 aufzuheben. Um die Entwicklung und optimale Auslastung des Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten zu gewährleisten und insbesondere die Höhe der WEA an den heutigen Stand der Technik anzupassen, ist zudem die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Da die Abgrenzungen des Bebauungsplanes über die Abgrenzungen des Flächennutzungsplanes hinausgehen, muss ebenfalls der Gemeinsame Flächennutzungsplan der Stadt Gröbzig und der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen und Wieskau im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB geändert werden.

Insbesondere sollen nachfolgende Zielstellungen erfüllt werden:

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Anpassung des Flächennutzungsplanes an die aktuelle Festlegung des Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten (VRG XVII) gemäß Sachlichem Teilplan Wind A-B-W 2018

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abschließende Festlegung der Abgrenzung des Windparks mit Ausschlusswirkung der WEA-Standorte außerhalb des Geltungsbereiches durch Einbeziehung des sogenannten „Unschärfebereiches“

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Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege

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Vorbereitung geeigneter Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen für die mit dem Vorhaben einhergehenden Eingriffe in Natur und Landschaft.

Die Förderung der Nutzung von regenerativen Energiequellen als Beitrag zum Klimaschutz ist ein wesentlicher Anspruch an das geplante Bauvorhaben.

Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes wird das oben beschriebene Planvorhaben bauplanungsrechtlich vorbereitet.

Der Änderungsbereich befindet sich zwischen den Ortslagen Wieskau, Trebbichau an der Fuhne, Glauzig, Görzig, Maaßdorf und Piethen

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nordwestlich der bebauten Ortslage von Trebbichau an der Fuhne,

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nordöstlich der bebauten Ortslage von Wieskau und

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südöstlich der bebauten Ortslage von Piethen.

Der Änderungsbereich hat eine Größe von ca. 70,66 ha und liegt in den Gemarkungen Piethen und Wieskau.

Der Geltungsbereich orientiert sich an der Umgrenzung des Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten (VRG XVII „Trebbichau an der Fuhne“) des Sachlichen Teilplanes „Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ 2018, zuzüglich eines Pufferstreifens von 100 m. Dies erfolgt vor dem Hintergrund der Maßstäblichkeit der kartografischen Darstellung des Regionalplanes mit einem Maßstab von 1:100.000. Dadurch ergibt sich ein „Unschärfebereich“ von bis zu 100 m, welcher in der gängigen Praxis bei der Genehmigung von WEA üblicherweise toleriert wird. Eine Vergrößerung des VRG in dem Sinne, dass dadurch zusätzliche WEA im Geltungsbereich errichtet werden können und/oder diese näher an die vorhandene Wohnbebauung heranrücken, ist nicht gegeben.

Die Abgrenzung des Änderungsbereiches des Entwurfs der 3. Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Stadt Gröbzig und der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen und Wieskau und die Lage des Plangebietes sind der beigefügten Übersichtskarte Anlage zu entnehmen.

Als nach Einschätzung der Gemeinde wesentliche bereits vorliegende umweltrelevante Informationen aus der frühzeitigen Beteiligung der 3. Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Stadt Gröbzig und der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen und Wieskau (3. Ä. gFNP Gröbzig) werden gemeinsam mit den Planunterlagen öffentlich ausgelegt:

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Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt: Stellungnahme vom 28.09.2023 zum Vorentwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig

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Landesverwaltungsamt, obere Naturschutzbehörde: Stellungnahme vom 03.08.2023 zum Vorentwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig

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Landkreis Anhalt-Bitterfeld: Stellungnahme vom 29.09.2023 zum Vorentwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig

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Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg: Stellungnahme vom 18.08.2023 zum Vorentwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig

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Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt: Stellungnahme vom 08.08.2023 zum Vorentwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig

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Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt: Stellungnahme vom 25.08.2023 zum Vorentwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig

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Landesstraßenbaubehörde - Regionalbereich Ost: Stellungnahme vom 19.07.2023 zum Vorentwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig

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Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt: Stellungnahme vom 14.08.2023 zum Vorentwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig

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Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt: Stellungnahme vom 07.08.2023 zum Vorentwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig

Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen bei der Stadt Südliches Anhalt verfügbar:

Schutzgut Mensch

Stellungnahme Landkreis Anhalt-Bitterfeld, SG Brand- und Katastrophenschutz vom 29.09.2023 zum Vorentwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig

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Die bereits aufgeführten Hinweise in der Begründung sind zu beachten und umzusetzen.

