Titel Logo
Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt
Ausgabe 2/2026
Amtliche Mitteilungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Windpark Trebbichau an der Fuhne“ der Stadt Südliches Anhalt, Ortsteil Trebbichau an der Fuhne

Der Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt hat in öffentlicher Sitzung am 25.06.2025 die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Windpark Trebbichau an der Fuhne“ der Stadt Südliches Anhalt, Ortsteil Trebbichau an der Fuhne bestehend aus der Planzeichnung Teil A und den textlichen Festsetzungen Teil B, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr.: EGSA-SR-27-05/2025) sowie die Begründungen Teil I und Teil II – Umweltbericht gebilligt.

Das Plangebiet der Aufhebungssatzung ist identisch mit dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 „Windpark Trebbichau an der Fuhne“ und befindet sich

-

nördlich der bebauten Ortslage von Trebbichau an der Fuhne und Hohnsdorf und

-

zwischen den Ortsteilen Wieskau, Trebbichau an der Fuhne, Glauzig, Görzig, Maasdorf und Piethen,

in der Gemarkung Trebbichau an der Fuhne im Gemeindegebiet der Stadt Südliches Anhalt.

Die konkrete Lage des Geltungsbereiches ist in der Anlage dargestellt.

Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Windpark Trebbichau an der Fuhne“ der Stadt Südliches Anhalt, Ortsteil Trebbichau an der Fuhne, bestehend aus der Planzeichnung Teil A und den textlichen Festsetzungen Teil B, tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Windpark Trebbichau an der Fuhne“ der Stadt Südliches Anhalt, Ortsteil Trebbichau an der Fuhne und die Begründungen Teil I und Teil II – Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung können auf der Homepage der Stadt Südliches Anhalt unter folgendem Link eingesehen werden:

www.suedliches-anhalt.de -> Bebauungspläne

Ebenso können die Unterlagen in der Verwaltung der Stadt Südliches Anhalt, Hauptstraße 31 in 06369 Südliches Anhalt, Ortsteil Weißandt-Gölzau während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

Hinweise zur Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften und auf die Rechtsfolgen gemäß § 215 Abs. 2 BauGB sowie zur Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche gemäß § 44 BauGB

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

-

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

-

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie

-

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Südliches Anhalt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Des Weiteren wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und deren fristgemäße Geltendmachung hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Gem. § 44 Abs. 3 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Stadt Südliches Anhalt, den 23.01.2026

Schneider
Bürgermeister