Stellungnahme Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg vom 18.08.2023 zum Vorentwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig

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100-m Unschärfebereich bedenklich, da im Westen und Süden die Abstände zur Wohnbebauung auf unter 1.000 m reduziert werden.

Stellungnahme Landesstraßenbaubehörde - Regionalbereich Ost vom 19.07.2023 zum Vorentwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig

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Bei allen industriellen Anlagen steigt mit zunehmendem Alter die Fehleranfälligkeit, damit stellen auch Windkraftanlagen allgemein eine erhebliche Gefahr für ihre unmittelbare Umgebung und damit auch für Verkehrsteilnehmer dar. Deshalb strikte Einhaltung der Mindestabstände.

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Abstandflächen zu Straße bei Standorten, an denen mit hoher Wahrscheinlichkeit an mehreren Tagen im Jahr mit Vereisungen gerechnet werden muss, sind mit 1,5 x (Nabenhöhe + Rotorradius) zu berechnen.

Anlage 2 Umweltbericht der Begründung Teil I zum Entwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig vom 19.10.2023

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Durch Inbetriebnahme der WEA bestehen zum Teil erhebliche akustische und visuelle Beeinträchtigungen durch Lärm und Schattenwurf, die sich insbesondere unmittelbar auf das Wohnumfeld und somit auf das Schutzgut Mensch auswirken.

Schutzgut Pflanzen und Tiere/biologische Vielfalt

Stellungnahme Landesverwaltungsamtes, obere Naturschutzbehörde vom 03.08.2023 zum Vorentwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig

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Umweltschadensgesetz und Artschutzrecht sind zu beachten.

Stellungnahme Landkreis Anhalt-Bitterfeld, untere Naturschutzbehörde vom 29.09.2023 zum Vorentwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig

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Geltungsbereich tangiert keine Schutzgebiete oder Schutzobjekte i. S. der §§ 23 bis 29 BNatSchG sowie Natura 2000-Gebiete gem. § 32 BNatSchG.

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Im Naturschutzregister des Landes Sachsen-Anhalt sind für den Änderungsbereich keine gesetzlich geschützten Biotope gem. § 30 BNatSchG bzw. § 22 NatSchG LSA eingetragen.

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Aufgrund der naturräumlichen Ausstattung ist nicht auszuschließen, dass vorhandene Gehölzstrukturen die sachlichen Einstufungskriterien gesetzlich geschützter Biotope erfüllen.

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Es ist aus naturschutzfachlicher Sicht vertretbar, die Abarbeitung des besonderen Artenschutzes, die Umweltprüfung der FNP-Änderung sowie die Kompensationsmaßnahmen vollständig auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Parallelverfahren zu verlagern.

Stellungnahme Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt vom 14.08.2023 zum Vorentwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig

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Im Norden des Änderungsbereiches befindet sich eine nach § 21 NatSchG LSA geschützte einseitige Baumreihe. Der Schutz ist zu beachten.

Plangebiet aufgrund der Bodeneigenschaften und in der Nähe befindlicher Vorkommen als potenziell geeignet für den Feldhamster einzustufen.

Anlage 2 Umweltbericht der Begründung Teil I zum Entwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig vom 19.10.2023

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Tötung nicht fluchtfähiger Tiere als baubedingte Auswirkung.

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Vollständiger oder temporärer Verlust von Pflanzenstandorten durch Gehölzentnahme, Versiegelung und Flächenbeanspruchung, Verdichtung und im Falle von Kontamination im Havariefall.

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Vollständiger oder temporärer Verlust von Lebensräumen für Tiere durch Versiegelung und Flächenbeanspruchung.

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Teil- und vollversiegelte Flächen werden entsiegelt und der landwirtschaftlichen Nutzung wieder zugeführt. Lebensraum- und Habitatausstattung werden dadurch verbessert.

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Funktionsverlust, Beeinträchtigung von Teillebens-/ Gesamtlebensräumen durch visuelle Störreize, Verlärmung, Erschütterung, Licht und Reflexionen.

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Möglicher Tod von Vögeln, Fledermäusen und Insekten durch Kollision, Vertreibungseffekte sowie Behinderungen bei Standortwechseln.

Artenschutzfachbeitrag des Umweltberichts zum Entwurf der Aufhebung des BPlanes Nr. 1 und gleichzeitige Aufstellung des BPlanes 01/21 vom 19.10.2023

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Für die Arten: Rohrweihe, Rauhhautfledermaus, Zwergfledermaus, Großer Abendsegler und Kleiner Abendsegler kann vorhabenbedingte signifikante Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und damit die Auslösung des Verletzungs-/Tötungsverbotstatbestandes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden. Durch gezielte Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen lässt sich Tötungs-/Verletzungsrisiko für Arten unter die Signifikanzschwelle senken und für die weiteren geprüften Arten verringern.

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Für boden(nah) brütende Kleinvogelarten (Feldlerche, Schafstelze, Grauammer) kann eine vorhabenbedingte Beschädigung/ Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden. Diese sind einerseits nicht geeignet, eine ökologische Funktionsstörung der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang zu verursachen und sind andererseits durch entsprechende Maßnahmen vermeidbar.

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Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Lokalpopulation einer Art führen, wurden für keine der geprüften Arten abgeleitet.

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Bei Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen (Bauzeitenregelung, Attraktivitätsminderung von Nahrungsflächen im Nahbereich der WEA, witterungsabhängige Nachtabschaltung der WEA 1 bis 11) lassen sich aus der Sicht des besonderen Artenschutzes keine ausnahmepflichtigen und dem Vorhaben entgegenstehenden Verbotstatbestände ableiten.

Schutzgut Boden/Fläche

Stellungnahme Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt vom 28.09.2023 zum Vorentwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig

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Raumbedeutsame Planung im Sinne von raumbeeinflussend und raumbeanspruchend.

Stellungnahme Landkreis Anhalt-Bitterfeld, untere Bodenschutzbehörde vom 29.09.2023 zum Vorentwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig

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Kein Eintrag im Altlastenkataster des Landkreises Anhalt-Bitterfeld.

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Schädliche Bodenveränderungen sind nicht bekannt.

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Allgemeine Hinweise zur Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen gem. BBodSchG

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Mit Grund und Boden soll sparsam umgegangen werden und Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen.

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Vorrangig sind bereits versiegelte, sanierte, baulich veränderte oder bebaute Flächen zu nutzen (BodSchAG LSA).

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Hinweise im Umgang mit organoleptisch auffälligem Boden bzw. bei Verdacht auf schädlichen Bodenveränderungen/Altlasten (BodSchAG LSA).

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Hinweise bei geplanter Auf- und Einbringung von ortsfremden Bodenmaterial bzw. Recyclingbaustoffen.

Stellungnahme Landkreis Anhalt-Bitterfeld, untere Abfallbehörde vom 29.09.2023 zum Vorentwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig

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Allgemeine Hinweise zum Umgang mit anfallenden Abfällen und zur Verfüllung von Baugruben.

Stellungnahme Landkreis Anhalt-Bitterfeld, SG Brand- und Katastrophenschutz vom 29.09.2023 zum Vorentwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig

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Keine Kampfmittelverdachtsflächen bekannt, jegliche Kampfmittelfunde können generell niemals ausgeschlossen werden; allgemeine Hinweise zu Kampfmittelfunden.

Stellungnahme Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg vom 18.08.2023 zum Vorentwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig

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Festsetzung Rotor-In führt dazu, dass Fläche nur anteilig auf den Flächenbeitragswert angerechnet werden kann (gem. WindBG).

Stellungnahme Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt vom 25.08.2023 zum Vorentwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig

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Gesamte Gebiet mit wertvollem Boden wird als Ackerland (grundsätzlich zur Herstellung von Grundnahrungsmitteln) bewirtschaftet.

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Der Boden besitzt hohes Bodenwasserbereitstellungsvermögen, Ertragspotenzial/-fähigkeit, eine sehr hohe bodenbedingte Anbaueignung, eine sehr hohe bis extrem hohe nutzbare Feldkapazität (Haftwassermenge, die in oberen Erdschichten festgehalten werden kann).

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Um Verlust von wertvollem Boden zu minimieren, wäre die Reduzierung der WEA im Vorranggebiet „Wind“ möglich.

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Kompensationsmaßnahmen sollten nicht auf land- oder forstwirtschaftlichen Flächen geplant werden.

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Der 3. Änderung des gFNP Gröbzig kann derzeit nicht zugestimmt werden.

Stellungnahme Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt vom 14.08.2023 zum Vorentwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig-

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Aufgrund der sehr hohen natürlichen Ertragsfähigkeit weisen die Böden im Änderungsbereich überwiegend hohes Konfliktpotenzial auf.

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Im Rahmen der konkreten Bauleitplanung sollten geeignete Maßnahmen zum Schutz dieser Böden ergriffen werden.

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Ab 01.08.2023 gilt für die Verwertung mineralischer Abfälle bundeseinheitlich die Ersatzbaustoffverordnung.

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Festsetzung Rotor-In führt dazu, dass Fläche nur anteilig auf den Flächenbeitragswert angerechnet werden kann (gem. WindBG). Empfehlung, die Rotorposition an REP A-B-W anzupassen.

Anlage 2 Umweltbericht der Begründung Teil I zum Entwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig vom 19.10.2023

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Möglicher Funktionsverlust der Speicher- und Regelfunktion sowie der natürlichen Ertragsfunktion von unversiegelten Böden, von Böden mit bedeutender biotischer Lebensraumfunktion, z.B. durch Erddeponien, Übererdungen.

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Mögliche Kontamination (bei Havarien).

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Voll-/teilversiegelte Flächen werden der landwirtschaftlichen Nutzung wieder zugeführt; die Bodenfunktionen werden wiederhergestellt.

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Flächeneingriff beträgt 65.315 m², 38.658 m² können der landwirtschaftlichen Nutzung zurückgeführt werden (bezogen auf den Geltungsbereich des BPlanes 01/21).

Schutzgut Wasser

Stellungnahme Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt vom 07.08.2023 zum Vorentwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig

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Sollten im beidseitigen 10 m breiten Randstreifen des Gewässers 1. Ordnung „Fuhne“ Maßnahmen vorgesehen werden, ist der LHW in Planung einzubeziehen.

Anlage 2 Umweltbericht der Begründung Teil I zum Entwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig vom 19.10.2023

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Parameter einer Beeinträchtigung des Grundwassers beziehen sich auf die Versiegelung oder Kontamination in der Bau- und Erschließungsphase.

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Für Oberflächenwasser sind keine messbaren Beeinträchtigungen zu erwarten.

Schutzgut Klima und Luft

Stellungnahme Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt vom 14.08.2023 zum Vorentwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig

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Aufgrund der Zielstellung der Bundesregierung wird der Ausbau Erneuerbarer Energien grundsätzlich begrüßt.

Anlage 2 Umweltbericht der Begründung Teil I zum Entwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig vom 19.10.2023

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Zum Schutzgut Klima/Luft sind keine messbaren Beeinträchtigungen zu erwarten.

Schutzgut Landschaftsbild

Anlage 2 Umweltbericht der Begründung Teil I zum Entwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig vom 19.10.2023

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Weitere Überformung der Eigenart der Landschaftsbildeinheiten aufgrund der Empfindlichkeit gegenüber Veränderung der Oberflächengestalt durch technogene Elemente.

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Störung weiträumiger Sichtbeziehungen durch höhere WEA als im Bestand.

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Beeinträchtigung der natürlichen Erholungseignung durch Verlärmung und Schattenwurf, Erschütterungen, Staub, Licht, Abgase etc.

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Stellungnahme Landkreis Anhalt-Bitterfeld, untere Denkmalschutzbehörde vom 29.09.2023 zum Vorentwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig

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Im Bereich des Bebauungsplanes und dessen unmittelbaren Umfeld befinden sich archäologische Kulturdenkmale, Baudenkmale sowie Denkmalbereiche, weshalb denkmalschutzrechtliche Hinweise gegeben werden, die zu beachten sind.

Stellungnahme Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt vom 08.08.2023 zum Vorentwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig

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Im Bereich des geplanten Vorhabens und deren Umfeld befinden sich archäologische Kulturdenkmale, weshalb denkmalschutzrechtliche Hinweise gegeben werden, die zu beachten sind.

Anlage 2 Umweltbericht der Begründung Teil I zum Entwurf der 3. Ä. gFNP Gröbzig vom 19.10.2023

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Möglicher Eingriff in Bodendenkmale, archäologische Denkmale, Grenz- und Vermessungspunkte.

Detaillierte Angaben und Auswertungen der umweltrelevanten Informationen zu den genannten Schutzgütern sind zusätzlich enthalten im:

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Anlage 2 Entwurf des Umweltberichts zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Windpark Trebbichau an der Fuhne“ der Gemeinde Trebbichau an der Fuhne und gleichzeitige Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 01/21 „Sondergebiet Windenergie Trebbichau, Piethen, Wieskau“ der Stadt Südliches Anhalt, Ortsteile Trebbichau, Piethen, Wieskau mit

Übersicht Landschaftsbildeinheiten

Übersicht Bodentypen

Artenschutzfachbeitrag

Maßnahmenblätter zum Bebauungsplanes Nr. 01/21 „Sondergebiet Windenergie Trebbichau, Piethen, Wieskau“ der Stadt Südliches Anhalt, Ortsteile Trebbichau, Piethen, Wieskau

In der Stadtratssitzung der Stadt Südliches Anhalt am 13.12.2023 wurde der Entwurf der 3. Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Stadt Gröbzig und der Gemeinden Edderitz, Maasdorf, Piethen und Wieskau gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen (Beschluss-Nr. EGSA-SR-115-07/2023).

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt in Form einer einmonatigen Auslegung. Die Unterlagen werden in der Zeit:

vom 04.03.2024 bis zum 05.04.2024

im Fachbereich III der Verwaltung der Stadt Südliches Anhalt, Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31, 06369 Südliches Anhalt während folgender Dienstzeiten:

Montag:

von 9:00 bis 12:00 Uhr

Dienstag:

von 9:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 18:00 Uhr

Mittwoch:

von 9:00 bis 12:00

Donnerstag

von 9:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 15:30 Uhr

Freitag

von 9:00 bis 12:00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Es wird Auskunft erteilt über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung.

Außerdem können die Unterlagen auf der Homepage der Stadt Südliches Anhalt:

www.suedliches-anhalt.de

-> Bebauungspläne

eingesehen werden.

Während der Auslegungszeit können Anregungen, Hinweise und/oder Bedenken zum Flächennutzungsplanänderung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift sowie elektronisch per E-Mail vorgebracht werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung gemäß § 3 Abs. 2 Hs. 2 BauGB unberücksichtigt bleiben.

Gem. § 3 Abs. 3 BauGB ist bei Flächennutzungsplänen ergänzend zu dem Hinweis nach Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BauGB darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.